Rechtstipp + Finanzen
Verjährungshemmung durch selbstständiges Beweisverfahren
Mit Urteil vom 27.01.2011 (Az. VII ZR 186/09) hat der BGH eine für baurechtliche Auseinandersetzungen wichtige prozessrechtliche Entscheidung getroffen. Die Entscheidung bringt Klarheit in eine bislang nicht abschließend geklärte Rechtsfrage.
Besteht Streit zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern hinsichtlich der Mangelhaftigkeit eines Werkes, so beschreiten Auftraggeber häufig den Weg eines selbstständigen Beweisverfahrens, um die Mangelhaftigkeit vor Erhebung einer Klage hinreichend sicher klären zu lassen. Dabei ist es jedoch keine Seltenheit, dass der Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens dem Antragsgegner von dem Gericht nur formlos übermittelt wird.
An einer förmlichen Zustellung fehlt es häufig. Das selbstständige Beweisverfahren ist jedoch in der Praxis kein Eilverfahren und dauert nicht selten mehrere Jahre.
Nach Abschluss des Verfahrens kann nun die Situation eintreten, dass die gesetzliche Verjährungsfrist inzwischen abgelaufen ist. Der Auftraggeber wird dann einwenden, die Verjährung sei durch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens gehemmt worden. In der Tat stellt auch die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens einen Hemmungstatbe-stand nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB dar. Dem Wortlaut des Gesetzes nach erfordert die Hemmung jedoch die Zustellung des Antrags auf Einleitung des Beweisverfahrens. Bei formloser Übersendung fehlt es hieran jedoch.
Der BGH hat nun aber mit seiner Entscheidung vom 27.01.2011 geurteilt, dass auch die formlose Übersendung zur Hemmung ausreicht. Zwar nimmt auch der BGH im Grundsatz an, dass der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens förmlich zuzustellen ist.
Die Verjährung werde aber gehemmt, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens lediglich auf Grund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat. Grund hierfür ist, dass der Antragsgegner auch in diesem Fall weiß, dass der Anspruch vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht werden soll. Der Antragsgegner weiß daher, dass der Auftraggeber seinen Anspruch gerade nicht verjähren lassen will.
Dieser Wille so der BGH komme auch durch die formlose Übersendung des bei Gericht eingereichten Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ausreichend zum Ausdruck. Der BGH berücksichtigt hierbei auch, dass der Auftraggeber häufig überhaupt nicht kontrollieren kann, ob der Antrag seitens des Gerichts zugestellt oder nur formlos übermittelt wird.
Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Bauunternehmer, die bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Auftraggeber das Argument der Verjährung (trotz vorherigem selbstständigem Beweisverfahren) auf Grund fehlender Zustellung fruchtbar machen wollen. Diese Argumentation dürfte nun nach der Entscheidung nicht mehr durchdringen.
Die Entscheidung des BGH dürfte darüber hinaus auch für andere zustellungsbedürftige Hemmungshandlungen relevant werden. So etwa für die Streitverkündung, die nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls der förmlichen Zustellung bedarf.
Häufig kommt es aber auch hier vor, dass die Streitverkündungsschrift vom Gericht nur formlos übermittelt wird. Mit vorstehend wiedergegebener Argumentation des BGH dürfte auch dies für die Hemmung der Verjährung ausreichend sein.








