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Rechtstipp: Ist die Unterschrift des Bauleiters auf Stundenlohnzetteln auch ein Stundenlohnauftrag?

Die von einer zur Anordnung von Stundenlohnarbeiten bevollmächtigten Bauleitung unter-zeichneten Stundenlohnzettel bestätigen regelmäßig lediglich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11.07.2016 (Az. 21 U 2/16) entschieden.

Ein Auftraggeber (AG) und ein Auftragnehmer (AN) schließen einen VOB/B-Bauvertrag, der eine Abrechnung nach Einheitspreisen vorsieht. Im Laufe des Projektes legt der AN der bauleitenden Architektin diverse Stundenlohnzettel über die Ausführung von insgesamt 92 Facharbeiterstunden vor. Die Architektin unterzeichnet die Stundenlohnzettel. Der AG verweigert eine Bezahlung im Stundenlohn, weil ein Einheitspreisvertrag geschlossen wurde. Der AN klagt die Vergütung für die Facharbeiterstunden im Stundenlohn ein.

Ohne Erfolg. Das Gericht ist der Ansicht, dass der AN nur dann eine Vergütung bestimmter Arbeiten im Stundenlohn verlangen kann, wenn hierfür auch eine Abrechnung im Stundenlohn vereinbart wurde. Vorliegend haben die Parteien aber einen Einheitspreisvertrag geschlossen, so dass diese Vergütungsabrede hätte geändert werden müssen. Hierfür reicht die Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen in der Regel nicht aus, sondern § 2 Abs. 10 VOB/B fordert eine ausdrückliche vorige Vereinbarung.

Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln bezieht sich regelmäßig nicht auf die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten, sondern bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es müssten daher besondere Umstände hinzutreten, dass die Unterzeichnung ein konkludentes rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung und zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenlohnzetteln genannten Leistungen ist. Solche besonderen Umstände hat das Gericht nicht gesehen.

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In der Unterzeichnung liegt nach Ansicht des Senats auch kein Schuldanerkenntnis. Zwar war die Bauleiterin zur Anordnung von Stundenlohnarbeiten bevollmächtigt, so dass ihre Unterschrift unter den Stundenlohnzetteln über die bloße Bestätigung von Art und Umfang erbrachter Leistungen hinausgehen kann. Dies kann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer im konkreten Einzelfall davon ausgehen durfte, dass er die erbrachten Leistungen ohne weiteren Nachweis als Stundenlohnarbeiten vergütet erhält.

Dies kann der Fall sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung enthält, wonach die Abrechnung nur nach Anerkennung der Stundenzettel durch die örtliche Bauleitung erfolgt. Eine solche Regelung enthält der Bauvertrag hier aber nicht, und das Gericht sieht auch ansonsten keine Besonderheiten.

Viele Auftragnehmer verlassen sich darauf, dass sie Leistungen im Stundenlohn abrechnen können, wenn ihre Stundenlohnzettel unterzeichnet wurden. Die Entscheidung zeigt aber, dass dies im Streitfall meist nicht ausreicht. Es kann nur angeraten werden, sich im Vorfeld klar darüber zu verständigen, wie bestimmte Leistungen abgerechnet werden, und dies auch schriftlich zu dokumentieren.

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