Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Schlussrechnung nicht prüfbar – Anforderungen an eine neue Klage

Ist eine Werklohnklage als derzeit unbegründet abgewiesen worden, weil die Schlussrechnung nicht prüfbar war, kann zwar eine neue Klage erhoben werden; in dieser sind jedoch neue Tatsachen vorzutragen und nicht nur ein Gutachten vorzulegen, das bestätigt, dass die „alte“ Schlussrechnung doch prüfbar sei. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.01.2014 (Az. VII ZB 49/13) entschieden.

Ein Auftragnehmer (AN) wird von einem Auftraggeber (AG) mit Malerarbeiten beauftragt. Nach Abnahme der Leistungen stellt der AN seine Schlussrechnung. Der AG begleicht diese nicht, weil Stundenlohnarbeiten abgerechnet, aber keine Stundenzettel vorgelegt werden. Der AG hält die Schlussrechnung daher für nicht prüfbar.

Der AN klagt seinen Werklohn ein. In zweiter Instanz wird die Klage rechtskräftig als derzeit unbegründet abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, dass dem AG die zur Überprüfung der Stundenlohnarbeiten erforderlichen Stundenlohnzettel zugegangen seien.

Nach Abschluss des Prozesses lässt der AN ein Gutachten von einem Sachverständigen anfertigen. Dieser bestätigt, dass die Schlussrechnung übersichtlich, nachvollziehbar, korrekt und prüffähig sei. Ferner entspreche die Schlussrechnung dem anerkannten Stand- und Regelwerk der Technik für Malerarbeiten gemäß VOB/DIN 18363.

Unter Vorlage dieses Gutachtens klagt der AN seine Forderung aus der Schlussrechnung erneut ein.

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Ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Auffassung, dass die zweite Klage des AN unzulässig ist. Ihr steht die Rechtskraft des ersten Verfahrens entgegen.

Zwar sei die erste Klage nicht endgültig, sondern lediglich „als derzeit unbegründet“ abgewiesen worden. Damit sei nur entschieden worden, dass der Anspruch momentan nicht fällig sei. Ein zweiter Prozess könne also geführt werden. Allerdings müssten hierfür Tatsachen vorgetragen werden, die den Anspruch fällig werden lassen und die erst nach dem Erstprozess entstanden sind.

Vorliegend sei rechtskräftig festgestellt, dass der AN bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte, weil auch die zuletzt vorgelegte Schlussrechnung ohne die zugehörigen Stundenzettel nicht prüfbar war.

Dass ein Gutachter hierzu eine andere Rechtsauffassung als das Berufungsgericht in dem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren vertritt, stelle aber keine neue, die Prüfbarkeit der Rechnung begründende Tatsache dar. Ein erneuter Prozess, in dem solche Tatsachen nicht vorgetragen seien, sei unzulässig; ihm steht die Rechtskraft des Urteils aus dem ersten Verfahren entgegen.

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Ist eine Schlussrechnung nicht prüfbar, wird sie lediglich nicht fällig. Die Prüfbarkeit kann daher nachträglich herbeigeführt werden, indem etwa fehlende Unterlagen (wie Aufmaßblätter oder – wie hier – Stundenzettel) nachgereicht werden.

Diese Struktur spiegelt sich auch im Prozessrecht wider. Ist eine Forderung auf eine nicht prüfbare Schlussrechnung gestützt, ist die Klage nur „derzeit unbegründet“. Es wird also lediglich abschließend und rechtskräftig entschieden, ob die Forderung zum damaligen Zeitpunkt fällig war.

Die Forderung kann also erneut eingeklagt werden, wenn neue Tatsachen vorliegen, die zu einer Prüfbarkeit der Schlussrechnung führen. Konkret heißt dies, dass der Unternehmer die verlangten Stundenlohnzettel hätte vorlegen müssen, um die Schlussrechnung prüfbar zu machen. Dann hätte er hierüber auch einen zweiten Rechtsstreit führen können.

Rechtlich anders zu bewerten ist die Frage, ob ein Anspruch schlüssig dargelegt wurde. Beruft sich ein Auftraggeber zu Recht auf eine nicht ausreichende Darlegung im Prozess, ohne (rechtzeitig) eine mangelnde Prüffähigkeit einzuwenden, wird eine Klage endgültig abgewiesen.

In diesem Fall kann auch eine neue Schlussrechnung nichts an einer rechtskräftigen Abweisung mehr ändern. Aus Unternehmersicht ist daher die Rüge der mangelnden Prüfbarkeit durch den Auftraggeber sogar weniger riskant.

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