Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Unberechtigte Mängelrüge: Wer trägt die Kosten für die Untersuchung?

Rügt der Auftraggeber Mängel und erklärt der Auftragnehmer daraufhin, dass er die Kosten für die örtliche Überprüfung in Rechnung stellen wird, falls die gerügten Mängel nicht vorhanden sind, hat der Auftraggeber die Kosten für die Überprüfung zu zahlen, wenn sich die Mängelrüge als unberechtigt erweist (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2015 - 3 U 1042/14).

Ein Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, bei der Neuerrichtung einer Demenzstation die Gewerke Heizung, Sanitär und Lüftung auszuführen. Nach der Abnahme rügt der Auftraggeber (AG) verschiedene Mängel. Daraufhin teilt der AN dem AG schriftlich mit, dass er eine örtliche Überprüfung vornehmen werde.

Seien die Mängel vom AN zu vertreten, werde er eine Nachbesserung durchführen. Sollte er jedoch feststellen, dass die gerügten Mängel entweder gar nicht vorhanden sind oder auf nicht vom AN zu vertretenden Gründen beruhen, müsse er dem AG die Kosten für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung stellen. Der AG reagiert auf das Schreiben nicht. Der AN nimmt die angekündigte Überprüfung vor Ort vor.

Der AN meint, dass keine von ihm zu beseitigen Mängel vorliegen. Demgegenüber hält der AG an seinem Nachbesserungsverlangen fest. Der AN führt keine Arbeiten aus, sondern stellt dem AG die Kosten für die örtliche Überprüfung in Rechnung. Der AG zahlt nicht, und der AN klagt die Kosten ein.

Der AN bekommt Recht. Das Gericht weist darauf hin, dass ein Auftragnehmer auf eine Mangelrüge hin zwar prüfen müsse, ob die Mängel vorliegen. Auch müsse er die Kosten einer solchen Überprüfung tragen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Mangel tatsächlich vorliegt. Denn in diesem Fall seien die Prüfungskosten ein Teil der Kosten der Nachbesserung.

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Ergibt die Überprüfung hingegen die Mangelfreiheit des Werkes, könne die Kostentragungspflicht nicht schlechthin den Auftragnehmer treffen. Wolle der Auftragnehmer eine Vergütung für die Nachprüfung, weil er sich für den Mangel nicht verantwortlich sieht und deshalb eine Mängelbeseitigungsverpflichtung nicht anerkennt, müsse er jedoch unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er die Arbeiten nicht als kostenlose Mängelbeseitigung durchführt.

Vorliegend sei dies erfüllt. Außerdem haben die Parteien zur Überzeugung des Gerichts vertraglich vereinbart, dass der AN die Kosten für die örtliche Überprüfung verlangen kann, wenn die gerügten Mängel nicht vorliegen. Gegen den Abschluss einer solchen Vereinbarung spreche es nicht, dass der AG auf das Schreiben nicht geantwortet habe. Denn er habe die Überprüfungen trotzdem durch den AN vornehmen lassen. Damit habe er in schlüssiger Weise zu erkennen gegeben, dass er mit einer Vergütungspflicht unter den genannten Voraussetzungen einverstanden sei.

Ein Anspruch des AN scheiterte im entschiedenen Fall auch nicht daran, dass streitig geblieben ist, ob die Leistungen des AN mangelhaft waren. Zwar sollte dem AN nach dem Inhalt der Vereinbarung nur dann eine Vergütung zustehen, wenn die gerügten Mängel entweder nicht vorhanden sind oder aber auf nicht vom AN zu vertretenden Gründen beruhen. Für das Vorliegen von Mängeln sei jedoch nach der Abnahme der AG beweisbelastet. Da dieser keinen Beweis dazu angeboten hat, dass Mängel vorhanden sind, entscheidet das Gericht zu Lasten des Auftraggebers.

Dem AN ist es im entschiedenen Fall gelungen, viele rechtliche Hürden zu nehmen. Denn es ist nach wie vor umstritten, ob der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung seiner Kosten hat, wenn er wegen einer unberechtigten Mängelrüge Überprüfungen vor Ort vornimmt. Vorliegend hat der AG auf das Schreiben des AN, mit dem dieser einen Anspruch angemeldet hatte, einfach nur geschwiegen und die Durchführung der Arbeiten hingenommen.

Hätte er anders reagiert und dem Schreiben des AN widersprochen, wäre ein Vertrag über die Erstattung der Untersuchungskosten nicht zustande gekommen. Dann sähe die Rechtslage anders aus, und der AN hätte gänzlich leer ausgehen können.

Am sichersten ist natürlich, eine klare Vereinbarung über die Kostentragung mit dem Auftraggeber zu schließen. Angesichts der unklaren Rechtslage ist dies in der Praxis aber oft schwierig. Vor allem ist zu beachten, dass der AN keinen Anspruch darauf hat, dass sich der AG zur Kostenübernahme bereit erklärt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der AN auch die Mängeluntersuchung selbst nicht davon abhängig machen, dass der AG sich zur Übernahme der Untersuchungskosten verpflichtet. Kommt eine Vereinbarung also nicht zustande, so ist der AN nicht berechtigt, die Überprüfung und etwaige Mangelbeseitigung mit dieser Begründung zu verweigern.

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