Rechtstipp + Finanzen

Sicherheiten: Wann ist die Abrede zur Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit unwirksam?

Eine Klausel, nach der der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10% der Auftragssumme zu stellen hat, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn sie auch für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus Mängelansprüche besichert. Dies gilt erst recht, wenn der Auftragnehmer über die Vertragserfüllungssicherheit hinaus noch eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5% der Auftragssumme zu stellen hat. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 24.03.2015 (Az. 23 U 66/14) entschieden.

Ein Auftraggeber („AG“) beauftragt einen Auftragnehmer („AN“) mit Rohbauarbeiten. Nach dem Vertrag hat der AN eine Erfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme zu stellen. Diese sichert u.a. Ansprüche des AG auf Schadensersatz, Vertragsstrafe, Rückzahlung von Überzahlungen und auf vertragsgerechte Erbringung von geänderten und zusätzliche Leistungen. Die Vertragserfüllungssicherheit soll Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme einschließlich Nachträgen zurückgegeben werden, wenn alle durch die Vertragserfüllungssicherheit gesicherten Ansprüche vollständig erledigt sind.

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Parteien beantragt der AN festzustellen, dass diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unwirksam ist.

Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht stellt zunächst fest, dass es sich bei der Klausel um eine AGB handelt. Der Vertragsentwurf stamme vom AG und sei für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden. Der AG habe insbesondere die Absicht gehabt, die Vertragsklauseln auch weiterhin verwenden zu wollen.

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Die Klauseln seien auch nicht ausgehandelt worden. Hierzu hätte der AG beweisen müssen, dass er in Kernfragen - also hier hinsichtlich der Höhe der Sicherheit - zu Abänderungen des vorformulierten Vertragstextes zugunsten des AN bereit gewesen wäre, und dass der AN eine reale Einflussmöglichkeit gehabt hätte. Es reiche gerade angesichts der zentralen Bedeutung der Frage nicht aus, wenn die Vertragsparteien Gespräche zu anderen (Neben-)punkten des Vertrages geführt haben. Einen solchen Beweis habe der AG nicht führen können.

Inhaltlich benachteilige die Regelung den AN unangemessen und sei daher unwirksam. Zwar könne auch in AGB wirksam verlangt werden, dass der AN eine Erfüllungssicherheit über 10 % der Brutto-Auftragssumme stellt. Dies gelte aber nur, wenn die Sicherheit lediglich die bis zur Abnahme entstandenen Ansprüche sichere. Im vorliegenden Fall seien jedoch auch über die Abnahme hinaus Mängel-ansprüche besichert. Denn die Erfüllungssicherheit solle die ordnungsgemäße Vertragserfüllung absichern. Dazu gehöre auch die mangelfreie Herstellung des versprochenen Werkes. Genannt seien im Vertragstext „insbesondere“ Ansprüche auf vertragsgerechte Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen. Erst recht beziehe sich die Klausel damit auf die vertragsgerechte Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistung, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt sei.

In zeitlicher Hinsicht könne der AN die Sicherheit erst zurückverlangen, wenn alle durch die Vertragserfüllungssicherheit gesicherten Ansprüche der Klägerin „vollständig erledigt“ seien. Damit bleibe die Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen, bis - nach der Abnahme - die Abrechnung geklärt sei. Die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft sei damit nicht von der Abnahme abhängig, sondern die Klausel hätte es dem AG gestattet, die Bürgschaft auch noch längere Zeit nach der Abnahme zu behalten. Dann aber hätte sich ein unter Umständen erheblicher Zeitraum ergeben können, in dem Mängelansprüche hätten entstehen können, die durch die Bürgschaft abgesichert gewesen wären.

Der AN habe die Vertragserfüllungssicherheit auch nicht einseitig durch die Stellung einer Gewährleistungssicherheit ablösen und die Sicherheit damit auf 5 % beschränken können. Denn diese Möglichkeit habe nach dem Wortlaut des Vertrags erst nach „vollständiger Erledigung“ der mit der Vertragserfüllungsbürgschaft gesicherten Ansprüche bestanden. Im Ergebnis hätte der AG also bis zur möglicherweise ungewissen „vollständigen Erledigung“ seiner mit der Vertragserfüllungssicherheit gesicherten Ansprüche für die Zeit nach der Abnahme sogar eine Absicherung in Höhe von insgesamt 15 % erhalten können. Dies sei eine Übersicherung des AG und stelle demgemäß eine unangemessene Benachteiligung des AN dar. Die Klausel sei damit insgesamt unwirksam.

Es gelingt inzwischen immer seltener, den AN in AGB wirksam zur Stellung von Sicherheiten zu verpflichten. Denn die Rechtsprechung stellt hier immer strengere Anforderungen. Vor allem führen inhaltliche und zeitliche Überschneidungen oft zur Unwirksamkeit der Regelung, wenn also für bestimmte Zeiträume sowohl eine Erfüllungs- als auch eine Gewährleistungssicherheit zu stellen ist und deren Höhe in Addition 5% der Abrechnungssumme überschreitet.

Allerdings gilt dies alles nicht, wenn die Klausel entweder vom Auftragnehmer stammt oder wenn die Parteien die Vereinbarung im Einzelnen aushandeln.

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