Rechtstipp
Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung
Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022, Az.: 22 U 113/22)
Der Besteller beauftragte einen Unternehmer mit Betonierungsarbeiten von Wänden. Nach Fertigstellung der Bauleistungen wurden Hohllagen und Gefügestörungen in den Wänden entdeckt. Da seitens des Unternehmers keine Mängelbeseitigung erfolgte, ging der Besteller im Wege der Selbstvornahme vor. Mit seiner Klage verlangte der Besteller von dem Unternehmer insbesondere Ersatz der ihm entstandenen Kosten von rund 54.000 Euro. Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen wendet sich der Unternehmer mit der Berufung: Insbesondere habe er dem Bauleiter wirksam Bedenken angemeldet.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Zwar könne der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit werden, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht ordnungsgemäß erfüllt. Hierfür sei aber nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine ausreichende Warnung des Bestellers mittels konkreter Darlegung der nachteiligen Folgen und Gefahren erforderlich (Bedenkenanmeldung). Allgemeine und nur vage Hinweise genügten hingegen nicht. In dem vorliegenden Fall sei nicht ansatzweise erkennbar, dass der Besteller über die nachteiligen Folgen aufgeklärt worden sei. Auch sei der Bedenkenhinweis nicht etwa deshalb entbehrlich gewesen, weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist. Denn da die Bedenkenhinweispflicht aus der Erfolgsverantwortung des Unternehmers folge, gelte sie auch gegenüber professionellen Bestellern.
Praxishinweis
Bedenken sind auch dem erfahrenen Besteller anzuzeigen und müssen verständlich verfasst werden. Es müssen alle Risiken, Folgen und Gefahren enthalten sein. Die häufige Scheu vor dem berechtigten Hinweis ist unbegründet. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus resultierenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen hierfür nicht.
Dieser Artikel erschien in der Ausgabe 3/23









