Rechtstipp + Finanzen
Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers, der die Mangelbeseitigung zu Recht als unverhältnismäßig verweigert
Auch wenn ein Auftragnehmer gemäß § 635 Abs. 3 BGB berechtigt ist, die Beseitigung eines Mangels wegen der Unverhältnismäßigkeit der dadurch entstehenden Kosten zu verweigern, kann der Auftraggeber ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2012, Az. VII ZR 179/11)
Im Rahmen seines Auftrages zur Ausführung von Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten verlegte ein Auftragnehmer Warmwasserleitungen in der Bodenplatte, die entgegen den Bestimmungen der EnEV nur mit einer 13 mm starken Dämmung versehen wurden, so dass die Ausführung mangelhaft war. Im Wege des Schadensersatzanspruchs machte der Auftraggeber Kosten für die Beseitigung dieses Mangels in Höhe von rund 44.000,00 € geltend. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest, dass durch die unzureichende Dämmung der Warmwasserleitungen die Nutzung des Ge-bäudes nicht beeinträchtigt wird und der mangelbedingt höhere Energieverbrauch lediglich zu Mehrkosten von ca. 50,00 € pro Jahr führt.
Im Hinblick hierauf wies das Berufungsgericht die Schadensersatzklage des Auftraggebers mit der Begründung ab, der Auftragnehmer sei zur Verweigerung der Mangelbeseitigung gemäß § 635 Abs. 3 BGB berechtigt gewesen, da der Mangelbeseitigungsaufwand im Hinblick auf die geringen mangelbedingten Mehrkosten unverhältnismäßig gewesen sei. Es billigte dem Auftraggeber lediglich einen Anspruch auf Minderung des Werklohns in Höhe von 1.000,00 € für den Minderwert des mangelbehafteten Werkes zu.
Im Rahmen seines Auftrages zur Ausführung von Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten verlegte ein Auftragnehmer Warmwasserleitungen in der Bodenplatte, die entgegen den Bestimmungen der EnEV nur mit einer 13 mm starken Dämmung versehen wurden, so dass die Ausführung mangelhaft war. Im Wege des Schadensersatzanspruchs machte der Auftraggeber Kosten für die Beseitigung dieses Mangels in Höhe von rund 44.000,00 € geltend. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest, dass durch die unzureichende Dämmung der Warmwasserleitungen die Nutzung des Ge-bäudes nicht beeinträchtigt wird und der mangelbedingt höhere Energieverbrauch lediglich zu Mehr-kosten von ca. 50,00 € pro Jahr führt.
Im Hinblick hierauf wies das Berufungsgericht die Schadensersatzklage des Auftraggebers mit der Begründung ab, der Auftragnehmer sei zur Verweigerung der Mangelbeseitigung gemäß § 635 Abs. 3 BGB berechtigt gewesen, da der Mangelbeseitigungsaufwand im Hinblick auf die geringen mangelbedingten Mehrkosten unverhältnismäßig gewesen sei. Es billigte dem Auftraggeber lediglich einen An-spruch auf Minderung des Werklohns in Höhe von 1.000,00 € für den Minderwert des mangelbehafteten Werkes zu.
Auf die vom Auftraggeber hiergegen eingelegte Revision hob der BGH die Entscheidung des Beru-fungsgerichts mit Urteil vom 11.10.2012 auf. Zur Begründung führt der BGH aus, dass dem Auftraggeber auch dann, wenn der Auftragnehmer wegen Unverhältnismäßigkeit des hierfür erforderlichen Aufwandes zur Verweigerung der Mangelbeseitigung berechtigt ist, ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB zusteht.
Im Rahmen des Schadensersatzes kann der Auftraggeber grundsätzlich wahlweise entweder eine Entschädigung in Höhe des mangelbedingt geminderten Verkehrswertes oder in Höhe der Aufwendungen zur Mangelbeseiti-gung beanspruchen. Ist der Auftragnehmer jedoch berechtigt, die Mangelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit zu verweigern, wird dieses Wahlrecht eingeschränkt, so dass der Auftraggeber Schadensersatz nur in Höhe der mangelbedingten Verkehrswertminderung beanspruchen kann.
Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs kann der Auftraggeber über einen Ausgleich für den techni-schen Minderwert der mangelhaften Leistung hinaus jedoch auch einen Ausgleich für eine etwaige zusätzliche Wertminderung beanspruchen. In Betracht kommt insoweit insbesondere ein etwaiger, über den reinen technischen Minderwert hinausgehender merkantiler Minderwert.
Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass der Auftragnehmer, auch wenn er berechtigt ist, die Man-gelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit der hierfür erforderlichen Kosten zu verweigern, trotz des ihm zustehenden Leistungsverweigerungsrechtes gleichwohl vom Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Zwar kann der Auftraggeber im Rahmen eines solchen Schadensersatzanspruches den Auftragnehmer in diesem Falle nicht mehr in Höhe der Mangelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen.
Insoweit stellt der BGH klar, dass im Falle eines solchen Leis-tungsverweigerungsrechtes auch ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten wegen Unverhältnismäßigkeit des Mangelbeseitigungsaufwandes gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht geltend gemacht werden kann.
Gleichwohl ergibt sich im Rahmen des Schadensersatzan-spruches ein unter Umständen über den reinen technischen Minderwert hinausgehender Ersatzanspruch, wie z. B. hinsichtlich des merkantilen Minderwertes, d. h. der Beeinträchtigung des Verkehrswertes aufgrund der Mangelhaftigkeit. Aus diesem Grunde dürfte ein Auftraggeber gut beraten sein, im Falle der berechtigten Verweigerung der Mangelbeseitigung gegenüber dem Auftragnehmer über eine bloße Minderung des Werklohns hinaus, Schadensersatz geltend zu machen.








