Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Rückforderung überzahlter Abschlagszahlungen

Überzahlungen aufgrund von Abschlagszahlungen sind erst im Rahmen der Schlussrechnung auszugleichen (OLG Bremen, Urteil vom 16.01.2014, Az. 3 U 44/13).

Ein Auftragnehmer wurde mit der Errichtung eines Lärmschutzwalls beauftragt. Er führte die Arbeiten aus und stellte hierfür unter dem 08.01.2008 eine Abschlagsrechnung. Nach Prüfung durch den Fachplaner des Auftraggebers ergab sich ein auszuzahlender Rechnungsbetrag in Höhe von 11.748,25 €, den der Auftraggeber sodann am 18.02.2008 an den Auftragnehmer zahlte. Am 14.08.2008 wurde der gleiche Betrag sodann – offenbar versehentlich – nochmals an den Auftragnehmer gezahlt.

Im März 2009 stellte der Auftragnehmer seine Schlussrechnung, in der er die doppelt geleistete Abschlagszahlung jedoch nicht berücksichtigt hatte. Auch im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung durch den Fachplaner blieb die zweite Zahlung unberücksichtigt. Vielmehr ergab sich eine weitere Zahlung, die der Auftraggeber sodann an den Auftragnehmer leistete.

Erst im März 2012 stellte der Auftraggeber fest, dass er die im Jahre 2008 gestellte Abschlagsrechnung zweimal angewiesen hatte und verlangte vom Auftragnehmer Rückzahlung des überzahlten Betrages. Nachdem der Auftragnehmer dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, reichte der Auftraggeber am 27.12.2012 Zahlungsklage ein.

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Diese Zahlungsklage wurde vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, der Rückzahlungsanspruch sei verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist mit Vornahme der Doppelzahlung im August 2008 zu laufen begonnen habe, so dass sie bereits mit Ablauf des Jahres 2011 verstrichen und der Anspruch verjährt war.

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Diese Entscheidung hob das OLG Bremen auf und verurteilte den Auftragnehmer zur Rückzahlung der geleisteten Überzahlung. Zur Begründung führte es aus, eine Verjährung des Anspruchs sei nicht eingetreten. Vielmehr habe der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit der vom Auftragnehmer im März 2009 gestellten Schlussrechnung begonnen, so dass diese Frist erst mit Ablauf des Jahres 2012 verstrichen war.

Dementsprechend sei die Klage am 27.12.2012 fristgerecht eingereicht worden. Dies ergibt sich nach Auffassung des OLG daraus, dass die Parteien mit der Vereinbarung von Abschlags- oder Vorauszahlungen regelmäßig stillschweigend die Abrede treffen, dass über diese Zahlungen nach Abschluss der Leistungen abgerechnet werden muss.

Ob und in welchem Umfang sich aufgrund von Abschlagszahlungen Überzahlungen ergeben, ist ausschließlich im Rahmen der Schlussrechnung zu ermitteln und auszugleichen. Daher ist ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Abschlagszahlungen auch erst im Rahmen der Schlussrechnung entstanden und fällig, so dass auch erst Zinsen ab diesem Zeitpunkt beansprucht werden können.

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Die Auffassung des OLG Bremen ist jedenfalls für den Fall, dass eine doppelte Zahlung erfolgt ist, keineswegs unumstritten. So vertritt beispielsweise Kniffka, Vorsitzender des für Baurecht zuständigen VII. Zivilsenats des BGH die Auffassung, dass im Falle einer versehentlichen Doppelzahlung ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht, für den der Lauf der Verjährungsfrist bereits mit dem Zeitpunkt der Überzahlung beginnt. Solange eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage durch den BGH noch nicht erfolgt ist, besteht nach wie vor das Risiko, dass Gerichte hinsichtlich der Verjährung auf den Zeitpunkt der Doppelzahlung abstellen.

Dies betrifft insbesondere die vom Bauherrn mit der Rechnungsprüfung beauftragten Bauleiter oder Architekten, da diese nach der Rechtsprechung des BGH sich gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig machen, wenn aufgrund ihrer Rechnungsprüfung Abschlagszahlungen geleistet werden, denen der Baufortschritt nicht entspricht (BGH BauR 1998, 869).

Aus der Entscheidung des OLG Bremen dürfte allerdings nicht abzuleiten sein, dass es dem Auftraggeber versagt ist, die Überzahlung einer vorangegangenen Abschlagsrechnung im Rahmen einer nachfolgende Abschlagsrechnung zu berücksichtigen. Dies dürfte sich schon daraus ergeben, dass eine Abschlagszahlung ohnehin nur vorläufigen Charakter hat und unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Schlussrechnung steht.

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