Rechtstipp + Finanzen
Leistungsänderung: Kürzung nur der Nachtragshöhe kann ein Anerkenntnis des Auftraggebers sein
Erbringt ein Auftragnehmer eine Leistung, ohne hierzu beauftragt zu sein, und kürzt der Auftraggeber in der Schlussrechnung nur die Höhe des hierfür geltend gemachten Werklohns, kann dies ein nachträgliches Anerkenntnis sein. Streitig ist dann...
...nicht mehr die Vergütungspflicht dem Grunde nach, sondern nur die Nachtragshöhe. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.03.2013, Az. 22 U 94/11 entschieden.
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Ein Generalunternehmer (AG) beauftragt einen Auftragnehmer (AN) mit der Durchführung von Fliesenarbeiten. Die Geltung der VOB/B wird vereinbart.
Nach Vertragsschluss wird der Leistungsumfang dahingehend geändert, dass in einem Teilbereich Fliesen in runder Form verlegt werden sollen. Der hierfür erforderliche Rundschnitt soll mittels eines Wasserstrahls durchgeführt werden. Tatsächlich schneidet der AN die Fliesen vor Ort manuell mit einer Diamantschneidemaschine zu.
Für den unstreitig ausgeführten Rundschnitt verlangt der AN eine zusätzliche Zulage von € 110/m. Diese neue Position stellt er in seine Schlussrechnung ein. Der AG prüft die Rechnung und streicht nicht die gesamte Zulageposition, sondern kürzt nur den Betrag auf € 14,50/m.
Der AN klagt die Differenz zwischen den beiden Beträgen ein. Das Landgericht weist die Klage ab, weil der AN nicht die vertraglich vereinbarte Leistung „Rundschnitt mit Wasserstrahltechnik“ erbracht habe, sondern die Ausführungsart eigenmächtig geändert habe. Daher könne er für die Abweichung keine Vergütung verlangen (§ 2 Abs. 8 VOB/B).
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Das Oberlandesgericht gibt dem AN Recht und spricht ihm die beanspruchte Zulage zu. Zwar sei der AN von der vereinbarten Ausführungsart eigenmächtig abgewichen, so dass ihm grundsätzlich kein Mehrvergütungsanspruch zustehe. Allerdings habe der AG die Abweichung nachträglich anerkannt im Sinne von § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B.
Das Anerkenntnis liegt nach der Entscheidung des Gerichts in der Art der Schlussrechnungsprüfung. Denn der AG hat sowohl die abgerechnete Menge als auch die Zulage als solche unverändert gelassen; lediglich deren Höhe wurde gekürzt sowie mit dem Zusatz „vor Ort geschnitten“ versehen. Damit habe der AG die Leistung, und zwar auch die Art der Ausführung durch manuelle Schnitte, dem Grunde nach als vergütungspflichtig anerkannt und nur die Höhe der Forderung in Abrede gestellt. Dass die Höhe streitig geblieben sei, stehe einem Anerkenntnis nicht entgegen.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht die Höhe der Vergütung nach ortsüblichen und angemessenen Preisen ermittelt. Zwar blieben die bisherigen vertraglichen Preisermittlungsgrundlagen maßgeblich; da die Parteien aber im Prozess auch darüber uneins gewesen seien, ob der Preis von €110/m ortsüblich und angemessen sei, seien sie einig, dass eine ortsübliche und angemessene Vergütung zu bezahlen sei.
Grundsätzlich erhält ein Auftragnehmer keine Vergütung für Leistungen, die er unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt. Daher sollte von Vorneherein vermieden werden, dass es überhaupt zu einer solchen „eigenmächtigen Abweichung“ kommt. Gerade mündliche Absprachen lassen sich im Nachhinein oftmals nicht beweisen. Es empfiehlt sich daher, vor Ort abgestimmte Verfahrensweisen schriftlich zu bestätigen.
Ansonsten kann der Auftraggeber die Leistung auch bei einer eigenmächtigen Abweichung nachträglich anerkennen. Die Entscheidung verdeutlicht, wie sehr es dabei auf Einzelheiten ankommen kann. Denn allein die Prüfung der Schlussrechnung stellt noch kein Anerkenntnis der in die Schlussrechnung eingestellten Nachtragsleistungen dar. Anders kann es aber aussehen, wenn nur Korrekturen an der Vergütungshöhe erfolgen und der Auftraggeber auch Zahlungen leistet. Eine (aus Sicht des Auftraggebers) etwas „nachlässige“ Schlussrechnungsprüfung kann also rechtlich relevant sein.
Sigrid Roskosny, HFK Rechtsanwälte, Büro Hamburg








