Rechtstipp + Finanzen
Prozessvortrag zu Mängelbeseitigungskosten: Schätzung genügt!
Wenn Auftraggeber und Bauunternehmer sich gerichtlich auseinandersetzen, geht es regelmäßig um vermeintliche Mängel der Unternehmerleistung. Vergütungsansprüchen halten Auftraggeber regelmäßig Mängelbeseitigungskosten entgegen.
Im Prozess werden die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten dann häufig nur geschätzt, ohne dass nähere Schätzgrundlagen (Kostenvoranschläge, Sanierungspläne, Privatgutachten etc.) vorgelegt werden.
Bauunternehmer ihrerseits weisen dann den Vortrag des Auftraggebers als zu pauschal und unsubstaniiert zurück. Zu dem notwendigen Prozessvortrag bei geschätzten Mängelbeseitigungskosten hat der BGH nun mit Beschluss vom 20.05.2010 (Az. V ZR 201/09) Klarheit geschaffen
Konkret ging es in der Entscheidung des BGH um eine Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen eine Restvergütungsforderung, gegen die der Kläger mit Mängelbeseitigungskosten aufrechnete.
Das zuerst mit der Sache befasste OLG München ließ die streitigen Mängelbeseitigungskosten durch einen Sachverständigen klären, der einen Teil der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten bestätigte, zugleich jedoch darauf hinwies, dass diverse weitere Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich seien, zu denen er Schätzkosten nicht angab.
Das OLG München ließ infolgedessen die Aufrechnung nur bezüglich derjenigen Mängelbeseitigungskosten durchgreifen, die sich auf die von der Klagepartei benannten und vom Sachverständigen als erforderlich bestätigten Maßnahmen bezogen. Im Übrigen hielt das Berufungsgericht die von dem Kläger geschätzten weiteren Mängelbeseitigungskosten für unsubstaniiert.
Der BGH hat das Urteil des OLG München aufgehoben und entschieden, dass der Prozessvortrag zu Mängelbeseitigungskosten ausreichend ist, wenn der Bauherr die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten schätzt und für den Fall des Bestreitens ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet. Unsubstaniiert ist ein Prozessvortrag nur dann, wenn dieser so ungenau ist, dass seine Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn er ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.
Weiter führt der BGH wie folgt aus: "Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Bauherr nicht verpflichtet ist, Mängelbeseitigungskosten vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, dass der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet. Ins Einzelne gehende Sanierungspläne oder Kostenvoranschläge können von ihm nicht verlangt werden."
Für den Bauunternehmer folgt aus der Entscheidung, dass er im Prozess den Schwerpunkt der Argumentation auf die (fehlende) Mangelhaftigkeit seiner Leistung legen muss und sich nicht darauf beschränken sollte, den Vortrag des Auftraggebers wegen bloßer Schät-zung der Mängelbeseitigungskosten einfach zu bestreiten.
Auftraggeber andererseits sollten ihre Behauptungen zu vermeintlichen Mängelbeseitigungskosten stets hinreichend unter Beweis stellen und keineswegs darauf verzichten, Kostenvoranschläge o. ä. zusätzlich in den Prozess einzuführen, wenn und soweit sie über derartige Unterlagen verfügen. Nur dies entspricht dem Gebot des "sichersten Weges".
Dr. Stefan Matthies
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf








