Rechtstipp + Finanzen

Rechtstipp: Urteilssprechung zur Richtigkeit einer prüfbaren Schlussrechnung

Bestreitet der Auftraggeber die Richtigkeit einer prüfbaren Schlussrechnung erfordert dies keine vollständige Gegenrechnung (BGH, Urt. v. 25.08.2016, Az. VII ZR 193/13)

Ein Generalunternehmer war mit der Errichtung von vier Mehrfamilienhäuser beauftragt worden. Nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erstellte der Insolvenzverwalter eine Schlussrechnung über die vom GU erbrachten Leistungen und beanspruchte unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen noch eine Zahlung in Höhe von rd. 214.000,00 €, die er schließlich klageweise geltend machte.

Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung zum OLG. Er wandte ein, dass die in der Schlussrechnung angesetzten Einheitspreise völlig überhöht seien und diese seiner Überzeugung nach der damaligen Vertragskalkulation nicht zugrunde gelegen haben können. Zur Begründung verwies er auf diverse, von ihm eingeholte Angebote verschiedener Firmen zu unterschiedlichen – jedoch nicht allen – Gewerken. Das OLG sah diesen Vortrag jedoch nicht als ausreichend an, um die sachliche Richtigkeit der klägerischen Kalkulation in Frage zu stellen.

So verbiete sich zum einen, auf eine Addition preisgünstigerer Einzelunternehmer der jeweiligen Gewerke abzustellen. Zum anderen müsse der Auftraggeber dann aber auch sämtliche und nicht nur einzelne Gewerke gegenrechnen. Da weiterer konkreter Vortrag dazu, weshalb die klägerische Kalkulationsgrundlage zutreffe bzw. nicht angemessen sei, vom Auftraggeber nicht gehalten worden sei, sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Berechtigung des geltend gemachten Werklohns nicht veranlasst. Dement-sprechend bestätigte das OLG die Verurteilung des Auftraggebers zur Zahlung, ohne den Einwänden des Auftraggebers durch Beweiserhebung nachzugehen. Hiergegen wandte sich der Auftraggeber mit seiner, vom BGH auf seine Beschwerde hin zugelassenen Revision.

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Mit Erfolg! Auf die Revision des Auftraggebers hin hob der BGH die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Auftraggeber habe die Richtigkeit der vom Insolvenzverwalter zur Abrechnungsgrundlage gemachten Kalkulation nicht hinreichend bestritten, ist nach Ansicht des BGH verfehlt.

Er verwies insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach das Gericht dann, wenn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt hat, das Gericht zu prüfen hat, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Wird die Richtigkeit der Schlussrechnung vom Auftraggeber substantiiert bestritten, so hat das Gericht Beweis zu erheben, ohne dass es hierzu irgendwelcher weiteren Darlegungen des Auftraggebers bedarf, insbesondere ist von ihm nicht zu verlangen, dass er eine vollständige Gegenrechnung vornimmt.

Nach Ansicht des BGH hatte der Auftraggeber die inhaltliche Richtigkeit der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Schlussrechnung und insbesondere die Höhe der angesetzten Einheitspreise hinreichend bestritten, so dass das Berufungsgericht über die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung hätte Beweis erheben müssen. Dies habe das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen.

Die Entscheidung des BGH macht ein weiteres Mal deutlich, dass die Gerichte, insbesondere auch Obergerichte überhöhte Anforderungen an die Darlegung einer Partei stellen und aus diesem Grunde überhaupt keine sachliche Prüfung der streitigen Ansprüche vornehmen. So werden häufig Klagen auf Zahlung von Werklohn wegen der fehlenden Prüfbarkeit der zugrunde liegenden Rechnung abgewiesen, obwohl eine hinreichende Prüfung der Rechnung ohne Weiteres möglich ist.

Doch gilt dies, wie die Entscheidung des OLG Köln im vorliegenden Fall zeigt, auch für Einwendungen des Auftraggebers gegen die Richtigkeit der Schlussrechnung. Obwohl der BGH immer wieder darauf hinweist, dass die Anforderungen an die Darlegungen einer Partei nicht überzogen werden dürfen, trifft man in der Praxis doch immer wieder auf Gerichte, die derart überhöhte Anforderungen stellen. Letztlich wird man derartigen Anforderungen, soweit möglich, nachkommen müssen, da andernfalls nur die Möglichkeit einer Berufung bleibt, die mit einer wesentlich längeren Verfahrensdauer und erhöhten Kosten verbunden ist.

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