Rechtstipp + Finanzen
Unzulässige Streitverkündung hemmt die Verjährung nicht
Mit Urteil vom 23.06.2011 (16 U 26/11) hat das OLG Celle eine Entscheidung getroffen, die jedem Bauherrn das Risiko eines nachlässigen prozessualen Vorgehens vor Augen führen sollte: Verklagt der Auftraggeber nur den Architekten und verkündet dem Bauunternehmer den Streit,...
... ist die Streitverkündung u. U. unzulässig, mit der Folge, dass mögliche Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmer verjähren könne
Bei jedem Bauvorhaben, das von einem Architekten geplant und von einem Bauunterneh-men fachlich ausgeführt wird, stellen sich nahezu immer die gleichen Haftungsfragen: Hat der Architekt einen Planungsfehler begangen? Hat das Unternehmer Baukonstruktionsfeh-ler begangen? Haftet gar der Architekt möglicherweise wegen Versäumnissen bei der Bau-überwachung?
Bei einer streitigen Auseinandersetzung kommt es nicht selten vor, dass ein Bauherr sich zunächst nur an den Architekten oder an das Bauunternehmen wendet und im Rahmen eines Gerichtsverfahrens dem jeweils anderen Vertragspartner zunächst lediglich den Streit verkündet, um abzuwarten, wie der Rechtsstreit in der Hauptsache ausgeht.
Die Streitverkündung ist durchaus ein taugliches Instrument, um die Verjährung möglicher Ansprüche zunächst zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB); die Streitverkündung muss allerdings anders als etwa eine Klage oder ein selbständiges Beweisverfahren zulässig sein, um verjährungshemmende Wirkung zu haben (BGH, Urteil vom 11.02.2009 VII ZR 114/06). Dies ist dem klagenden Auftraggeber/Bauherrn im vorliegenden Fall letztlich zum Verhängnis geworden:
In einem Vorprozess hatte er zuerst versucht, die Architekten wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. In diesem Verfahren hatte er dem Bauunternehmen den Streit verkündet. Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos. Sodann nimmt der Kläger die Beklagte auf Grund eines Vertrages über Trocken-bauarbeiten wegen mangelhafter Werkleistung auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch.
Auch diese Klage hatte im Ergebnis keinen Erfolg.
Das Gericht geht davon aus, dass die Ansprüche gegenüber dem beklagten Bauunterneh-men inzwischen bereits verjährt seien. Die Verjährung habe nicht durch die Streitverkün-dung in dem Vorprozess gehemmt werden können, weil die Streitverkündung unzulässig gewesen sei. Unzulässig ist eine Streitverkündung danach dann, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung des Prozessgegners und des Dritten in Betracht kommt, also der betref-fende Anspruch von vorneherein im vollen Umfang gegenüber dem Prozessgegner wie auch dem Dritten geltend gemacht werden könnte.
Bei der Haftung von Architekt und Bauunternehmer ist hierbei insbesondere Folgendes zu beachten. Soweit Bauausführungsfehler und Planungsversäumnisse zusammentreffen, haften Architekt und Bauunternehmer im Rahmen einer sogenannten alternativen Schuld-nerschaft. Die Streitverkündung ist in solchen Fällen zulässig. Demgegenüber ist eine Streitverkündung unzulässig, wenn Bauaufsichtsfehler eines Architekten und Ausfüh-rungsfehler eines Unternehmers zusammentreffen, weil hier eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt.
Insgesamt kommt das Gericht daher zu dem richtigen Ergebnis, dass die Streitverkün-dung im Vorprozess unzulässig gewesen ist. Dem Auftraggeber wäre es möglich gewesen, in dem Vorprozess nicht nur den Architekten wegen möglicher Planungsversäumnisse und Bauaufsichtsfehler, sondern gerade auch den Bauunternehmer wegen möglicher Bauaus-führungsfehler in Anspruch zu nehmen. Dabei lässt es das Gericht dahingestellt, ob letzt-lich Planungs- bzw. Bauüberwachungsversäumnisse des Architekten vorgelegen hätten. Nach dem Vortrag des klagenden Bauherren kamen in dem Vorprozess nicht nur die volle Haftung des Architekten, sondern gerade auch die volle Haftung des Bauunternehmers als Gesamtschuldner in Betracht, wenn auch ggf. nur in Höhe einer um das anzurechnende Mitverschulden (wegen Planungsversäumnisse) verringerten Haftungsquote.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, im Einzelfall vor Einleitung prozessualer Schritte (insbesondere zwecks Verjährungshemmung) zu prüfen, ob eine gesamtschuldne-rische oder alternativer Schuldnerschaft von Prozessgegner und Drittem gegeben sein könnte. Die Entscheidung verdeutlicht die besondere Tücke, die darin liegt, dass die Streitverkündung und deren Zulässigkeit grundsätzlich erst im Folgeprozess und nicht bereits in dem Vorprozess geprüft wird.
Die (unzulässige) Streitverkündung ist daher eine gefährli-che Verjährungsfalle, weil ein Bauherr solange der Vorprozess anhängig ist regelmäßig davon ausgehen wird, durch die Streitverkündung bereits alles für eine erforderliche Verjährungshemmung getan zu haben. Das "böse Erwachen" kommt dann erst im Folgeprozess.








