Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Unwirksame Bürgschaftsklausel im GU-Vertrag

Eine Vertragsklausel, der zufolge der GU auch noch nach der Abnahme eine Vertragserfül-lungsbürgschaft über 10 % vorzuhalten hat, ist unwirksam, wenn durch die Vertragserfüllungsbürgschaft auch Mängelansprüche gesichert werden.

Der AG kann die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der vertraglichen Sicherheitsklausel nicht dadurch vermeiden, dass er mit dem GU bei Vertragsschluss eine Individualvereinbarung trifft, nach der über die Klausel „ernsthaft und ausgiebig verhandelt“ wurde (BGH, Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13).

In dem streitgegenständlichen GU-Vertrag war u. a. folgende Regelung enthalten:

(…)

In dem Verhandlungsprotokoll zu dem geschlossenen GU-Vertrag ist unter Ziff. 10 geregelt:

(…)

Nach zwischenzeitlicher Insolvenz des GU nimmt der AG die Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch.

Ohne Erfolg! Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die vertragliche Bürgschaftsregelung unwirksam: Denn hiernach bleibt die Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen, bis – nach der Abnahme – die Abrechnung zwischen den Parteien des GU-Vertrags geklärt ist. Der AG ist deshalb nach der Vertragsklausel befugt, die Bürgschaft auch noch ggf. für längere Zeit nach der Abnahme zu behalten.

Es ergibt sich deshalb ein u. U. erheblicher Zeitraum, in dem Mängelansprüche entstehen können, die dann ebenfalls durch die Vertragserfüllungsbürgschaft noch abgesichert werden. Zudem folgt aus der vertraglichen Sicherheitenklausel nicht mit hinreichender Klarheit, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nur bis zur Abnahme entstandene Ansprüche sichert und nicht auch Mängelansprüche, die erst nach der Abnahme entstehen.

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Bereits im Jahre 2011 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Sicherheit von 10 % für die Dauer der Gewährleistung eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers begründet. Die vorliegende vertragliche Bürgschaftsklausel schafft eine mögliche Überschneidung von Vertragserfüllungsbürgschaft und Sicherheitseinbehalt für einen u. U. erheblichen Zeitraum innerhalb der Gewährleistungsfrist und ist deshalb ebenfalls AGB-rechtlich unwirksam.  

Schließlich handelt es sich bei der vertraglichen Sicherheitenklausel trotz der „Aushandlungsbestätigung“ in Ziff. 10 des vertraglichen Verhandlungsprotokolls um eine AGB. Denn der allgemeine Hinweis in einer Vertragsunterlage, alle Vertragsbedingungen hätten zur Disposition gestanden, enthält nicht die notwendige Konkretisierung hinsichtlich der Kerngehalte der einzelnen Klauseln und begründet vielmehr die Gefahr einer Manipulation und Umgehung der gesetzlichen AGB-Kontrolle.

Im Anschluss an die Übersicherungsentscheidung des Bundesgerichtshofs bezüglich einer 10 %-igen Gewährleistungsbürgschaft im Jahre 2011 haben die Instanzgerichte (z. B. LG Berlin, Urt. v. 17.04.2013 – 10 O 213/12) die Anforderungen an vertragliche Bürgschaftsklauseln nochmals verschärft, indem diese nunmehr abweichend von den Formblättern der öffentlichen Vergabehandbücher zu ihrer Wirksamkeit eine ausdrückliche Klarstellung enthalten müssen, dass nur Mängelansprüche während der Bauzeit (§ 4 Abs. 7 VOB/B) von der Vertragserfüllungsbürgschaft umfasst werden, aber keine Gewährleistungsrechte (§ 13 VOB/B).

Der Bundesgerichtshof hat in der vorliegenden Entscheidung vom 20.03.2014 diese strenge Rechtsauffassung bestätigt und klargestellt, dass Gewährleistungsansprüche nach § 634 BGB nicht im Rahmen einer vorformulierten Sicherheitenklausel von einer 10 %-igen Vertragserfüllungsbürgschaft umfasst werden dürfen.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass jede vorformulierte Vertragserfüllungsbürgschaft zukünftig den enthalten muss, , sondern die Bürgschaft nach durchgeführter Abnahme stets an den AN zurückzugeben ist (vgl. § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B). Damit beruht eine Vielzahl der derzeit in der Baupraxis verwendeten Vertragserfüllungsbürgschaften auf unwirksamen vertraglichen Sicherheitenklauseln, so dass eine Inanspruchnahme rechtlich nicht erfolgen könnte!

Es bleibt abzuwarten, ob infolge der durch die Rechtsprechung „entwerteten“ Vertragserfüllungsbürgschaften die Streitigkeiten bei der Abnahme künftig noch zunehmen werden.

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