Rechtstipp + Finanzen
Unwirksamer Werkvertrag: AG schuldet übliche Vergütung nach § 812 BGB
Mit Urteil vom 12.04.2011 (Az.: 9 U 4323/09) hat das OLG München einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem der zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Werkvertrag infolge inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam war.
Da die Parteien den Vertrag gleichwohl vollzogen haben, stellte sich die Frage, in welcher Höhe dem AN Vergütungsansprü-che gegen den AG zustehen.
Der Kläger begehrte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des AN restlichen Werk-lohn für Baureinigungsleistungen in Höhe von rd. 790.000 €. Das schlüsselfertig zu errich-tende Bauvorhaben der Beklagten bestand aus einem Neubauteil mit zwei Untergeschossen und vier Obergeschossen mit ca. 18.500 m² Fläche und dem Umbau einer ehemaligen Villa mit ca. 2500 m² Fläche, beinhaltend 163 Gästezimmer sowie Bar, Restaurant, Konferenz-bereich etc. Die Netto-Grundfläche betrug insgesamt 22.257,35 m².
In dem schriftlichen Angebot des AN hieß es u. a.: "Baureinigung zur Vorabnahme (…) pro m² und Ausführung 0,510 €/netto". Später trafen sich der AN und die Beklagte vertreten durch den entsprechenden Projektleiter erneut und erstellten ein "Verhandlungs-protokoll" für die "Baugrob- und Bauendreinigung" durch handschriftliche Eintragungen in ein Formular der Beklagten. Weiter heißt es in diesem Verhandlungsprotokoll u. a.: "Der NU verpflichtet sich, die verhandelten Leistungen inklusive der erforderlichen Ne-benleistungen komplett zu erbringen. Der verhandelte Angebotspreis ist ein Pauschal-preis."
Die Parteien vereinbarten insofern einen Angebotspreis von 38.500 € netto, so dass es in dem Verhandlungsprotokoll ferner heißt: "Pos. 1 Leistung Baureinigung Einheit Pau-schalmenge 1 EP 38.500 € Gesamt 38.500 € (…)."
In der Folgezeit führte der AN nach Absprache mit den örtlichen Bauleitern fortlaufend Baureinigungsmaßnahmen durch, für die der klagende Insolvenzverwalter schließlich eine Gesamtvergütung in der einleitend genannten Höhe verlangte. Der Kläger meint, es sei lediglich eine einzige Baureinigung zu dem Pauschalpreis vereinbart worden, der AN habe allerdings erhebliche Zusatzleistungen erbracht. Die Beklagte tritt dem entgegen. Sie meint, geschuldet sei lediglich die Pauschalvergütung für sämtliche Baureinigungsleistungen.
Das OLG hat die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung der üblichen Vergütung nach § 812 BGB verurteilt. Über die Höhe des Vergütungsanspruchs hat das Gericht nicht geur-teilt, da vorab noch aufzuklären sei, wie hoch die "übliche Vergütung" für die erbrachten Baureinigungsleistungen sei. Das OLG München ist der Auffassung, der Vertrag zwischen den Parteien enthalte keine hinreichend bestimmte Einigung über die wesentlichen Ver-tragsbestandteile, mithin über die Frage, welche Leistungen von dem Auftragnehmer letztlich geschuldet seien.
Weder der Auftrag noch das "Verhandlungsprotokoll" noch die sonstigen Vertragsunterlagen lassen klar erkennen, zu welcher Leistung der AN verpflichtet werden sollte. Insbesondere fehle die Angabe, ob die "Baureinigung", "Baufeinreinigung" etc. einmal oder mehrmals auszuführen war. Es könne daher nicht beurteilt werden, für welche Leistungen der Pauschalpreis vereinbart gewesen sei. Auf Grund dieses Eini-gungsmangels ist der Vertrag insgesamt als unwirksam anzusehen (§ 155 BGB).
Da der AG die Leistungen des AN gleichwohl entgegengenommen hat, stehe dem AN (nunmehr dem klagenden Insolvenzverwalter) ein Anspruch aus Leistungskonditionen zu. Hierbei war für das Gericht von entscheidender Bedeutung, dass die streitgegenständlichen Leistungen stets nach umfassender Absprache mit den Bauleitern der Beklagten erbracht und von der Beklagten entgegengenommen wurden.
Die Entscheidung macht insbesondere drei Punkte deutlich:
- Ein Vertrag ist nur dann unwirksam, wenn sich u. a. die geschuldete Leistung nicht aus den Vertragsunterlagen entnehmen lässt. Dann fehlt es an einem wesentlichen Vertragsbestandteil. Ein derartiger Fall liegt indes nicht vor, wenn das geschuldete Leistungssoll nur unklar/undeutlich formuliert sein sollte. Dann bleibt ggf. noch die Möglichkeit, das Leistungssoll durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.
- Eine Leistung (Leistungssoll) kann niemals pauschal vereinbart werden. Eine Pau-schale kann nur für die vertraglich geschuldete Vergütung vereinbart werden. Auch (gerade) bei Pauschalverträgen ist stets das Leistungssoll klar und deutlich zu for-mulieren, damit klar ist, für welche Leistung die Pauschale vereinbart ist. Im Ge-gensatz zu der vertraglich vereinbarten Vergütung kann die Leistung allenfalls funktional beschrieben sein.
- Die Entscheidung zeigt schließlich, wie wichtig es für beide Vertragsparteien ist, den Gegenstand der vertraglichen Leistung klar und deutlich festzulegen. Für den Auftraggeber allein deswegen, um das Bauvorhaben insgesamt realistisch und zu-verlässig kalkulieren zu können. Für den Auftragnehmer schließlich deswegen, weil erstens die übliche Vergütung deutlich geringer sein kann als eine vertraglich vereinbarte Vergütung. Zweitens aber auch, weil es nach Rechtsprechung des BGH ggf. auch sein kann, dass als Bereicherung nur die Wertsteigerung des Grundstücks des Auftraggebers anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 26.04.2001 VII ZR 220/99). Der AN riskiert daher , ggf. Leistungen ohne jedwede Vergütung auszu-führen.








