Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Nachtragsforderung nicht prüfbar - außerordentliches Kündigungsrecht

Mit Urteil vom 21.01.2011 (Az. 7 U 74/10) hat das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden, dass der Unternehmer im Rahmen seiner Kooperationspflicht gegenüber dem Bauherrn verpflichtet ist, Mehrkosten, die sich

...aus einer vom Bauherrn angeordneten Verschiebung des Baubeginns ergeben, nachvollziehbar und nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten VOB/B zu erläutern.

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann einen Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Bauherrn geben.

Auftraggeber und Auftragnehmer haben die Erbringung von Trockenbauarbeiten auf Grundlage der VOB/B zu einem Preis von 270.000 € vereinbart. Nachdem der Auftraggeber (AG) den Beginn der Arbeiten um drei Monate verschob, machte der Auftragnehmer (AN) Mehrkosten in Höhe von 145.000 € geltend. Der AN behauptete Preissteigerungen, die eine Anhebung des vereinbarten Werklohns rechtfertigen würden. Konkret behauptete der AN Mehrkosten wegen angeblich gestiegener Nachunternehmerkosten (12 %) sowie Materialpreissteigerungen (7 %).

Nach dem Vertrag war der AN noch zu der Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft verpflichtet, die dieser trotz entsprechender Fristsetzung durch den AG unter Hinweis auf die geltend gemachte Mehrvergütung verweigerte. Der AG hat den Vertrag jedoch daraufhin (außerordentlich) gekündigt. Der AN hält die Kündigung für unberechtigt und verlangt Zahlung in Höhe von 36.000 €.

Anzeige

Das KG hat entschieden, dass sich ein wesentlicher Kündigungsgrund bereits aus dem Umstand ergebe, dass der AN sich nachdrücklich geweigert habe, die von ihm geschuldete Vertragserfüllungsbürgschaft beizubringen, solange der AG nicht auf seine Forderung eingeht, Mehrkosten wegen der Bauzögerung zu akzeptieren. Hierbei ist das KG davon ausgegangen, dass der AN seine Kooperationspflicht in erheblicher Weise verletzte und das für die Durchführung des Vertrages erforderliche Vertrauensverhältnis massiv beeinträchtigt habe.

Der AN sei im Rahmen seiner bauvertraglichen Kooperationsverpflichtung ver-pflichtet gewesen, dem AG die Einzelheiten der geforderten Mehrvergütung nach Maßgabe des § 2 Nr. 5 VOB/B zu erläutern. Verknüpft der Unternehmer die Stellung der von ihm geschuldeten Vertragserfüllungsbürgschaft mit einer der Höhe nach nicht einmal ansatzweise vertretbaren Mehrkostenforderung und erläutert er seine Forderung auch auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers nicht, ist so das KG das Vertrauensverhältnis erheblich gestört und berechtigt daher zur außerordentlichen Kündigung.

Die Entscheidung des KG ist im Zusammenhang mit dem Urteil des BGH vom 24.06.2004 (Az. VII ZR 271/01) zu sehen: Der BGH hat entschieden, dass ein Leistungsverweigerungsrecht des AN dann besteht, wenn der AG zusätzliche Leistungen (mithin Leistungen, die vom ursprünglichen Bausoll nicht umfasst sind) fordert und sich endgültig nicht dazu bereit erklärt, diese zusätzlichen Leistungen zu vergüten.

Dem AN ist es dann nicht zuzumuten, in Vorleistung zu gehen und seinen Vergütungsanspruch später nur noch gerichtlich durchzusetzen. Wie das KG nun entschieden hat, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht aber nicht, wenn bereits die vom AN geltend gemachte Mehrvergütung zweifelhaft ist und von diesem trotz entsprechender Aufforderung nicht näher erläutert wird. Die Entschei-dung des KG ist daher konsequent und richtig.

  • Xing Icon
  • LinkedIn Icon
Anzeige
Anzeige

Das könnte Sie auch interessieren

Anzeige
Anzeige
Anzeige

Aktivrente

Steuerfrei hinzu verdienen

Seit Januar 2026 können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, zusätzlich zur Rente bis zu 2000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Wer Ruheständler beschäftigen möchte, sollte Folgendes wissen.

mehr...
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Jetzt Newsletter abonnieren