Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Vereinbarte Ausführungsart – Mängelhaftung des Unternehmers

Vereinbaren die Parteien eine bestimmte Ausführungsart, ist die Leistung des Auftragnehmers nur mangelfrei, wenn er ein funktionstaugliches Werk errichtet. Bleibt die Funktionstauglichkeit trotz Ausführung der vereinbarten Leistungen aus, liegt ein Mangel vor, der den Auftraggeber....

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In einem Einfamilienhaus kommt es von Zeit zu Zeit zu Wassereintritten im Keller. Der Eigentümer (AG) ruft einen Unternehmer (AN) an, der daraufhin schriftlich und unter dem Betreff „Mauerwerkstrockenlegung“ eine kostenlose Schadensanalyse anbietet. Nach einem Termin vor Ort beauftragt der AG den AN für rund EUR 4.000,00 mit der Abdichtung des Kellers mittels eines näher spezifizierten Injektionsverfahren. Der führt diese Leistungen aus.

Trotzdem kommt es weiterhin zu Feuchtigkeit im Keller. Es stellt sich heraus, dass die Feuchtigkeitsschäden durch drückendes Wasser verursacht werden und das beauftragte Injektionsverfahren daher von Vorneherein nicht dazu führen konnte, dass der Keller trocken bleibt. Der AN lehnt es ab, weitere Arbeiten zu erbringen, da er das beauftragte Verfahren mangelfrei durchgeführt hat.

Der AG verklagt den AN auf Schadensersatz in Höhe von EUR 21.000,00.

Das OLG Brandenburg sprich dem AG einen Schadensersatzanspruch zu. Hierzu stellt es fest, dass die Parteien zwar eine bestimmte Ausführungsart – nämlich das im Vertrag näher dargelegte Injektionsverfahren – vereinbart haben.

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Allerdings bestimme sich der vertraglich geschuldete Erfolg nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen solle.

Sei eine bestimmte Funktionstauglichkeit des Werkes vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schulde der Unternehmer gleichwohl die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Nach dieser Prämisse sei das Werk nur dann mangelfrei, wenn eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg erreicht werde. Dies sei nicht der Fall.

Allerdings spricht das Gericht dem AG nur einen geringen Teil des geltend gemachten Schadens zu. Insbesondere wertet es die Kosten für die beabsichtigte Trockenlegung als sog. Sowieso-Kosten. Für eine dauerhafte Trockenlegung seien nämlich gänzlich andere Leistungen zu erbringen, als der AG dem AN ursprünglich beauftragt hatte; sie wären also auch dem AN als Zusatzleistungen über den vereinbarten Werklohn hinaus zu vergüten gewesen. Dem AG sei daher insoweit kein Schaden entstanden.

Der AG kann jedoch den bereits gezahlten Werklohn von rd. EUR 4.000,00 zurückverlangen, weil diese Leistungen nicht geeignet waren, die geschuldete Funktionstauglichkeit herbeizuführen, und daher für den AG wertlos gewesen seien.

Haben die Parteien eines Bauvertrages eine bestimmte Ausführungsart erreicht, so ist zwischen den Auswirkungen auf der Haftungs- und der Vergütungsseite zu unterscheiden. Mit Blick auf Mängel ist zu fragen, ob der vereinbarte Erfolg eingetreten ist. Denn selbst wenn der vereinbarte Erfolg nicht durch die vereinbarte Ausführungsart erreicht werden kann, ist das Werk wegen des fehlenden Erfolgseintritts mangelhaft.

Anders verhält es sich auf der Vergütungsseite. Insoweit ist mit dem vereinbarten Werklohn nur die vereinbarte Ausführungsart abgegolten. Sind weitere Leistungen über diese Ausführungsart hinaus erforderlich, sind diese also auch regelmäßig zusätzlich zu bezahlen und werden daher bei der Schadensberechnung als Sowieso-Kosten in Abzug gebracht.

Im konkreten Fall führte dies dazu, dass der AN zwar die Kosten für die anderen Arbeiten nicht ersetzen muss, auch wenn seine Leistung mangelhaft war; er hat aber auch umsonst gearbeitet, weil seine Leistungen gänzlich ungeeignet waren.

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