Rechtstipp + Finanzen
Vergütung: Wann verwirkt eine Werklohnforderung?
Unterliegt ein Anspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.
Ein Generalunternehmer (GU) wird mit der Erweiterung eines Krankenhauses beauftragt. Mit der Ausführung der Elektroarbeiten beauftragt er einen Nachunternehmer (NU). Während des Projektes kommt es zum Streit, und der GU kündigt den Vertrag mit dem NU aus wichtigem Grund.
Der NU stellt im Jahre 2010 seine Schlussrechnung über knapp € 60.000,00, davon rd. € 6.000,00 für nicht erbrachte Leistungen. Der GU setzt der Schlussrechnung Gegenforderungen für die Restfertigstellung in Höhe von rd. € 140.000,00 entgegen. Außergerichtlich sehen beide Parteien teilweise eine Verrechnung der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche vor. Zu einer Einigung kommt es aber nicht.
Der GU klagt daraufhin im Jahre 2011 die vollen € 140.000,00 ein. Der NU verteidigt sich gegen diese Mehrkosten „nur“ dem Grunde nach, nicht aber mit seinen offenen Werklohnansprüchen. Die Klage des GU wird mangels Schlüssigkeit rechtskräftig abgewiesen.
Erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für seine Werklohnansprüche im Dezember 2013 klagt jetzt der NU seine Schlussrechnungsforderung ein.
Die Klage des NU wird insgesamt abgewiesen. Das OLG Düsseldorf ist der Ansicht, dass die Vergütungsforderungen jedenfalls verwirkt seien.
Generell ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Der Senat führt hierzu aus, dass die Vergütungsforderung der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliege.
Eine weitere Abkürzung dieser kurzen Verjährungsfrist durch Verwirkung könne nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden, z.B. bei einem Verhalten des Berechtigten, das einem stillschweigenden Verzicht nahekomme. Ferner bestehe zwischen dem sog. Zeitmoment und dem sog. Umstandsmoment insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf (im Rahmen des Zeitmoments) umso kürzer sein könne, je gravierender die sonstigen Umstände (im Rahmen des Umstandsmoments) seien.
Trotz der generell hohen Anforderungen bejaht der Senat beide Voraussetzungen. Der NU habe seine Vergütungsansprüche seit Stellung seiner Schlussrechnung bis zur Klageerhebung – also über mehr als 3,5 Jahren – weder aktiv angemahnt noch sonst geltend gemacht oder auch nur angesprochen. Stattdessen habe er die Forderung des GU außergerichtlich geprüft und schriftlich sein Ergebnis dokumentiert, dass nach Abzug seiner eigenen Werklohnansprüche noch ein Guthaben von rd. € 25.000,00 zu Gunsten des GU verbleibe. Auch gerichtlich habe sich der NU nicht mit eigenen Gegenansprüchen verteidigt und weder eine Aufrechnung noch eine Hilfsaufrechnung erklärt noch eine Widerklage erhoben.
Hierzu habe umso mehr Anlass bestanden, als beide Parteien im Rahmen eines großvolumigen Werkvertrages am kaufmännischen Geschäftsverkehr teilgenommen hätten. Der GU habe daher eine Verteidigung mit einer (Hilfs-)Aufrechnung oder einer Widerklage erwarten dürfen.
Damit komme das gesamte Verhalten des NU im Ergebnis einem Verzicht nahe und das Umstandsmoment werde so stark, dass das Zeitmoment ausnahmsweise auch schon vor Ablauf der Verjährungsfrist erfüllt sei.
Man hätte den Fall sicherlich auch anders entscheiden können. Denn immerhin hat auch der GU nicht nur das Delta zwischen seinen Mehrkosten und der Vergütung des NU eingeklagt, sondern seine Gesamtforderung. Dies hätte man durchaus als Argument dafür ansehen können, dass beide Parteien sämtliche wechselseitigen Forderungen als streitig angesehen haben.
Vorliegend scheinen aber beide Instanzen eher die Überzeugung gewonnen zu haben, dass der NU eigentlich davon ausging, noch Schadensersatz an den GU leisten zu müssen. Erst als der GU seine Forderung nicht schlüssig darlegen konnte, kam der NU auf seine Schlussrechnungsforderungen zurück – was er im Grundsatz eigentlich auch kann.
Letztlich ist das Urteil somit ein weiterer Beleg dafür, welche große (und manchmal auch überraschende) Bedeutung gerade dem außergerichtlichen Schriftverkehr im Rahmen eines Prozesses zukommen kann. Es kann nur geraten werden, seine eigenen Schreiben gerade bei drohenden Auseinandersetzungen besonders sorgfältig zu formulieren, damit möglichst kein Vertrauenstatbestand beim Vertragspartner entsteht. Ein solcher kann ansonsten die Durchsetzung eigener Forderungen nicht nur erschweren, sondern sogar endgültig verhindern.








