Rechtstipp + Finanzen
Nicht jede Nachbesserung ist ein Anerkenntnis
Ein Anerkenntnis liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2012 - VII ZR 155/10).
Ein Unternehmer erbringt Rohbauarbeiten an einem Doppelhaus. Nach Abnahme stellt sich heraus, dass die Abdichtung des Verblendmauerwerks an dem Bauvorhaben mangelhaft ausgeführt und die Z-Sperre über den Schlafzimmerfenstern zu erneuern war. Daraufhin nahm der Unternehmer auf Auf-forderung seines Auftraggebers Abdichtungsarbeiten vor. Der Auftragnehmer verlangt fünf Jahre nach Abnahme die Herausgabe seiner Gewährleistungsbürgschaft. Der Auftraggeber verweigert dies und beruft sich darauf, dass die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Denn die Durchführung der Abdichtungsarbeiten sei ein Anerkenntnis, das zu einem Neubeginn der Verjährung führe. Daher müsse er die Bürgschaft (noch) nicht zurückgeben.
Der Bundesgerichtshof geht nach dem Vortrag des Unternehmers davon aus, dass trotz Ausführung der Arbeiten kein Anerkenntnis vorliegt. Denn ein Anerkenntnis erfordere, dass sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird.
Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann
Nach diesen Grundsätzen könne vorliegend nicht von einem Anerkenntnis ausgegangen werden. Insbesondere habe der Unternehmer dargelegt, er habe unmittelbar vor Durchführung der Arbeiten erklärt, fachgerecht und mangelfrei gearbeitet zu haben. Die Z-Sperre habe er auf Bitte des Auftraggebers verändert, da die Verblendsteine noch nicht wieder angebracht gewesen seien.
Damit hat der Unternehmer nach Auffassung des Bundesgerichtshofs deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, so dass die gleichwohl auf Bitte des Auftraggebers vorgenommene, nach Darstellung des Unternehmers mit wenig Aufwand verbundene Veränderung der Folie, nicht als eine Maßnahme beurteilt werden könne, die der Unternehmer im Bewusstsein seiner Nachbesserungspflicht vorgenommen habe. Unerheblich sei, dass die Arbeiten nicht in Rechnung gestellt worden seien. Das würde für eine Kulanz des Unternehmers sprechen.
Die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten wird in der Praxis häufig in einer Art Automatismus als Anerkenntnis gewertet. Bei streitigen Mängeln kann dies zu erheblichen Nachteilen für den Auftrag-nehmer führen; so beginnt etwa die Verjährungsfrist für Mängelansprüche neu.
Unternehmern ist daher zu raten, vor der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten klar und möglichst schriftlich mitzuteilen, wenn sie selbst davon ausgehen, zu einer Mangelbeseitigung gar nicht verpflichtet zu sein. Ansonsten laufen sie Gefahr, dass auch eine nur aus Kulanz durchgeführte Arbeit als ein Anerkenntnis ausgelegt wird.








