Rechtstipp + Finanzen
Verjährung der Werklohnforderung wird durch selbstständiges Beweisverfahren wegen Mängeln gehemmt
Verweigert der Auftraggeber wegen Mängeln die Abnahme und die Zahlung des Werklohns, wird durch ein vom Auftragnehmer zur Klärung der Mangelhaftigkeit eingeleitetes selbstständiges Beweisverfahren die Verjährung seiner Werklohnforderung gehemmt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. VII ZR 135/11).
Der Auftragnehmer wurde vom Bauherrn mit dem Einbau von Fenstern und Zimmertüren beauftragt, wofür er unter dem 27.03.2003 seine Schlussrechnung stellte. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und erhob umfangreiche Mängelrügen, die er auch nach Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers aufrecht erhielt.
Daraufhin leitet der Auftragnehmer am 17.09.2004 ein selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung der Mangelhaftigkeit ein, das im April 2007 beendet wurde. Im April 2009 erhob der Auftragnehmer Werklohnklage. Diese Klage wurde vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, im Zeitpunkt der Klageerhebung sei die für die Werklohnforderung gemäß § 195 BGB bestehende Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verstrichen gewesen, so dass die Forderung verjährt sei.
Diese Entscheidung wurde auf die Berufung des Auftragnehmers hin durch das OLG abge-ändert, das der Klage stattgab. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen, da-gegen wandte sich der Auftraggeber mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage anstrebte.
Diese Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH unter anderem mit der Begründung zurück, dass die Entscheidung des OLG nicht zu beanstanden sei.
Nach der Rechtsprechung des BGH hemmt ein selbstständiges Beweisverfahren die Verjährung nur für solche Ansprüche, für deren Nachweis es auf die Klärung der Tatsachenbehauptungen ankommt, die Gegenstand des Beweisverfahrens sind. Will ein Auftragnehmer mit dem selbstständigen Beweisverfahren daher lediglich die Mangelfreiheit seiner Leistungen klären lassen, um Mangelrechte des Auftraggebers abzuwehren, erscheint zweifelhaft, ob dadurch die Verjährung gehemmt wird.
Dies gelte insbesondere dann, wenn die Werkleistung bereits abgenommen wurde, so dass seine Wer-klohnforderung gemäß § 641 Abs. 1 BGB fällig geworden ist. Infolge der Abnahme komme es nämlich für die Geltendmachung der Werklohnforderung auf den Nachweis der Mangelfreiheit nicht an. Vielmehr hat nach Abnahme allein der Auftraggeber etwaige Mängel darzulegen und zu beweisen.
Anders ist es nach Auffassung des BGH jedoch dann, wenn die Abnahme wegen angeblicher Mängel verweigert wurde. In diesem Fall hängt die Fälligkeit dieser Werklohnforderung gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB vom Nachweis des Auftragnehmers ab, dass die behaupteten Mängel nicht vorliegen.
Will der Auftragnehmer in einem solchen Fall daher die Mangelfreiheit seiner Werkleistung durch ein selbstständiges Beweisverfahren klären lassen, um seinen Vergütungsanspruch gerichtlich durchset-zen zu können, hemmt dies gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung.
Will der Auftragnehmer durch ein selbstständiges Beweisverfahren die Frage, ob seine Leistung man-gelhaft ist, klären lassen, so muss er beachten, dass dies die Verjährung seiner Werklohnforderung nur dann unterbricht, wenn wegen dieser Mängel noch keine Abnahme erfolgt ist.
Ist eine Abnahme hingegen erfolgt, so ist umstritten und nach Auffassung des BGH zweifelhaft, ob dann ein solches selbstständiges Beweisverfahren die Verjährung unterbricht. Es besteht daher ein hohes Risiko, dass seine Werklohnforderung gleichwohl verjährt.
In geeigneten Fällen kann die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens daher dann zur Ver-jährungshemmung sinnvoll sein, wenn der Auftraggeber wegen Mängeln die Abnahme verweigert. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Auftragnehmer vor Geltendmachung seiner Werklohnforderung zunächst die Frage der Mangelhaftigkeit klären lassen möchte.
Verweigert der Auftraggeber jedoch unberechtigt wegen vermeintlicher Mängel die Abnahme, so kann der Auftrag-nehmer auch sogleich Klage auf Zahlung des Werklohns erheben, ohne zunächst die Mangelfreiheit klären lassen zu müssen. In einem solchen Verfahren hat er sodann jedoch darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist.
Stellt sich hingegen im Rahmen des Prozesses heraus, dass der Auftraggeber zu Recht wegen Mängeln die Abnahme verweigert hat, läuft der Auftragnehmer Gefahr, dass seine Werklohnklage allein wegen der mangels Abnahme fehlenden Fälligkeit abgewiesen wird.








