Rechtstipp + Finanzen
Leistungsverweigerungsrecht und Verjährung
Ein Auftraggeber kann wegen eines Mangels auch nach Verjährung der Mängelansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn der Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist vorlag (BGH, Urt. v. 5.11.2015, Az. VII ZR 144/14).
Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit Vertrag vom 19.05.2008 unter anderem mit der Ausführung von Rohbauarbeiten für den Neubau eines Büros mit Lagerhalle. Eine Abnahme der Arbeiten erfolgte am 16.10.2008. Bei der Abnahme behielt sich der Auftraggeber Ansprüche wegen verschiedener Mängel und Restarbeiten vor.
Der Auftragnehmer erhob Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von rd. 188.000,00 €. Gegenüber dieser Werklohnforderung machte der Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln geltend und verwies insoweit auf die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten.
Das Landgericht gab der Werklohnklage überwiegend statt. Im Übrigen war es der Auffassung, dass die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen Mängeln als Aufrechnung anzusehen sei, so dass die Werklohnklage in Höhe der seiner Ansicht nach zur Aufrechnung gestellten Mangelbeseitigungskosten abgewiesen wurde.
Gegen diese Entscheidung legte der Auftraggeber Berufung ein und beantragte, die Klage insgesamt abzuweisen. Erstmals in dem Berufungsverfahren macht der Auftraggeber mit Schriftsatz vom 11.11.2013, d. h. nach Eintritt der 5-jährigen Verjährung am 16.10.2013 ein Leistungsverweigerungsrecht wegen eines weiteren Mangels geltend, weil sich das vom Auftragnehmer verlegte Pflaster gewölbt hatte. Das Oberlandesgericht verurteilte den Auftraggeber zur unbedingten Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von rd. 125.000,00 €. In Höhe von weiteren 52.000,00 € erfolgt die Verurteilung zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Beseitigung der geltend gemachten Mängel, soweit sie das OLG als gegeben erachtete. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Wölbung des Plattenbelags billigte das OLG dem Auftraggeber nicht zu.
Zur Begründung führte es aus, dass ein solches Leistungsverweigerungsrecht nicht geltend gemacht werden könne, da dieser Mangel erstmals nach Eintritt der Verjährung angezeigt worden sei. Hinsichtlich der Frage, ob wegen erstmals nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemachter Mängelansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden kann, ließ es die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Auf die vom Auftraggeber eingelegte Revision hin hob der BGH die Entscheidung des OLG, soweit dieses ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers verneint hatte, auf und verwies die Sache zurück an das OLG. Zur Begründung führt der BGH aus, dass entgegen der Auffassung des OLG ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers auch im Hinblick auf die erstmalige Geltendmachung nach Eintritt der Verjährung nicht abgelehnt werden kann.
Gemäß § 215 BGB kann der Auftraggeber wegen eines Mangels ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer auch noch nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte. Hierfür ist es nach Auffassung des BGH nicht erforderlich, dass der Auftraggeber bereits vor Eintritt der Verjährung seiner Mängelansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht, gestützt auf diesen Mangel, geltend gemacht hat.
Dies ergebe sich u. a. auch daraus, dass die Regelung in § 639 Abs. 1, § 478 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., wonach die Erhaltung der Mangeleinrede des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist voraussetzte, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Mangel der Werkleistung in nicht verjährter Zeit angezeigt hatte, vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen wurde. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 215 BGB sei der Auftraggeber gerade nicht mehr gezwungen, ein ihm zustehendes Leistungsverweigerungsrecht vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen, um sich dieses Recht zu erhalten.
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da dadurch nunmehr die in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage, ob auch noch nach Verjährungseintritt geltend gemachte Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers gegenüber der Werklohnforderung begründen, höchstrichterlich geklärt wurde.
In Anbetracht des klaren Wortlautes des § 215 BGB ist dieser Entscheidung auch zuzustimmen. Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass bei einer dem Wortlaut entsprechenden Auslegung des § 215 BGB der Auftraggeber bevorteilt wird, der eine Werklohnforderung zunächst grundlos nicht zahlt, da ihm dies die Möglichkeit gibt, wegen sämtlicher im Rahmen der Verjährungsfrist aufgetretener Mängel, auch wenn sie bislang nicht gerügt wurden, ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen.
Zu Recht verweist der BGH insoweit jedoch darauf, dass diese Sachlage eine einschränkende Auslegung des § 215 BGB nicht rechtfertigt. So ist nicht einzusehen, weshalb die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts anders zu behandeln sein sollte, als dies schon nach der alten Rechtslage für das Recht zur Aufrechnung mit verjährten Gegenforderungen galt.
Tatsache ist und bleibt jedoch in der Tat, dass es dem Auftraggeber erheblich erleichtert wird, auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist die Zahlung des Werklohns zu verweigern, wenn nach Ablauf der Verjährung ein Mangel auftrat. Insoweit wird daher tatsächlich der Auftraggeber bevorteilt, der die Zahlung des Werklohnes hinauszögert.








