Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Nachweis der Mangelfreiheit der Werkleistungen

Die Anforderungen der EnEV gehören auch ohne vertragliche Erwähnung zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 – 22 U 57/15).

Die klagenden Bauherren machen Schadensersatzansprüche gegen den Fenster-, Türen- und Rolladenbauer, den Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und Lüftungsbauer sowie den Trockenbauer wegen diverser (zwischenzeitlich behobener) Undichtigkeiten ihres Neubaus nach den Ergebnissen mehrerer sogenannter Blower-Door-Tests geltend.

Die beklagten Bauunternehmen wehren sich gegen die behauptete Mangelhaftigkeit ihrer Werkleistungen. Allerdings hatten die Unternehmer vorgerichtlich bereits mit Nachbesserungsarbeiten begonnen, ohne einen entsprechenden Vorbehalt zu erklären.

Die klagenden Bauherren machen diverse Ersatzvornahmekosten sowie Mangelfolgeschäden (Mietausfälle etc.) geltend.

Mit Erfolg!Das OLG Düsseldorf sieht die beklagten Bauunternehmen trotz der zwischenzeitlich erfolgten Abnahmen als beweisbelastet für die Mangelfreiheit ihrer Werkleistungen an, da sie durch die vorbehaltlosen Nachbesserungsversuche die gerügten Mängel an ihren Arbeiten stillschweigend anerkannt hätten. Dies habe zu einer Umkehr der Beweislast geführt.

Den beklagten Bauunternehmen ist der ihnen deshalb obliegende Nachweis der Mangelfreiheit ihrer Werkleistungen nicht gelungen, da die Anforderungen der EnEV (in der laut Entscheidungsgründen seit 01.10.2007 geltenden Fassung) nicht eingehalten wurden.

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Zur Begründung, dass die Vorgaben der EnEV auch ohne vertragliche Erwähnung ohne weiteres zur Sollbeschaffenheit gehören, bezieht sich das OLG Düsseldorf auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 02.10.2008 (Az.:12 U 92/08). Dort hatte das OLG Brandenburg die Vorschriften der EnEV jedoch fälschlich als Bestandteil der allgemein anerkannten Regeln der Technik angesehen, welche nach § 13 Abs. 1 VOB/B im VOB/B-Bauvertrag (und nach der Rechtsprechung gleichermaßen im BGB-Werkvertrag) als Mindestvoraussetzungen stets einzuhalten sind.

Das Urteil des OLG Düsseldorf ist im Ergebnis richtig. Allerdings gehören die gesetzlichen Vorschriften der EnEV nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern zu den gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Genehmigungen sind im VOB/B-Vertrag deshalb auch ohne gesonderte vertragliche Erwähnung stets einzuhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Berufung auf § 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B a.F. bereits im Jahre 1998 entschieden (Az.: VII ZR 170/96). Gleiches muss im BGB-Werkvertrag gelten, da eine nicht den gesetzlichen Vorschriften bzw. ggf. erforderlichen Genehmigungen entsprechende Werkleistung schlechterdings nicht funktionstauglich ist.

Die praktisch weiter relevante Frage, welcher Zeitpunkt für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen maßgeblich ist, dürfte ebenso wie bei den allgemein anerkannten Regeln der Technik (dort in § 13 Abs. 1 VOB/B ausdrücklich geregelt) dahin zu beantworten sein, dass es auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt. Denn die Abnahme ist stets der maßgebliche Zeitpunkt für die Mangelfreiheit der Bauleistungen. Andererseits müssen bei einer auf Basis einer früheren Fassung der EnEV erteilten Baugenehmigung auch nur die in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Vorgaben der früheren EnEV eingehalten werden.

Schließlich bringt das besprochene Urteil nochmals zu Ausdruck, wie gefährlich Nachbesserungsarbeiten für den Auftragnehmer sein können, wenn er eine Nachbesserung ausführt, ohne die Nachbesserung mit dem ausdrücklichen Vorbehalt „kulanterweise“ oder „ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ zu verbinden. Eine solche vorbehaltlose Nachbesserung begründet über die Ansicht des OLG Düsseldorf hinaus ein Schuldanerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr.1 BGB mit allen hiermit verbundenen Rechtsfolgen (Neubeginn der Verjährung etc.).

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