Rechtstipp + Finanzen
Mangelbeseitigung durch den Auftraggeber
Führt ein Auftraggeber eine Selbstvornahme wegen Mängeln durch, so kann er diejenigen Kosten vom Auftragnehmer erstattet verlangen, die der Auftraggeber als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte. Hat er sich sachverständig beraten lassen,..
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Ein Auftraggeber (AG) beauftragt einen Auftragnehmer (AN) mit Bodenbelagsarbeiten in einer Schule. Nach Erbringung der Arbeiten vereinbaren die Parteien einen Abnahmetermin. Der AG verweigert die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, insbesondere wegen Unebenheiten des Bodens in zwei Klassenräumen. Er fordert den AN zur Nachbesserung auf. Der AN kommt der Aufforderung nicht nach, sondern lässt die Frist verstreichen und leitet stattdessen ein selbstständiges Beweisverfahren ein.
Der AG beauftragt einen Privatgutachter. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass der Boden insgesamt ausgetauscht werden muss. Der AG beauftragt hiermit einen Drittunternehmer, der für die Arbeiten Kosten in Höhe von fast € 14.000,00 berechnet.
Der AN klagt seinen Werklohn ein. Der AG rechnet mit den Kosten der Selbstvornahme auf.
Erstinstanzlich kommt ein gerichtlicher Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass das Privatgutachten teilweise fehlerhaft gewesen ist. Seiner Ansicht nach hätte es ausgereicht, den Bodenbelag an einigen Stellen punktuell nachzubessern. Eine vollständige Neuverlegung, wie der AG sie habe durchführen lassen, sei nicht notwendig gewesen. Daher spricht das Landgericht dem AG nur etwa € 3.000,00 für die Selbstvornahme zu.
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Das OLG Oldenburg spricht dem AG hingegen die gesamten Kosten zu, die für die Neuverlegung angefallen sind. Es spiele keine Rolle, ob die durchgeführte vollständige Neuverlegung aus technischen Gründen tatsächlich erforderlich gewesen sei. Denn das Prognoserisiko liege beim Auftragnehmer.
Der Auftraggeber könne somit Erstattung derjenigen Fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Habe sich der AG sachkundig beraten lassen, könne er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung entstanden seien.
Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trage der AN, so dass dieser die Kosten selbst dann zu erstatten habe, wenn die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen sich im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen würden.
Der AG habe im konkreten Fall einen Privatgutachter beauftragt, der ein anerkannter Sachverständiger sei. Die Neuverlegung habe der AG auf Empfehlung dieses Sachverständigen durchführen lassen. Daher müsse der AN unabhängig davon, ob diese Maßnahme möglicherweise gar nicht erforderlich gewesen sei, deren Kosten erstatten.
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Privatgutachten werden häufig nicht ernst genommen. Dabei wird die Rechtsprechung zum sog. „Prognoserisiko“ häufig übersehen. Beauftragt ein Auftraggeber vor Durchführung einer Selbstvornahme einen Sachverständigen mit der Prüfung, welche Arbeiten für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind, gibt es kaum noch Argumentationsansätze für den Auftragnehmer gegen die Höhe der anfallenden Kosten. Die Selbstvornahme durch den AG kann deshalb viel teurer als eine eigene Nachbesserung werden, zumal der Auftragnehmer oftmals auch noch die Kosten für den Gutachter wird übernehmen müssen.








