Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Kostenvorschuss auch für Hotelkosten?

Mit Urteil vom 03.11.2010 (11 U 54/10) hat das OLG Köln eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt. Es hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen für die während der Mängelbeseitigung erforderliche Hotelunterbringung um erstattungsfähige Mängelbeseitigungskosten handelt, für die folglich auch ein Kostenvorschussanspruch geltend gemacht werden kann.

Die Klägerin hatte die Beklagte mit Fußbodenarbeiten beauftragt, die wie sich später zeigte mangelhaft waren. Die Klägerin verlangte daher von der Beklagten Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Als Kostenvorschuss machte die Klägerin dabei auch einen Geldbetrag für den Auszug in ein Hotel (Hotelkosten) geltend.

Das OLG Köln gab der Klägerin Recht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Vorschuss für die Hotelkosten, da es sich bei den Aufwendungen für die während der Mängelbeseitigung am Fußboden erforderliche Hotelunterbringung um erstattungsfähige Mängelbeseitigungskosten handele, die auch Gegenstand eines Vorschussanspruchs sein können.

Das OLG verweist dabei auf eine Entscheidung des BGH vom 10.04.2003 (VII ZR 251/02). Hierbei ist hervorzuheben, dass der BGH in dieser Entscheidung Hotelunterbringungskosten jedoch nicht zu den für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, sondern zu Schadensersatzpositionen gezählt hat.

Der BGH hatte nämlich darüber zu befinden, ob einem Besteller als Schadensersatzanspruch auch Kosten für die Hotelunterbringung zustehen, wenn der Schaden/Mangel noch nicht beseitigt ist und der Besteller mithin die Hotelunterbringungskosten "fiktiv" berechnet und geltend macht.

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Der BGH hat diese Frage bejaht und dabei klarge-stellt, dass eine fiktive Schadensberechnung bezüglich der Hotelkosten dann in Betracht kommt, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nur durchgeführt werden kann, wenn der Besteller das Wohnobjekt räumt.

Entgegen der Entscheidung des OLG Köln sind daher Hotelkosten richtigerweise nicht als Mängelbeseitigungskosten so qualifizieren, sondern als Schadensersatzpositionen, die ohne vorherige Fristsetzung geltend gemacht werden können (sogenannter Schadensersatz "neben der Leistung"). Für die Geltendmachung der Hotelkosten dürfte die Unterscheidung zwischen Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatz zwar keine entscheidende Bedeutung haben, da ein Zahlungsanspruch so oder so besteht.

Zählt man die Hotelkosten allerdings zu den Mängelbeseitigungskosten, so müsste der Unternehmer um dem Besteller eine ordnungs-gemäße Mängelbeseitigung anzubieten konsequenterweise auch den Ersatz bzw. die Ver-auslagung der Hotelunterbringungskosten anbieten. Die Unterscheidung kann mithin Bedeu-tung bei der Frage haben, ob etwa bei einer Weigerung des Unternehmers zur Zahlung der Hotelkosten eine endgültige Leistungsverweigerung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) vorliegt, so-dass der Besteller nicht den Ablauf einer Mängelbeseitigungsfrist abwarten muss oder bei-spielsweise Selbstvornahmerechte geltend machen kann, ohne vorher eine Nacherfüllungsfrist zu setzen.

Für die geltend gemachten Hotelkosten hat die Entscheidung des OLG keine entscheidende Bedeutung. Interessant wird die Entscheidung allerdings in dogmatischer Hinsicht, wenn sie im Zusammenhang mit den Mängelrechten des Bestellers betrachtet wird. Hier kann die Ent-scheidung in verschiedenen Bereichen (Fristsetzung, Leistungsverweigerung etc.) weitrei-chende Bedeutung haben.

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