Rechtstipp + Finanzen
Schadensersatzanspruch auf fiktive Mangelbeseitigungskosten
Hinsichtlich des Umfangs eines geltend gemachten, fiktiven Schadens ist zwischen den unmittelbar für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten, und der weiteren, im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung entstehenden Kosten, z.B. von Maler- und Reinigungsarbeiten, zu unterscheiden...
Der Mitarbeiter eines Bauauftragnehmers betrat das gerade neu verlegte Parkett im Wohnbereich eines Hauses mit Nagelschuhen. Hierdurch entstanden bis zu 2 mm tiefe Löcher im Parkettboden. Ein Sachverständiger ermittelte für die erforderlichen Abschleifarbeiten zur Beseitigung des Schadens Kosten in Höhe von 2.227,64 €.
Zudem seien im Anschluss an die Mangelbeseitigung Maler- und Reinigungsarbeiten erforderlich, da die Sockelleisten demontiert und anschließend wieder montiert werden müssten und außerdem beim Abschleifen Staub freigesetzt werde, der sich auf Decken und Wänden absetze. Hierfür ermittelte er Kosten in Höhe von 2.961,41 €.
Der Bauherr ließ die Arbeiten zur Schadenbeseitigung nicht ausführen, sondern machte auf der Grundlage der Kostenermittlung des Sachverständigen für das Abschleifen und die Maler- und Reinigungsarbeiten den fiktiven Schadensersatz geltend. Das Landgericht spricht dem Bauherrn sowohl hinsichtlich der Kosten für das Abschleifen des Parketts als auch der Maler- und Reinigungsarbeiten den geltend gemachten Schadensersatz zu. Dabei führte es aus, ob der Bauherr den als Ersatz zu zahlenden Betrag tatsächlich zur Beseitigung des Schadens verwendet, bleibe allein ihm überlassen. Hiergegen wendet sich der Bauunternehmer mit der Berufung.
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Nach Auffassung des OLG kann der Bauherr Schadensersatz hinsichtlich der Kosten für die Abschleifarbeiten des Parketts beanspruchen, nicht hingegen für die Kosten der Maler- und Reinigungsarbeiten in Höhe von 2.961,41 €. Zwar habe das Landgericht dem Bauherrn zurecht einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Parkettbodens zuerkannt. Ein solcher Schadensersatzanspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der vom Landgericht festgestellten Verletzung einer Schutzpflicht.
Insoweit habe sich der Auftragnehmer das Handeln seines Mitarbeiters als Erfüllungsgehilfen gemäß § 276 BGB zurechnen lassen müssen. Hinsichtlich des Umfangs des geltend gemachten, fiktiven Schadens ist nach Auffassung des OLG jedoch zu unterscheiden, und zwar zwischen den unmittelbar für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten, hier die Kosten für das Abschleifen des Parketts, und der weiteren, im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung entstehenden Kosten, hier den Kosten der Maler- und Reinigungsarbeiten.
Nach Auffassung des OLG kann dann, wenn tatsächlich keine Mangelbeseitigung erfolgt, Schadensersatz nur in Höhe der reinen, zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten fiktiv geltend gemacht werden. Für alle darüber hinausgehenden Begleit- und Folgekosten kommt dagegen nur ein konkreter Zahlungsanspruch in Betracht, der jedoch voraussetzt, dass diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Bei den Kosten für Malerarbeiten handelt es sich jedoch nicht um zur Schadensbeseitigung selbst anfallende Kosten, insbesondere würden diese nicht zwangsläufig dem Grunde und der Höhe nach aufgrund der Schadensbeseitigung anfallen. Solange die Arbeiten am Parkett nicht durchgeführt worden seien, stehe nicht fest, ob es überhaupt zu einer Staubentwicklung kommt, die sich nicht anders als durch Malerarbeiten beseitigen lässt.
Dass Schadensersatzansprüche in Höhe der Mangelbeseitigungskosten auf fiktiver Basis, d. h. auch ohne Beseitigung des Mangels geltend gemacht werden können, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang fiktive Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden können, gehen die Meinungen hingegen zum Teil sogar weit auseinander.
So hatte der BGH beispielsweise einem Geschädigten die geschätzten, fiktiven Kosten für eine Hotelunterbringung als Schadensersatz zuerkannt, soweit diese zur ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung notwendig waren, da sie die Mangelbeseitigungsmaßnahmen am Bauwerk erst unmittelbar ermöglichten (BGH, Urt. v. 10.04.2003, Az. VII ZR 251/02). Der BGH führte dabei aus, es gäbe keinen Grund, zwischen solchen Schäden zu unterscheiden, die im Rahmen der Mangelbeseitigung am Bauwerk zwangsläufig entstehen und solchen, die notwendig dadurch entstehen, dass die Mangelbeseitigung am Bauwerk erst ermöglicht wird. Stehe daher fest, dass während der Mangelbeseitigung vorübergehend ein Hotel genutzt werden muss, so können nach Auffassung des BGH auch die dadurch entstehenden Kosten als Schadensersatz unabhängig davon ausgeurteilt werden, ob die Mangelbeseitigung auch tatsächlich durchgeführt wird.
Im Hinblick auf diese Entscheidung des BGH hat das OLG Düsseldorf die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Dementsprechend bleibt abzuwarten, ob der BGH Gelegenheit haben wird, sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit der Rechtsauffassung des OLG auseinanderzusetzen.








