Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Unverhältnismäßige Mangelbeseitigung

Die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels sind unverhältnismäßig, wenn ein einge-bauter Niedrigtemperatur-Kessel im Verhältnis zu der vertraglich vorgesehenen Brennwert-heizanlage zu einem Energiemehrverbrauch von 1,5% führt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.07.2013, Az. VII ZR 231/11 entschieden.

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Ein Bauträger errichtet zwei Häuser mit jeweils sechs Wohneinheiten. Nach der Baubeschreibung hätte in jedem Haus ein Gas-Brennwertheizgerät installiert werden sollen. Stattdessen wird jeweils ein Niedrigtemperatur-Kessel eingebaut. Rd. zwei Jahre nach der Abnahme des Gemeinschaftseigentums verlangen die Wohnungseigentümer Nachbesserung.

Die Beweisaufnahme ergibt, dass der Einbau eines Brennwertheizgeräts Kosten von jeweils € 11.000,00 verursachen würde. Weiter führt das Gericht unter Verweis auf den Gerichtsgutachter aus, dass Heizkosten von 16 % im Jahr eingespart werden könnten. Zwar könne die Brennwertheizanlage vorliegend nicht mit der idealen Vorlauftemperatur von 40° betrieben werden; bei der möglichen Vorlauftemperatur von 55° reduziere sich die Energieeinsparung aber nur um 1,5 %.

Der Bauträger ist der Auffassung, dass der Sachverständige die möglichen Einsparungen anders bewertet habe, als es das Gericht darlegt. Tatsächlich hätte sich der Wert von 1,5 % nicht auf die Unterschiede der möglichen Energieeinsparung bei unterschiedlichen Vorlauftemperaturen des Brennwertheizgeräts bezogen. Vielmehr sei der Gutachter der Auffassung gewesen, dass die Energieersparnis insgesamt nur 1,5 % betrage, wenn statt des vorhandenen Niedrigtemperatur-Kessels ein Brennwertheizgerät eingebaut und mit einer Vorlauftemperatur von 55° betrieben werde.

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Diesem Einwand wird nicht nachgegangen und der Sachverständigen nicht angehört. Der Bauträger wird in zwei Instanzen verurteilt. Neben den Kosten des Austausches soll er den eingeklagten Mehrverbrauch an Energie für drei Jahre (beziffert auf € 568,00 pro Jahr und Haus) zahlen.

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Der Bundesgerichtshof hebt die Entscheidung auf. Es sei möglich, dass eine Anhörung des Sachverständigen zu dem Ergebnis kommt, dass der vorhandenen Niedrigtemperatur-Kessel nur zu einem Mehrverbrauch an Energie von 1,5 % gegenüber einer Brennwertheizanlage mit 55 Grad Vorlauftemperatur führe. In diesem Fall stelle sich die Frage danach, ob die verlangte Beseitigung des Mangels unverhältnismäßig sei.

Die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels seien unverhältnismäßig, wenn der mit der Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht. Dies sei der Fall, wenn ein eingebauter Niedrigtemperatur-Kessel im Verhältnis zur vertraglich vorgesehenen Brennwertheizanlage zu einem Energiemehrverbrauch von 1,5% führt. Daher müsse diese Frage geklärt und der Sachverständige angehört werden, so dass das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wird.

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Der Fall verdeutlicht, dass die Faustformel „Die Verjährung beginnt mit der endgültigen Ablehnung des AN, Mängel zu beseitigen.“ in der Praxis meist falsch ist.

Bei der Bestimmung der Verjährungsfrist ist vielmehr zwischen Tatbeständen mit der Folge eines Neubeginns und solchen mit einer Hemmung der Verjährung zu unterscheiden. Bei einem Neubeginn beginnt eine Verjährungsfrist zu einem neuen Zeitpunkt von vorn.

Eine Hemmung ist hingegen ein Zeitraum, der während einer grundsätzlich laufenden Verjährungsfrist bei der Berechnung der Gesamtdauer der Verjährung unbeachtet bleibt.

Für jeden Einzelfall ist also zu bestimmen, ob und wann die Verjährungsfrist neu beginnt sowie ob und wenn ja welche Zeiträume als Hemmung hinzuzuaddieren sind. Es kommt – wie so häufig – auf die Details an.

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