Rechtstipp
Mit Datenschutzirrtümern aufräumen
Dieses Mal wollen wir über ein paar sich hartnäckig haltende Datenschutzirrtümer aufklären:
Datenschutz verhindert Digitalisierung
Nein. Digitalisierung, aber rechtskonform und mit Datenschutz.
DSGVO gilt nur für Unternehmen, Behörden und Betriebe
Verantwortlicher kann jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder Einrichtung sein, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auch Privatpersonen.
Mit einer Einwilligung ist alles erlaubt
Die Einwilligung gilt nur für einen bestimmten Zweck. Personenbezogene Daten dürfen nicht verwendet werden. Eine Einwilligung muss immer freiwillig und informiert erfolgen.
Wenn Daten pseudonymisiert werden, gilt die DSGVO nicht mehr?
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt auch für pseudonymisierte Daten; mit Hilfsmitteln können ihre Ausgangsdaten wieder hergestellt werden.
DSGVO gilt nur für die elektronische Datenverarbeitung
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt auch für die analoge ("papiergebundene") Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die DSGVO ist so streng
Die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind nicht nur weitgehend gleichgeblieben, sondern die Datenschutz-Grundverordnung hat darüber hinaus das Datenschutzrecht harmonisiert. Der Datenverkehr innerhalb Europas (EU/EWR) ist einfacher geworden, was ein leider oft übersehenes Ziel der Datenschutz-Grundverordnung ist.
Nur "größere Datenpannen" müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden
Eine Datenpanne ist der Aufsichtsbehörde bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten möglichst innerhalb 72 Stunden zu melden.
Die Prüfung der Umsetzung der DSGVO ist nur einmal durchzuführen
Nach der DSGVO sind die technisch-organisatorischen Maßnahmen nicht nur einmalig umzusetzen, sondern es ist ein Prozess zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technisch-organisatorischen Maßnahmen vorzusehen. Insbesondere das Auftreten von Datenpannen kann dazu führen, dass bestehende Prozesse einer erneuten Überprüfung und Anpassung unterzogen werden müssen.
In eine Datenschutzerklärung muss eingewilligt werden
Mit einer Datenschutzerklärung erfüllt der Verantwortliche seine Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten, Kunden, Website-Besuchern. Sie dienen der Information der betroffenen Person und informieren über die Zwecke der Verarbeitung und die Speicherdauer. Eine Bestätigung der Kenntnisnahme oder Einwilligung ist nicht erforderlich.












