Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Neues Urteil zur Erstattung von Sanierungskosten

Ein Verpächter kann von seinem Architekten die Sanierungskosten ersetzt verlangen, die sein Pächter zur Beseitigung eines vom Architekten zu verantwortenden Mangels aufgewandt hat. (BGH, Urt. v. 14.01.2016, Az. VII ZR 271/14)

Ein Fabrikant hatte vom Eigentümer eine Fabrikhalle für die Verarbeitung von Geflügelfleisch gepachtet. Im Pachtvertrag wurde folgende Regelung getroffen: „Die Pächterin hat alle während der Pachtzeit erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerung rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen und zu zahlen.“ Später erweiterte der Eigentümer die verpachtete Halle, um zusätzliche Produktionskapazitäten für seinen Pächter zu schaffen. Mit den für diese Baumaßnahme erforderlichen Architektenleistungen beauftragte der Eigentümer einen Architekten. Später zeigten sich Schäden am neuen Hallenfußboden. Entsprechend der Vereinbarung im Pachtvertrag ließ der Pächter den Hallenboden auf seine Kosten mit einem Aufwand von rd. 840.000,00 € sanieren. Der Eigentümer der Halle verklagte den Architekten in dieser Höhe auf Schadensersatz mit der Begründung, dass dieser für die Mangelhaftigkeit des Hallenbodens verantwortlich ist. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht weisen die Klage ab mit der Begründung, da der Pächter entsprechend der Vereinbarung im Pachtvertrag die Sanierungskosten getragen habe, sei dem Eigentümer kein Schaden entstanden, deren Ersatz er beanspruchen könne. Hiergegen wendet sich der Eigentümer mit seiner Revision zum BGH.

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Mit Erfolg! Der BGH hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verweist den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Nach seiner Auffassung ist es im Ergebnis zwar nicht zu beanstanden, dass das OLG einen eigenen Schaden des Eigentümers bezüglich der entstandenen Sanierungskosten verneint hat. Im Grundsatz könne auch nur der den Ersatz eines Schadens beanspruchen, der bei ihm selbst eingetreten ist. In besonders gelagerten Fällen sei es jedoch nach den Grundsätzen der sog. Drittschadensliquidation zulässig, dass der Vertragspartner den Schaden geltend machen kann, der bei einem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. So soll der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen, dass ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert wird. Die Anwendung dieser Grundsätze scheidet dann aus, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Schadenshäufung führen würde. Es ist sodann allein Sache des Ersatzberechtigten, die Ersatzleistung an den tatsächlich geschädigten Dritten weiterzuleiten.

Die Grundsätze der Drittschadensliquidation kommen immer dann zur Anwendung, wenn eine Vertragspartei gegenüber ihrem Vertragspartner zwar einen Schadensersatzanspruch hat (wie hier im Verhältnis Eigentümer-Architekt), der Schaden jedoch tatsächlich bei einem an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligten Dritten (hier dem Pächter) entsteht. Ein solcher Fall ist am Bau regelmäßig dann gegeben, wenn eine bereits ordnungsgemäß erbrachte, aber noch nicht abgenommene Leistung durch ein anderes Gewerk beschädigt wird. In diesem Fall hat der Auftragnehmer der beschädigten Leistung, der bis zur Abnahme die Leistungsgefahr trägt, diese erneut zu erbringen, ohne hierfür jedoch eine nochmalige Vergütung beanspruchen zu können. Obwohl dem Auftraggeber somit kein Schaden entsteht, kann er nach den oben genannten Grundsätzen vom Schädiger Schadensersatz verlangen. Der Auftragnehmer, der seine vom anderen Gewerk beschädigte Leistung erneut ausführen muss, hat gegen den Auftraggeber sodann einen Anspruch auf Abtretung des Schadensersatzanspruches gegen den Schädiger und kann sich auf diese Weise schadlos halten (siehe OLG München, Urt. v. 16.08.2011, Az. 9 U 1027/11; OLG Dresden, Urt. v. 15.11.2005, Az. 14 U 2368/04).

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