Rechtstipp + Finanzen
Praxisbeispiel zur richtigen Abnahme
Auch wenn der Auftraggeber bei einer Abnahmebegehung erklärt, es sei alles o.k., liegt keine Abnahme vor, wenn er sich weigert, das ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04.04.2014, Az. 1 U 123/13 (rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH mit Beschluss vom 08.09.2016, Az. VII ZR 99/14) entschieden.
Ein Auftraggeber („AG“) beauftragt einen Auftragnehmer („AN“) mit Sanierungsarbeiten an seinem Einfamilienhaus, insbesondere mit Dachdecker- und Zimmererarbeiten. Der AN führt die Bauarbeiten aus, und im Anschluss findet eine Abnahmebegehung statt, während der sich der AG insgesamt sehr zufrieden gezeigt und sinngemäß dahin geäußert haben soll, dass alles o.k. sei. Am Ende der Begehung legt der AN dem AG ein Abnahmeprotokoll vor, in dem er die Alternative „Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel“ angekreuzt hat. Der AG unterzeichnet dieses Protokoll nicht.
Der AN stellt dennoch seine Schlussrechnung über rd. € 30.000,00. Der AG bezahlt die Rechnung nicht und stützt sich auf Mängel. Der AN klagt daraufhin die Forderung aus seiner Schlussrechnung ein. Die nach Prozessbeginn vom AG gesetzte Frist zur Beseitigung der inzwischen von einem Privatgutachter festgestellten Mängel lässt der AN verstreichen. Das Gericht beauftragt einen gerichtlichen Sachverständigen, der das Vorliegen von Mängeln bestätigt und die Kosten der Nachbesserung auf rd. € 16.000,00 schätzt.
Das Gericht gibt dem AG Recht und weist die Klage des AN insgesamt ab. Dies begründet es damit, dass ein Anspruch auf Bezahlung der Schlussrechnung nicht fällig geworden ist. Denn die Leistungen wurden weder abgenommen noch waren sie abnahmereif.
Eine Abnahme scheitert vor allem daran, dass der AG das Abnahmeprotokoll nicht unterschrieben hat. Allein wegen dieser Weigerung des AG konnte der AN nicht davon ausgehen, dass der AG die vom AN erbrachten Leistungen trotzdem als in der Hauptsache vertragsgemäß billigen wollte. Nach Auf-fassung des Gerichts spielt es auch keine Rolle, falls sich der AG - wie vom AN behauptet während der Begehung anders geäußert hätte.
Auch wenn dies zutreffen sollte, hätte der AG dennoch weiterhin die Möglichkeit gehabt, die Leistungen innerhalb einer angemessen Frist - ggfs. mit Hilfe eines Sachverständigen - genauer zu prüfen. Eine solche Handlungsoption bleibt bestehen, selbst wenn die Leistungen auf den ersten Blick eines Laien zufriedenstellend ausgefallen sein sollten. Spätestens bei der Weigerung, das Protokoll zu unterschreiben, konnte somit von einer Abnahmeerklärung nicht mehr ausgegangen werden.
Die Schlussrechnung des AN ist auch nicht ohne Abnahme fällig geworden. Dies wäre möglich, wenn der AG die Abnahme endgültig verweigert hätte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Sachverständig beraten hat das Gericht aber festgestellt, dass die Leistungen des AN nicht im Wesentlichen mangelfrei waren. Daher hatte auch keine Pflicht zur Abnahme bestanden.
Der AN ist vorliegend in eine äußerst ungünstige Lage geraten. Mit Ablauf der Frist zur Nachbesserung hat er sein Recht verloren, die Mängel selbst zu beseitigen, bleibt hierzu aber verpflichtet. Der AG kann also entscheiden, wie er weiter vorgeht. Hierzu hat er sich scheinbar nicht geäußert. Hätte der AG nämlich erklärt, dass er keine Mangelbeseitigung des AN mehr annehmen werde, hätte ein reines Abrechnungsverhältnis vorgelegen. Dann wäre der Werklohn auch ohne Abnahme fällig geworden.








