Rechtstipp + Finanzen
Mängelbeseitigung – Muss der Auftragnehmer alle von einem Drittunternehmer berechneten Kosten erstatten?
Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so kann er jedenfalls dann auch Kosten für im Stundenlohn abgerechnete Arbeiten verlangen, wenn eine preisgünstigere Sanierungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht erkennbar war...
Ein Auftraggeber (AG) lässt ein Geschäfts- und Wohngebäude errichten und beauftragt einen Auftragnehmer (AN) mit den Rohbauarbeiten. In das Erdgeschoss zieht ein Einkaufsmarkt ein; darüber befindet sich ein Parkdeck. Kurz nach der Abnahme dringt Feuchtigkeit in die Räume des Einkaufsmarktes ein. Trotz zweier selbstständiger Beweisverfahren kann die Schadensursache nicht in jedem Detail geklärt werden. Der gerichtliche Sachverständige im zweiten Verfahren stellt jedoch fest, dass das gesamte Parkdeck abgeräumt und saniert werden müsse.
Der AN verweigert eine Nachbesserung. Der AG beauftragt daraufhin ein Drittunternehmen auf Stundenlohnbasis. Bei der Sanierung Arbeiten wird u. a. festgestellt, dass der AN die Einlauföffnungen der Gullys zubetoniert und er das Parkdeck nicht mit dem notwendigen Gefällebeton errichtet hat.
Der AG bezahlt dem Drittunternehmer für die Sanierung letztlich über € 180.000,00. Der AN meint, er müsse nur diejenigen Kosten erstatten, die entstanden wären, wenn der AG die Arbeiten auf Einheitspreisbasis oder zu einem Pauschalpreis vergeben hätte. Außerdem sei bei einem Teil der Leistungen nicht erkennbar, dass sie für die Schadensbeseitigung erforderlich gewesen seien.
Der Bundesgerichtshof gibt ganz überwiegend dem AG Recht.
Stehe dem AG ein Anspruch auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten zu, so seien generell Kosten erstattungsfähig, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen seien. Abzustellen sei auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten, die der AG im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln müsse.
Zwar dürfe der Auftraggeber nicht beliebig Kosten produzieren. So seien Kosten überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar gewesen wäre. Allerdings sei der Auftraggeber nicht gehalten, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er dürfte vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen sei, und könne sogar einen überhöhten Preis akzeptieren, wenn ihm keine andere Wahl bleibe, etwa weil die Sache dringend ist.
Habe sich der Auftraggeber sachverständig beraten lassen, so könne er Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand.
Nach diesen Grundsätzen seien vorliegend auch die Arbeiten im Stundenlohn zu erstatten. Denn bei der Auftragsvergabe sei für den AG keine preisgünstigere Sanierungsmöglichkeit erkennbar gewesen, weil damals der gesamte Umfang der Sanierungsmaßnahmen noch nicht absehbar gewesen sei. Der AG habe also nicht erkennen können, auf welcher Abrechnungsbasis die Mängelbeseitigung am günstigsten durchgeführt werden konnte. Zudem seien die Arbeiten wegen der drohenden weiteren Feuchtigkeitseintritte dringlich gewesen.
Es gebe aber keine Vermutung, dass stets sämtliche im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten auch ausschließlich der Mängelbeseitigung gedient hätten. Vielmehr müsse der AG die Mängelbeseitigungsaufwendungen so nachvollziehbar darlegen und abrechnen, dass der AN prüfen könne, ob die abgerechneten Arbeiten zur Ersatzvornahme erforderlich waren. Dieser Vortrag gelingt dem AG zu einem Teil nicht, so dass ein Teilbetrag von € 6.300,00 von den Kosten des Drittunternehmer nicht erstattet wird.
Lässt ein Auftraggeber einen Mangel durch einen Drittunternehmer beseitigen, wird oft lange darüber gestritten, ob die Nachbesserung nicht auch einfacher oder billiger hätte durchgeführt werden müssen. Die Parteien verkennen dabei häufig, dass die Hürde für den Einwand, die Kosten seien zu hoch gewesen, nur schwer zu nehmen ist.
Es reicht nicht zu belegen, dass irgendein Unternehmer die Leistungen günstiger erbracht hätte, zumal sich der Auftraggeber gar nicht auf die Suche nach dem preisgünstigsten Unternehmer begeben muss. Vielmehr ist immer darauf abzustellen, ob der Auftraggeber bei der Beauftragung des Dritten wirtschaftlich und vernünftig vorgegangen ist. In der Praxis wird also oft zur Anspruchsabwehr ein Aufwand betrieben, der letztlich nicht geeignet ist, die Forderung abzuwehren.








