Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Minderung zwischen GU und NU ohne Verantwortlichkeit des GU

Die BGH-Entscheidung vom 20.12.2010 (Az. VII ZR 95/10) befasst sich mit den Wechselwirkungen der Mängelrechte im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette Bauherr/Generalunternehmer (GU)/Nachunternehmer (NU). Das Urteil gibt Veranlassung, auf einige Besonderheiten bei einer derartigen Leistungskette hinzuweisen.

Dem veröffentlichten Beschluss des BGH vom 20.12.2010 lässt sich der dem Streit zugrundeliegende Sachverhalt nicht vollständig entnehmen. Deutlich wird immerhin Fol-gendes: Der Bauherr beauftragte einen GU unter Vereinbarung der VOB/B mit der Erbringung bestimmter Bauwerksleistungen. Der GU seinerseits unterbeauftragte einen NU, sehr wahrscheinlich ebenfalls unter Vereinbarung der VOB/B.

Die Leistungen des NU wurden zum Teil mangelhaft ausgeführt. Dies war Veranlassung für den GU, den Werklohn gegenüber dem NU zu mindern und den zu viel gezahlten Werklohn zurückzuverlangen.

Die Besonderheit liegt nun darin, dass der GU seinerseits offenbar von dem Bauherrn wegen der gegenüber dem NU gerügten Mängel keine Rechte geltend machte. Der NU vertrat hier die Auffassung, daraus folge, dass auch der GU keine Minderungsrechte gegenüber dem NU geltend machen könne.

Der BGH gab dem Nachunternehmer insoweit Recht. Die Ansprüche wegen Mängeln, die nach der Abnahme erhoben werden, sind im VOB-Vertrag abschließend in § 13 VOB/B geregelt. Nach § 13 Abs. 6 VOB/B kann der Auftraggeber (hier der GU) durch Erklärung gegenüber dem Aufragnehmer (NU) die Vergütung mindern, wenn die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder unmöglich ist oder wenn dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und der Auftragnehmer sie daher verweigert.

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Ohne im Einzelnen auf die Voraussetzungen eines derartigen Minderungsrechts einzugehen, weißt der BGH darauf hin, dass der GU nach dem Rechtsgedanken der Vor-teilsausgleichung gehindert sein kann, Ansprüche wegen Mängeln gegen seinen Nachunternehmer geltend zu machen, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Generalunternehmer von seinem Auftraggeber (Bauherrn) wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Generalunternehmer gegenüber dem Nachunternehmer einen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern nunmehr auch ausdrücklich für den Fall der Minderung.

Da wie bereits erwähnt der GU von dem Bauherrn nicht mehr in Anspruch genommen wurde, war er auch gehindert, seinerseits Minderungsrechte gegenüber dem NU geltend zu machen.

Die Entscheidung verdient insofern Bedeutung, als sie nochmals verdeutlicht, dass die rechtliche Würdigung der wechselseitigen Rechte sich nicht nur auf die Rechtsbeziehungen der einzelnen Vertragsparteien beschränken darf. Bei vertraglichen Leistungsketten bzw. Dreiecksverhältnissen ist auch stets zu prüfen, ob die Rechtsbeziehungen der einen auch Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen der anderen Vertragsparteien haben kann.

Dies erscheint in dem hier besprochenen Fall gerechtfertigt, da der GU, der wegen der Mängel von dem Bauherrn ebenfalls nicht in Anspruch genommen wird, ebenfalls keinen "Schaden" erleidet. Dem liegt jedoch eine reine Wertungsbetrachtung zu Grunde. Dogmatisch begründen lässt sich dieses Ergebnis aus dem Gesetz indes nicht.

Danach wirken schuldrechtliche Beziehungen grundsätzlich nur inter partes (d. h. zwischen den einzelnen Vertragsparteien), so dass es im Allgemeinen für die Rechte des Generalunternehmers un-erheblich ist, welche Ansprüche der Bauherr ihm gegenüber geltend macht.

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