Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Verjährung von Mängelansprüchen

Sind Mängelansprüche verjährt, darf der Auftraggeber die Gewährleistungsbürgschaft nicht mehr zurückhalten (BGH, Urt. v. 09.07.2015, Az. VII ZR 5/15).

Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer im Rahmen des Neubaus eines Bürogebäudes mit der Anbringung von Fassadenelementen. Es wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. Im Bauvertrag heißt es u. a.:

Nach Abnahme der Arbeiten am 30.11.2005 übergab der AN dem AG eine Gewährleistungsbürgschaft. In den Jahren 2006 und 2009 rügte der AG diverse Male Mängel am Schallschutz; verjährungshemmende Maßnahmen ergriff er jedoch nicht. Im Jahr 2011 verlangte der AN die Herausgabe der Bürgschaft. Dies verweigerte der AG unter Berufung auf die bislang noch immer nicht beseitigten Schallschutzmängel. Die von dem AN daraufhin erhobene Klage auf Herausgabe der Bürgschaft wies das Amtsgericht ab. Auch die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung des AN beim Landgericht blieb erfolglos. Auch hiergegen wandte sich der AG mit der vom Landgericht zugelassen Revision.

Ohne Erfolg. Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach der AG nicht berechtigt war, die Herausgabe der Bürgschaft zu verweigern. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, dass ein AG nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben hat, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Eine abweichende Vereinbarung wurde jedoch nicht getroffen.

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Insbesondere ist daraus, dass es sich bei der abgegebenen Bürgschaft um eine unbefristete Bürgschaft handelte, nach Ansicht des BGH nicht zu folgern, dass ein abweichender Rückgabezeitpunkt vereinbart werden sollte, da im Anwendungsbereich der VOB/B eine Bürgschaft regelmäßig nicht auf bestimmte Zeit begrenzt ist (§ 17 Abs. 4 Satz 2 VOB/B). Es kommt, so der BGH, auch nicht darauf an, ob der AG wegen irgendwelcher Mängel berechtigterweise Mängelansprüche innerhalb der zweijährigen Sicherungszeit geltend gemacht hat, die noch nicht erfüllt sind. In einem solchen Fall hätte der AG zwar auch nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit zunächst noch die Bürgschaft zurückhalten können. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Ansprüche verjährt sind.

Eine Sicherheit für Mängelansprüche ist zurückzugeben, wenn der Sicherungszweck weggefallen ist. Dieser Zweck entfällt regelmäßig, wenn Mängelansprüche jedenfalls nicht mehr durchsetzbar sind, weil Verjährung eingetreten ist. Wenn der BGH in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 21.01.1993, Az. VII ZR 127/91) insoweit eine andere Auffassung vertrat, so deshalb, weil sich dies aus der damaligen Fassung von § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B ergab. Die jetzige Fassung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B lässt eine solche Auffassung jedoch nicht mehr zu.

Bereits unter der seinerzeit geltenden Regelung in § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B war die damalige Entscheidung des BGH vom 21.01.1993 (Az. VII ZR 127/91) umstritten. Spätestens jedoch seit der Änderung dieser Regelung durch die VOB/B 2002 entbehrt die Ansicht, dass eine Bürgschaftsurkunde auch noch nach Verjährung der Mängelansprüche zurückgehalten werden kann, ihrer rechtlichen Grundlage. Dies wird in der Praxis und zum Teil auch in der Baurechtsliteratur noch immer verkannt.

Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass der BGH dies durch sein Urteil vom 09.07.2015 nunmehr klargestellt hat. Sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde, ist Auftragnehmern daher zu empfehlen, unmittelbar nach Ablauf des Sicherungszeitraums von zwei Jahren eine gestellte Gewährleistungsbürgschaft zurückzufordern.

Mängelansprüche wegen Mängeln, die innerhalb der Sicherungszeit von zwei Jahren nicht geltend gemacht wurden, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Gewährleistungsbürgschaft zurückzuhalten. Nach Ablauf des Sicherungszeitraums festgestellte Mängel werden nicht mehr von der Gewährleistungsbürgschaft gesichert, selbst wenn die Gewährleistungsfrist von vier bzw. fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist. Im Hinblick hierauf ist es jedem Auftraggeber tunlichst anzuraten, einen Rückgabezeitpunkt erst zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu vereinbaren.

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