Rechtstipp + Finanzen
Vergütung für erbrachte Leistungen bei Kündigung
Bei Kündigung des Bauvertrages kann die Vergütung der erbrachten Leistung in der Weise geltend gemacht werden, dass von der vereinbarten Vergütung die durch die Fertigstellung entstandenen Drittunternehmerkosten in Abzug gebracht werden (BGH, Urt. v. 10.04.2014, Az. VII ZR 124/13).
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Die Parteien hatten einen Pauschalpreisvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen. Der Auftraggeber kündigte den Bauvertrag und ließ das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer fertigstellen.
Der Auftragnehmer machte Restwerklohn für die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen in der Weise geltend, dass er vom vereinbarten Werklohn die unstreitig durch die Fertigstellung des Bauvorhabens entstandenen Drittunternehmerkosten in Abzug brachte. Die Höhe der Restforderung und des erreichten Bautenstandes blieben streitig, so dass der Auftragnehmer diese Forderung gerichtlich geltend machte.
Der Auftraggeber wandte in I. Instanz ein, dass die Forderung nicht fällig sei, da die Schlussrechnung nicht prüfbar sei. Eingewandt wurde insbesondere, die Berechnung der für die erbrachten Leistungen geforderten Vergütung nicht den vom BGH für die Vergütungsberechnung beim vorzeitig gekündigten Pauschalvertrag aufgestellten Anforderungen entspreche. Das Landgericht wies diesen Einwand zurück, da die Prüfbarkeit nicht rechtzeitig, d. h. innerhalb der 2-Monatsfrist gerügt worden war, und verurteilte den Auftraggeber auf der Grundlage der Schlussrechnung zur Zahlung.
Das OLG Oldenburg wies die hiergegen gerichtete Berufung des Auftraggebers mit der Begründung zurück, da die durch die Fertigstellung entstandenen Drittunternehmerkosten unstreitig seien, könne die Höhe der Vergütung gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Hiergegen wandte sich der Auftraggeber mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH mit der Begründung, die Schätzung eines Vergütungsanspruches gemäß § 287 ZPO sei unzulässig, und beantragte die Zulassung der Revision zur Klärung dieser Frage.
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Die Beschwerde des Auftraggebers wies der BGH zurück. Anders als das OLG ist der BGH der Auffassung, dass die Frage, ob eine Werklohnforderung geschätzt werden könne, wenn sie nicht schlüssig dargelegt worden sei, sich im vorliegenden Fall überhaupt nicht stellt. Widerspricht der Auftraggeber einer Abrechnung in der Weise, dass vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten abgezogen werden, nicht, so könne in einem solchen Fall die Klage nicht als unschlüssig abgewiesen werden.
Doch auch wenn der Auftraggeber widerspricht, könne dieser Widerspruch als unbeachtlich anzusehen sein, wenn er aus rein formalen Gründen erhoben wird, ohne dass der Auftraggeber dabei geltend macht, durch diese Abrechnungsweise benachteiligt zu sein. Im Hinblick darauf, dass die Drittunternehmerkosten in der Regel höher sind als die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung für den nicht erbrachten Teil der Leistung müsse der Auftragnehmer nämlich triftige Gründe geltend machen, der Vereinbarung zu widersprechen.
Dies könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn er ausnahmsweise Anlass für die Annahme hat, die Drittunternehmerkosten könnten geringer sein, als die auf die erbrachten Leistungen entfallende Vergütungsteile.
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Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Auftragnehmer im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Pauschalvertrages seinen Anspruch auf Vergütung für die erbrachten Leistungen in der Weise geltend zu machen, dass er im Einzelnen darlegt, welcher Teil der vereinbarten Vergütung auf die von ihm erbrachten Leistungen entfällt und wie der von ihm erbrachte Leistungsstand im Verhältnis zur gesamten Vergütung zu bewerten ist.
Diese Darlegungen erfordern mitunter einen ganz erheblichen Aufwand. Nach der Entscheidung des BGH hat er nun die Möglichkeit, die Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen in der Weise abzurechnen, dass er von der vereinbarten Vergütung die entstandenen Drittkosten in Abzug bringt. Dies wird ihm die Darlegung seines Restvergütungsanspruchs in der Regel ganz erheblich erleichtern.
Zwar entspricht diese Abrechnungsweise nicht den Anforderungen, wie sie nach der Rechtsprechung der BGH an die Darlegung eines Vergütungsanspruchs für erbrachte Leistungen beim vorzeitig gekündigten Pauschalvertrag zu stellen sind.
Dieser Einwand ist dem Auftraggeber nach der Entscheidung des BGH jedoch genommen, es sei denn, der Auftraggeber kann darlegen, dass diese Abrechnungsweise für ihn nachteilig ist. Da er in der Regel nicht weiß, wie sein Auftragnehmer seinen Pauschalpreis kalkuliert hat, wird ihm dies regelmäßig schwer fallen.
Zwar erscheint die Entscheidung des BGH, die wohl vom Ergebnis her getroffen wurde, dogmatisch fragwürdig. Tatsache ist jedoch, dass es diese Entscheidung einem Auftragnehmer wesentlich erleichtert, seinen Vergütungsanspruch wegen der von ihm erbrachten Leistungen geltend zu machen.








