Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Kosten der Mängelbeseitigung: Abrechnung nach Gutachten oder Ist-Kosten?

Lässt der Auftraggeber Mängel am Bauwerk tatsächlich und vollständig beseitigen, kann er den Schaden nicht fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, sondern nur nach dem tatsächlich angefallenen Kostenaufwand abrechnen. Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 22.04.2015 (Az. 11 U 94/14) entschieden.

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Ein Ehepaar beauftragt einen Unternehmer („GU“) mit der Kernsanierung eines Hauses. Der GU be-auftragt einen Subunternehmer („SubU“) mit den Dachdeckerarbeiten. Später stellt sich heraus, dass verschiedene Leistungen am Dach Mängel aufweisen. In einem Privatgutachten wird festgestellt, dass die Wärmedämmung nicht ordnungsgemäß, die Lagesicherheit nicht gewährleistet, die Eindeckung nicht lotgerecht, die Traufsituation sowie die Kamineinfassung und Eindeckung mangelhaft sind. Die Kosten der Mängelbeseitigung werden vom Gutachter auf rd. € 24.500,00 netto beziffert.

Der SubU beseitigt die Mängel trotz Fristsetzung nicht. Daraufhin lässt der GU die Mängel durch einen Dritten beseitigen; hierfür fallen Kosten von rd. € 8.000,00 an. Der GU klagt trotzdem die vom Gutachter geschätzten Kosten von € 24.500,00 ein.

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Zu Unrecht! Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Leistungen des SubU mangelhaft waren. Daher habe der GU einen Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten. Dieser sei aber nicht nach dem durch den Sachverständigen veranschlagten Betrag von € 24.500,00 Euro zu bemessen, sondern auf einen Betrag von € 8.000,00 Euro begrenzt. Lasse nämlich der Auftraggeber die Mängel tatsächlich und vollständig beseitigen, so könne er den Schaden nicht mehr fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, sondern nur nach dem tatsächlich angefallenen Kostenaufwand abrechnen. Wenn ein Mangel vollständig und fachgerecht beseitigt werden könne und dies preiswerter sei, als ein Sachverständiger angenommen hatte, so sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung nicht erforderlich.

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Eine abweichende Betrachtung würde hingegen dazu führen, dass der Geschädigte an dem Scha-densfall verdiene, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Diese allgemeinen schadensersatzrechtlichen Erwägungen gelten nach Auffassung des OLG Köln auch für den Schadensersatz im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung, wenn die Mängel vollständig und dem vertraglich geschuldeten Standard entsprechend beseitigt worden sind. Daher werden dem GU vorliegend nur die tatsächlich angefallenen Kosten von € 8.000,00 für die Mangelbeseitigung zu-gesprochen.

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Werden Mangelbeseitigungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht, ist zu unterscheiden: Sind die Mängel bereits beseitigt worden, kommt es auf die tatsächlichen Kosten an. Ansonsten hat der Auftraggeber darzulegen, welche Kosten (und auch Folgenaufwendungen) anfallen werden, wenn er künftig eine Mangelbeseitigung vornimmt. Hierzu werden regelmäßig Gut-achter beauftragt, die diese Kosten abschätzen.

Allerdings ist derzeit im Fluss, ob und wie eine Abrechnung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch weiterhin möglich bleibt. Der BGH (Urteil vom 10.04.2003, Az. VII ZR 251/02) war bislang der Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, ob der Besteller den zur Verfügung gestellten Betrag auch wirklich zur Mängelbeseitigung verwenden wird. Dem ist inzwischen u.a. das Kammergericht (Urteil vom 31.01.2014, Az. 7 U 30/13) entgegengetreten. Es ist der Ansicht, dass „Folgekosten der Mangelbeseitigung“ (also z.B. Kosten für eine Hotelunterbringung sowie für Ab-, Rücktransport und Einlagerung von Möbeln) erst zu erstatten sind, wenn sie beim Besteller auch tatsächlich anfallen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH dieser Ansicht künftig anschließen oder bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleiben wird.

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