Rechtstipp + Finanzen

Mängelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik einhalten

Mit Beschluss vom 14.09.2011 (10 W 9/11) nimmt das OLG Stuttgart eher beiläufig zu einer Rechtsfrage Stellung, die in der Praxis vielfach für Streit sorgt und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Es geht um die Frage, auf welchem Stand der anerkannten Regeln der Technik....

...sich die Mängelbeseitigungsmaßnahmen befinden müssen, wenn es nach Abnahme zu einer Weiterentwicklung des Standes der Technik gekommen ist.

Der konkrete Fall des OLG Stuttgart ist vordergründig in einem zivilprozessua-len/insolvenzrechtlichen Gewand gekleidet, gestaltet sich inhaltlich im Groben jedoch wie folgt: Die Parteien schlossen einen Bauvertrag ab, wobei der Auftragnehmer/Bauunternehmer das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme nicht vollständig mangelfrei errichtete. Der Auftragnehmer wurde daher von dem Auftraggeber auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen.

Die Parteien streiten nunmehr über die Frage, welchen Stand der Technik die Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Auftragnehmers einzuhalten haben. Der Auftragnehmer steht auf dem Standpunkt, geschuldet sei lediglich der Stand der Technik, der auch zum Zeitpunkt der Abnahme gegolten hat. Der Auftraggeber hingegen argumentiert, geschuldet sei der zum Zeitpunkt der Vornahme der Mängelbeseitigung geltende Stand der Technik.

Bedeutung hat die Frage deswegen, da durch die Weiterentwicklung des Standes der Technik von dem Auftragnehmer nunmehr Zusatzleistungen erbracht werden müssten, die selbstverständlich auch mit entsprechenden Zusatzkosten verbunden sind.

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Das OLG Stuttgart hat dem Auftraggeber Recht gegeben: Das Werk muss grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichen Mindeststandard entsprechen. Ändern sich nach einer Abnahme die technischen Regeln, hat dies für den Unternehmer grundsätzlich keine nachteiligen Folgen; seine bei Abnahme mangelfrei erbrachte Bauleistung bleibt es. Anderes gilt jedoch dann, wenn die Leistung des Unter-nehmers bei Abnahme mängelbehaftet war und er nach Abnahme deshalb gewährleistungspflichtig ist.

Die Zusatzkosten, die durch höhere Anforderungen an die Bauausführung auf Grund einer Fortentwicklung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik oder der gesetzlichen Vorgaben nach Abnahme entstehen, beruhen auf der Vertragsverletzung des Bauunternehmers, der zum Zeitpunkt der Abnahme kein mangelfreies Werk er-stellt hat. Er hat deshalb die dadurch notwendig gewordenen Kosten gem. § 635 Abs. 2 BGB zu tragen.

Daneben komme - so das OLG Stuttgart - auch ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus §§ 634 Abs. 4, 280, 281 BGB gegen den Unternehmer in Höhe eventueller Zusatzkosten wegen höherer gesetzlicher Anforderungen oder wegen der Weiterentwicklung des Standes der Technik in Betracht, wenn der Unternehmer den nach-zubessernden Mangel schuldhaft verursacht hat oder er schuldhaft seiner Nachbesserungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist und dadurch die Zusatzkosten entstanden sind.

Das OLG Stuttgart stellt dabei auch klar, dass es sich bei den Mehrkosten auf Grund nach Abnahme gestiegener Anforderungen der Regeln der Bautechnik regelmäßig um keine Sowieso-Kosten handelt, weil diese Mehrkosten bei ursprünglicher ordnungsgemäßer Aus-führung gem. dem damaligen Vorschriften nicht angefallen wären. Die Bauleistung wäre daher bei ordnungsgemäßer Ausführung nicht von vorneherein teurer geworden.

Schließlich deutet das OLG Stuttgart jedoch an, dass ggf. die Grundsätze der sogenannten Vorteilsausgleichung in Betracht kommen können, wenn der Auftraggeber durch die Verwen-dung aufwendigeren Materials einen zusätzlichen, vertraglich nicht geschuldeten Vorteil erlangen würde, der z. B. durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entstehen könnte.

Bedauerlicherweise konnte das OLG Stuttgart die Frage nach der Kostenlast durch die Notwendigkeit der Verwendung aufwendigeren Materials auf Grund Änderung der Vor-schriften nach Abnahme nicht dem BGH zur Entscheidung vorlegen, da es sich bei der Entscheidung des OLG Stuttgarts um einen sogenannten § 91a-Beschluss nach summarischer Prüfung handelt. Die Entscheidung ist gleichwohl für die Praxis nicht ohne Bedeutung, weil die Frage in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten und gerichtliche Entscheidungen sehr selten sind.

Mit Hinweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgarts dürfte es nunmehr der wohl herrschenden Ansicht entsprechen, dass der Bauunternehmer bei mangelhafter Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme auch einen etwaig höheren technischen Standard im Rahmen der Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu beachten hat und zwar ohne Kostenbeteiligung des Auftraggebers!

Eine Kostenbeteiligung des Auftraggebers kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer/Bauunternehmer nachweisen kann, dass der Auftraggeber durch den gestiegenen technischen Standard ein Werk mit verlän-gerter Nutzungsdauer enthält. In den meisten Fällen aber wird dieser Nachweis praktisch kaum geführt werden können.

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