Rechtstipp

Dr. Abu Saris,

Verjährung ist nicht Fälligkeit

Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Herstellung des Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers.

Dr. Abu Saris ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Partnerin am Hamburger Standort von Leinemann Partner Rechtsanwälte. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der bau- und immobilienrechtlichen Beratung. © privat

Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers besteht solange, bis das Mängelhaftungs­stadium­ beginnt, weil beispielsweise die Abnahme des Werks erklärt wird oder kein ­Ab­rechnungsverhältnis herbeigeführt wurde. Im Zeitpunkt der Abnahme endet das Erfüllungs­stadium und damit auch die Vorleistungspflicht des Auf­tragnehmers, weil seine Vergütung fällig wird. Wird die Abnahme hingegen berechtigterweise ­ver­weigert, endet das Erfüllungsstadium nicht und der ­Auftraggeber kann die Fertigstellung des Werks verlangen, die auch die Beseitigung etwaiger Mängel beinhaltet. Unterbleibt eine Abnahme, verjährt der ­Erfüllungsanspruch des Auftraggebers abweichend von den Mängelansprüchen in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.

Der Erfüllungsanspruch ergibt sich aus § 631 Abs. 1 BGB und wird regelmäßig in den von den Parteien geschlossenen Verträgen - wie auch in § 650a BGB für den Bauvertrag - konkretisiert. Dabei ist der Anspruch auf Herbeiführung eines vereinbarten Werkerfolgs gerichtet, der sich ganz allgemein damit beschreiben lässt, dass das vereinbarte Werk im Wesentlichen vertragsmäßig hergestellt wird.

Solange sich die Vertragsparteien noch im ­Erfüllungsstadium befinden, wird auch die Ver­gütung des Auftragnehmers nicht fällig, weil es für die Fälligkeit der Abnahme beziehungsweise das Bestehen eines Abrechnungsverhältnisses bedarf. Es stellt sich aber die Frage, ob die Verjährung des Erfüllungsanspruchs Auswirkung auf die Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers hat. Diese Frage hatte der BGH zu klären.

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Der Sachverhalt
Der Auftragnehmer forderte Vergütung für ein hergestelltes jedoch aufgrund von Mängeln nicht ­abgenommenes Werk. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers war verjährt und konnte nach Auffassung des Auftragnehmers dem Vergütungs­anspruch nicht mehr entgegengehalten werden. Auf die Abnahme dürfe es daher aus Sicht des Auftragnehmers nicht mehr ankommen.

Die Entscheidung
Dem erteilte der BGH (Urteil vom 28.05.2020, VII ZR 108/19) eine Absage. Er wies den Auftragnehmer darauf hin, dass die Verjährung des Vergütungs­anspruchs nicht mit der Situation eines Abrechnungsverhältnisses gleichzusetzen sei, weil der ­Auftragnehmer die Voraussetzungen der Fälligkeit seiner Vergütung noch schaffen könne, wenn er das Werk fertigstelle beziehungsweise die Mängel ­beseitige und eine Abnahme herbeiführt. Zudem lasse der Verjährungseinwand den Erfüllungs­anspruch nicht untergehen, sondern er hindert nur seine Durchsetzbarkeit. Im Ergebnis bleibe er jedoch erfüllbar. Der BGH stellt schließlich klar, dass eine andere Auffassung nur zu unbilligen Ergebnissen führe, weil der Auftragnehmer über lange Zeit wesentliche Mängel nicht beseitigt habe und sich diese Situation nicht dadurch ändere, dass der Auftraggeber seine Ansprüche hat verjähren lassen.

Mein Tipp
Es empfiehlt sich, die Verjährungsfristen auch im Auge zu behalten, wenn keine Abnahme erklärt wird. Droht der Erfüllungsanspruch durch Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei ­Jahren zu verjähren, sollten verjährungshemmende ­Maßnahmen eingeleitet werden. Überdies sollte ­abgewogen werden, ob eine Abnahmeerklärung und damit der Übergang in das Mängelhaftungsstadion vorzugswürdig ist. In einem solchen Fall ist dringend darauf zu achten, dass sich der Auftraggeber seine Mängelansprüche für die bekannten Mängel aus dem Erfüllungsstadium vorbehält, damit er sie nicht verliert.

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