Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Mängelbeseitigungskosten bei Reparaturauftrag

Erteilt der Bauherr einen gesonderten Reparaturauftrag über Mängelbeseitigungsarbeiten, so entfällt die Vergütungspflicht hierfür nicht deshalb, weil es sich um Mängelbeseitigungsarbeiten handelt, die im Rahmen des ursprünglichen Bauvertrages unentgeltlich zu erbringen waren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2012 VII ZR 177/11).

Ein Bauunternehmen war mit der Verlegung von großflächigen PVC-Böden in einem mehrstöckigen Gebäude beauftragt. Vor Abnahme der Verlegungsarbeiten führte ein vom Bauherrn separat beauf-tragtes Drittunternehmen die Bauendreinigung durch, wodurch unter anderem das gesamte Oberge-schoss unter Wasser stand. In der Folge zeigten sich Blasenbildungen an dem PVC-Belag, welche möglicherweise auf die Wasserbelastung durch die Bauendreinigung zurückzuführen sind.

Aufgrund eines zuvor vom Bauleiter des Bauherrn erteilten Auftrages führte das Bauunternehmen Reparaturarbeiten an den verlegten Böden zur Beseitigung der Blasenbildungen aus. Mit parallelem Schreiben bestätigte der Bauherr "die Beauftragung über die Reparaturarbeiten des Schadens am PVC-Belag am Bauvorhaben, welcher aufgrund der zu nassen Reinigung entstanden ist".

Die anschließenden Zusatzrechnungen des Bauunternehmens über insgesamt etwa 24.000,00 € nach Stundenlohn und Material wurden vom Bauherrn jedoch nicht gezahlt. Stattdessen wendete der Bau-herr ein, dass es sich bei der beauftragten Reparatur richtigerweise um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt habe, da zum Schadenszeitpunkt vor der Abnahme die Gefahrtragung noch gemäß § 644 BGB bei dem Bauunternehmen gelegen habe.

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Der Bundesgerichtshof spricht dem Bauunternehmen die geltend gemachte Vergütung aufgrund des erteilten Reparaturauftrages zu. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass das Bauunternehmen die Reparaturarbeiten möglicherweise aufgrund der Gefahrtragung vor Abnahme als unentgeltliche Mängelbeseitigung schuldete.

In diesem Zusammenhang setzt sich der Bundesgerichtshof insbesondere mit einem viel zitierten BGH-Urteil aus dem Jahre 2005 auseinander (Urteil vom 26.04.2005 X ZR 166/04 = BauR 2005 1317), das den fragwürdigen Grundsatz "keine Doppelvergütung für eine bereits aufgrund des Bauvertrages geschuldete Leistung" enthielt. In seiner aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass dieser Grundsatz so nicht aufrechtzuerhalten ist.

Ob die Reparaturarbeiten trotz einer eventuellen unentgeltlichen Mängelbeseitigungspflicht nach dem Bauvertrag zusätzlich zu vergüten sind, ist vielmehr durch Auslegung des erteilten Reparaturauftrages festzustellen. Dies war hier der Fall: Denn der Reparaturauftrag bezog sich explizit auf eine Leistung, die die Klägerin ohnehin schuldete. In dem der Bauherr nicht darauf bestand, dass das Bauunternehmen den Schaden auf seine Kosten beseitigte, sondern dieses mit einer entgeltlichen Schadensbeseitigung beauftragte, begründete der Bauherr aus der Sicht des Bauunternehmens die Erwartung, dass der Bauherr sich wegen der durch die gesonderte Beauftragung entstehenden Kosten bei dem Reinigungsunternehmen schadlos halten und insoweit das Risiko übernehmen werde.

Zusätzlich war der Reparaturauftrag eng mit der möglichen Beseitigung von Schäden verbunden, die in den Verantwor-tungsbereich des Bauherrn fielen, da die Blasenbildungen möglicherweise auch auf eine zu hohe Est-richrestfeuchte zurückzuführen waren und das Bauunternehmen insofern rechtzeitig schriftlich Beden-ken angezeigt hatte.

Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, bei unklarer Mangelverantwortlichkeit einen geson-derten Reparaturauftrag für geforderte Mangelbeseitigungen bzw. Nacharbeiten vom Bauherrn zu erwirken. Andererseits darf sich der Bauherr nicht zurücklehnen und darauf setzen, dass er die Rech-nung des Reparaturauftrages ohnehin nicht zahlen müsse, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die beauftragten Zusatzarbeiten tatsächlich Mängelbeseitigungen der Leistung des Bauunternehmens waren.

In jedem Fall ist Bauunternehmen unbedingt davon abzuraten, Mängelbeseitigungsarbeiten bei unkla-rer Verantwortlichkeit ohne Reparaturauftrag durchzuführen und die entstehenden Mehrkosten erst anschließend gegenüber dem Bauherrn geltend zu machen. Denn die Mängelrüge des Bauherrn kann nicht als Zusatzauftrag oder Nachtragsanordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 VOB/B bzw. § 1 Abs. 4 VOB/B ausgelegt werden (zutreffend: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2011 18 U 35/10 = NJW 2012 863).

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass das Bauunternehmen nicht für den Mangel verantwortlich war, besteht somit ein hohes Risiko, dass das Bauunternehmen dennoch leer ausgeht, wenn kein gesonderter Reparaturauftrag oder eine entsprechende Nachtragsbeauftragung durch den Bauherrn vorliegt.

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