Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Untergeschobene Vertragsänderungen sind unbeachtlich

Abweichungen von einem Vertragsangebot müssen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VII ZR 334/12).

Ein Hauptauftragnehmer (AN) beauftragte einen Nachunternehmer (NU) mit der Ausführung von Bauleistungen nachdem der NU für den AN zuvor bereits Bauleistungen für ein anderes Bauvorhaben ausgeführt hatte.

Dem Vertragsschluss ging Folgendes voraus: Nach einem Angebot des NU vom 30. Juni 2010 über die auszuführenden Arbeiten übersandte ihm der AN unter dem 10. August 2010 einen Auftrag zur Unterzeichnung. Darin war u.a. festgelegt:

Der NU änderte den Vertragsinhalt. Er löschte die Bestimmungen zur Zahlungsweise und zum Sicherheitseinbehalt und fügte an deren Stelle mit identischer Schrifttype stattdessen folgenden Text ein:

Den so geänderten und von ihm unterzeichneten Vertrag übersandte der NU dem AN mit folgendem Wortlaut:

Wegen der vom NU für das frühere Bauvorhaben erbrachten Bauleistungen wurde der AN von seinem Auftraggeber wegen Mängeln auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten in Anspruch genommen. Im Hinblick hierauf erklärte der AG gegenüber seinem NU die Aufrechnung mit einem entsprechenden Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Werklohnforderung des NU aus dem späteren Bauvorhaben. Daraufhin klagte der NU diese Werklohnforderung ein.

:

Das Landgericht verurteilte den AN zur Zahlung der Werklohnforderung. Seiner Ansicht nach konnte sich der AN im Hinblick auf den im Vertrag enthaltenen Verrechnungsausschluss nicht auf die vom AN erklärte Aufrechnung berufen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Das OLG ließ es dahingestellt, ob der zur Aufrechnung gestellte Kostenerstattungsanspruch hinreichend dargetan wurde. Auch es war der Auffassung, der AN könne sich wegen des vereinbarten Aufrechnungsausschlusses auf die Aufrechnung nicht berufen.

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Dies sieht der BGH anders. Seiner Ansicht nach kann die Auffassung des Berufungsgerichts, der NU habe mit der Vertragsänderung wirksam ein neues Vertragsangebot unterbreitet, das der AN sodann durch Unterzeichnung angenommen habe, keine Bestand haben. Vielmehr seien auch im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden.

Diese erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, wenn er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen will, dies in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Erklärt der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich, kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande.

So liege es im vorliegenden Fall. Der NU habe durch die textliche Gestaltung sowie durch sein Begleitschreiben den Eindruck erweckt, das Vertragsangebot des AN unverändert angenommen zu haben. Bei diesem Sachverhalt komme es nicht darauf an, dass die Änderungen des Vertragstextes ohne Weiteres hätten erkannt werden können.

Mit dieser Entscheidung bekräftigt der BGH seine ständige Rechtsprechung (siehe z. B. Urteil vom 22.07.2010, Az. VII ZR 129/09), wonach auch im Rahmen des Vertragsschlusses die Grundsätze von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind. Erweckt eine Partei gegenüber seinem Vertragspartner den Eindruck, er nehme dessen Vertragsangebot an, so kann er sich nicht darauf berufen, wenn er ihm gleichzeitig eine Vertragsänderung „untergeschoben“ hat.

Im Hinblick hierauf ist es zu empfehlen, dass man auf Änderungen in einem Vertragsangebot hinweist, wie dies im redlichen Geschäftsverkehr auch zu erwarten sein sollte. Geschieht dies nicht, läuft man Gefahr, dass diese Vertragsänderung nicht Gegenstand der Vereinbarung wird, d. h. unbeachtlich ist.

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