Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Rechnungskürzung wegen Mengenminderung bei Pauschalpreisvertrag?

Wird als Vergütung einer detailliert beschriebenen Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, kann der Auftraggeber den Pauschalpreis grundsätzlich nicht kürzen, auch wenn nur geringere Mengen als ursprünglich ausgeschrieben erbracht werden. Dies hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 11.06.2014 (Az. 11 U 63/12) entschieden.

Ein Auftraggeber (AG) möchte verschiedenen Heizungsbauarbeiten beauftragen. Die Leistungen sind zunächst durch ein detailliertes Leistungsverzeichnis mit entsprechenden Mengenangaben (LV) beschrieben. Im Laufe der Verhandlungen einigt sich der AG mit einem Bauunternehmen (AN) auf eine Pauschale und erteilt den Auftrag, unter Einbeziehung der VOB/B.

Der AN erbringt die Arbeiten und rechnet den vereinbarten Pauschalpreis ab. Der AG kürzt die Rechnung; er ist der Auffassung, dass der AN nicht die ursprünglich im LV beschriebenen 14.400 laufenden Meter, sondern lediglich 7.500 laufende Meter Rohre verlegt habe. Daher könne er nicht die volle Pauschale erhalten, sondern sei sogar überzahlt.

Das Oberlandesgericht gibt dem Auftragnehmer Recht.

Zwar hätten die Parteien den Umfang der geschuldeten Leistungen nicht pauschaliert, sondern durch das Leistungsverzeichnis näher festgelegt. Das LV bestimme daher Art und Umfang der zu erbringenden Werkleistungen, während später geforderte oder notwendige Zusatzarbeiten nicht vom Pauschalpreis erfasst seien.

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Trotzdem sei zu beachten, dass eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde. Hieran sei nach § 2 Abs. 7 VOB/B grundsätzlich festzuhalten. Der Unternehmer trage grundsätzlich das Risiko von Mehrleistungen, und dem Auftraggeber stehe kein Rückforderungsanspruch wegen überhöhter Vergütung zu, wenn bei geringere Mengen erbracht würden.

Anders gelte nur dann, wenn ein Ausnahmefall vorliege, für den strenge Anforderung gelten. Hierfür müsse die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen so erheblich abweichen, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht mehr zuzumuten ist. Dies sei stets im Einzelfall zu klären, zumal beide Parteien gewisse Risiken bewusst in Kauf genommen hätten und deshalb in aller Regel eine bestimmte Toleranzgrenze zu berücksichtigen sei.

Entscheidend seien keine starren Prozentsätze, sondern es müsse ein deutliches Missverhältnis zwischen der Gesamtbauleistung einerseits und dem Pauschalpreis andererseits vorliegen. Im Fall von Mengenabweichungen komme es daher nicht auf einzelne Positionen an. Zum Gesamtverhältnis habe der AG aber nichts substantiiert vorgetragen, so dass der Pauschalpreis nicht anzupassen sei.

Der Begriff der „Pauschale“ wird in der Praxis häufig fehlinterpretiert, indem hieraus auch Rückschlüsse auf das Bausoll gezogen werden. Dies ist aber keinesfalls zwingend. Legen nämlich die Parteien dem Vertrag – wie in diesem Fall – ein detailliertes LV zugrunde, so wird die zu erbringende Leistung auch in diesem LV beschrieben.

Der Begriff „Pauschale“ beschreibt dann regelmäßig nur die Abrede, dass die Parteien nicht nach tatsächlich ausgeführten Mengen – also nicht nach Aufmaß – abrechnen wollen, sondern dass sie das Mengenrisiko auf den AN verlagern. Mit dem weiteren Leistungsinhalt hat dies nichts zu tun.

Soll hingegen auch das Risiko beim AN liegen, welche Leistungen im Detail erbracht werden, ist die Leistung rein funktional zu beschreiben, so dass der AN in der Folge selbst über die Einzelheiten der Ausführung entscheidet. Auch in diesem Fall wird die Vergütung eine Pauschale sein. Entscheidend ist also der Leistungsbeschrieb, nicht die Art der Vergütung.

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