Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Preisanpassungen bei Massenänderungen über 10%

Die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag formularmäßig gestellte Klausel "Massenänderungen – auch über 10 % – sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.

Der klagende Nachunternehmer war von dem beklagten Hauptunternehmer mit der Erstellung einer Lärmschutzwand an einer Bundesstraße beauftragt worden. Der Bauvetrag wurde als VOB-Einheitspreisvertrag geschlossen und enthielt u.a. folgende Klausel:

Während der Ausführung der Arbeiten reduzierte sich die erforderliche Leistungsmenge gegenüber den vertraglichen LV-Massen zum Teil erheblich. Der klagende Nachunternehmer stellte deshalb Nachträge wegen Mengenabweichungen in die Schlussrechnung ein, welche von dem beklagten Hauptunternehmer nicht anerkannt wurden.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Zahlungsklage im Wesentlichen abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat dagegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben, soweit es um die Klageabweisung bezüglich der Nachträge wegen der Mindermengen geht. In den Entscheidungsgründen führt der Bundesgerichtshof u.a. aus, dass die von dem beklagten Hauptunternehmer verwendete Vertragsklausel „als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 BGB unwirksam ist. Mit dieser Klausel werde nämlich nicht nur eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung nach den (zwingenden, weil aus Treu und Glauben folgenden) gesetzlichen Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

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Deshalb muss das Berufungsgericht nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs die vertraglichen Vereinbarungen noch dahingehend auslegen, ob im Falle der Unwirksamkeit der genannten Klausel die Bestimmung des § 2 Abs. 3 VOB/B im Hinblick darauf gilt, dass die VOB/B in dem vorliegenden Bauvertrag als nachrangige Vertragsgrundlage genannt ist.

Die vom Bundesgerichtshof beanstandete Klausel über den Ausschluss von Vergütungsanpassungen bei Mehr- oder Mindermengen auch über 10 % findet sich in vielen Bauverträgen. Darüber hinaus ist die vorliegende Entscheidung aber auch deshalb von Bedeutung, weil der Bundesgerichtshof die AGB-rechtliche Unwirksamkeit hier ohne weiteres damit begründet, dass die Klausel keine Einschränkung zugunsten der zwingenden gesetzlichen Preisanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB enthält.

Wenn man diesen Begründungsansatz weiter denkt, werden viele Vertragsregelungen fraglich, die keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten zwingender gesetzlicher Rechte enthalten. Zum Beispiel vertragliche Kündigungsregelungen ohne eine Klarstellung, dass das gesetzliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB unberührt bleibt. In den Fokus können auch die in der Praxis üblichen Klauseln geraten, dass Vergütungsstreitigkeiten nicht zu Leistungseinstellungen berechtigen (vgl. § 18 Abs. 5 VOB/B). Denn nach der geltenden BGH-Rechtsprechung kann im Einzelfall ja durchaus ein zwingendes Einstellungsrecht aus Treu und Glauben bestehen, wenn der Auftraggeber eine Mehrvergütung für Leistungsänderungen endgültig verweigert.

Ob diese skizzierten weitreichenden Folgen für die Wirksamkeit von – im Regelfall einseitig vorformulierten – Vertragsregelungen tatsächlich vom Bundesgerichtshof beabsichtigt sind, bleibt abzuwarten.

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