Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Untaugliche Mängelbeseitigung darf abgelehnt werden

Mit Urteil vom 05.05.2011 (Az. VII ZR 28/10) hat der BGH sein Urteil vom 13.12.2001 (Az. VII ZR 27/00) bestätigt und erneut entschieden, dass der Besteller/Auftraggeber ein untaugliches Mängelbeseitigungsangebot des Auftragnehmers/Unternehmers von vorneherein zurückweisen kann, wenn die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich ist.

Die Parteien stritten um wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag über den Einbau ei-ner Treppe. Der Beklagte hatte für den Kläger in dessen Haus eine Buchenholztreppe vom Erdgeschoss zum 1. OG errichtet. Nach der Grobmontage machte der Kläger Mängel gel-tend, verweigerte eine geforderte Abschlagszahlung und verlangte Mängelbeseitigung.

In einem selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige Mängel an der Treppe fest, die im eigebauten Zustand nicht zu beheben seien. Er hielt deswegen eine Wertminde-rung von 15 % für angemessen.

Der Kläger verlangte hingegen die Zahlung von Schadensersatz sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, die zukünftig entstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der Treppe zu tragen. Nachdem sowohl das Landgericht als auch Oberlandesgericht die Klage abgewiesen haben, gab der BGH dem Kläger Recht.

Der BGH begründet seine Entscheidung unter Berufung auf das in dem selbständigen Be-weisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten, wonach die Mängel der Treppe im eingebauten Zustand nicht zu beheben seien.

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Wenn die Mängel der Treppe danach im ein-gebauten Zustand nicht zu beheben waren, war der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die Treppe zum Zwecke der Mängelbeseitigung auszubauen. Es ist zwar grundsätzlich Ange-legenheit des Unternehmers, wie er den vertragsgerechten Zustand herstellt. Ist die Mängelbeseitigung jedoch nur auf eine bestimmte Weise möglich, so ist er dazu verpflichtet, diese vorzunehmen.

Der Besteller kann ein dieser Verpflichtung nicht entsprechendes und damit untaugliches Angebot von vorneherein zurückweisen.

Der BGH deutet dabei noch an, dass sich etwas anderes nur dann ergeben könne, wenn der Unternehmer ausnahmsweise zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die geforderte Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßig ho-her Kosten gem. § 635 Abs. 3 BGB verweigert werden kann. Hierzu hatte das OLG jedoch keine Feststellungen getroffen.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.

Das Urteil befasst sich mit einer Frage aus dem äußerst praxisrelevanten Bereich des Mängelhaftungsrechts. Ist ein Auftraggeber der Auffassung, das von dem Unternehmer herge-stellte Werk sei mangelhaft, muss er den (vermeintlichen) Mangel zunächst unter Be-schreibung der Symptome lediglich rügen und ggf. eine Mängelbeseitigungsfrist setzen.

Es ist sodann Aufgabe des Auftragnehmers, den Mangel auf eigene Kosten zu untersuchen und ggf. zu beseitigen. Grundsätzlich bestimmt hierbei der Auftragnehmer Art und Weise der Mängelbeseitigung.

Praktisch ist es aber regelmäßig so, dass Auftragnehmer um zukünftigen Streit zu vermeiden den Auftraggeber über die angedachte Art der Mängelbeseitigung informieren bzw. in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber muss das Män-gelbeseitigungsangebot aber dann nicht annehmen, wenn dieses keinen hinreichenden Erfolg verspricht.

Ist die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich, kann der Auftraggeber u. U. auch Mängelbeseitigungsklage erheben und die konkrete Mängelbesei-tigungsmaßnahme zum Gegenstand seines Klagebegehrens machen.

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