Rechtstipp + Finanzen
Kontaminierter Boden bei öffentlichem Bauauftrag
Der Aushub kontaminierten Bodens kann auch dann Bestandteil des vertraglichen Leistungsumfangs sein, wenn er in den Vertragsunterlagen nicht beschrieben ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.12.2011 (VII ZR 67/11) ebenso für den öffentlichen Bauauftrag entschieden.
Ein Bauunternehmen verlangt von einem öffentlichen Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung für den Aushub schadstoffbelasteten Bodens (Z 1.1 LAGA) unterhalb einer Ortsdurchfahrt, der in den Ausschreibungsunterlagen nicht aufgeführt war. Das Leistungsverzeichnis hatte in der Position "Boden lösen" eine Weiterverwendung des Bodens vorgesehen. Sonstige Angaben zur Bodenbeschaffenheit oder ein Bodengutachten waren im Vertrag nicht enthalten.
Das klagende Bauunternehmen beruft sich deshalb darauf, es sei nach dem Vertrag von schad-stofffreiem Boden ausgegangen. Der nach Auffinden der Schadstoffbelastung unstreitig von dem Auftraggeber (unter Verweis auf die Vertragspflichten) angeordnete Bodenaushub stelle deshalb eine Leistungsänderung dar, die einen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B begründe.
Der Bundesgerichtshof weist die Klage des Bauunternehmens im Ergebnis ab, da der Aushub des kontaminierten Bodens von dem vertraglichen Leistungsumfang umfasst war.
Zwar soll dem Bauunternehmen bei einem öffentlichen Bauauftrag gemäß § 9 Nr. 1 und Nr. 3 VOB/A alte Fassung (heute: § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 VOB/A) kein ungewöhnliches Wagnis auferlegt wer-den. Deshalb kann bei öffentlichen Bauaufträgen eine einschränkende Interpretation der vertraglichen Preisvereinbarung auf die in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich beschriebenen Bauleistungen vorzunehmen sein. Danach wäre der Aushub des kontaminierten Bodens nicht Vertragsbestandteil gewesen.
Neben dem Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen ist allerdings auch das objektive Verständnis eines fachkundigen Bieters von der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen. Ergibt sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden Umständen eindeutig, dass ein bestimmtes Leistungsdetail Gegenstand der vertraglichen Preisvereinbarung ist, so muss dieses im Vertrag grundsätzlich nicht weiter erwähnt werden. Dies gilt auch für die Beschreibung von Bodenverhältnissen.
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist unterhalb einer alten Asphaltdecke einer Ortsdurchfahrt regelmäßig von einem belasteten Boden auszugehen, da Schadstoffe aus dem teerbelasteten Asphalt nach unten sickern. Die Belastungen des Unterbaus schwanken in der Regel zwischen Z 1.1, Z 1.2, Z 2 und > Z 2 LAGA. Bei der vorliegenden Ausschreibung konnte deshalb von einem fachkundigen Bieter die Kenntnis vorausgesetzt werden, dass unter der Ortsdurchfahrt belasteter Boden vorliegt, ohne dass es einer entsprechenden Warnung in den Ausschreibungsunterlagen bedurfte.
Auch bei öffentlichen Vergaben kann sich ein Bauunternehmen nicht allein auf die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen verlassen. Ebenso wie bei privaten Bauverträgen muss sich ein Bauunter-nehmen vor seiner Angebotsabgabe vielmehr zusätzlich ein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen und diese ebenfalls bewerten.
Denn auch bei öffentlichen Bauaufträgen können im Rahmen der Vertragsauslegung Bauleistungen geschuldet sein, die in den Vertragsunterlagen nicht genannt sind. Das in der VOB/A 2009 fortgeltende Verbot der Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses ändert hieran nichts.








