Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Verkürzung der Verjährungsfrist ohne Abschluss eines Wartungsvertrages

Ein Auftraggeber (AG) macht gegenüber seinem Nachunternehmer den Ersatz von Mangelbeseiti-gungskosten geltend. Das OLG weist in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung des AG offensichtlich unbegründet ist und keinerlei Aussicht auf Erfolgt hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2014, Az. 3 U 827/13).

Ein Auftraggeber (AG) macht gegenüber seinem Nachunternehmer (NU) Schadensersatz in Höhe von 26.163,80 € wegen Mängeln der Tore einer Autowaschanlage geltend. Eine Abnahme der Gesamtanlage war im Oktober 2007 erfolgt. Ein Jahr später traten erste Rostschäden auf. Dieser Mangel wurde vom Bauherrn gerügt. Der AG leitete die Mängelrüge des Bauherrn am 20.11.2008 an den NU weiter.

In einem Vorprozess hatte der Bauherr den Auftraggeber erfolgreich auf Zahlung der Mangelbeseitigungskosten in Anspruch genommen und dem Nachunternehmen den Streit verkündet. Nun macht der AG gegenüber seinem Nachunternehmer den Ersatz dieser Mangelbeseitigungskosten geltend.

Das Landgericht wies die Klage des AG mit der Begründung ab, die Ansprüche seien verjährt. Das OLG weist in seinem Beschluss vom 13.01.2014 darauf hin, dass die Berufung des AG offensichtlich unbegründet ist und keinerlei Aussicht auf Erfolgt hat.

Das OLG sieht eventuelle Mängelansprüche ebenfalls als verjährt an. Es gilt die Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme der Gesamtleistung gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2006. Die Toranlage der Waschhalle, ein Stahl-Schiebe-Falt-Tor, ist eine maschinelle Anlage, die nach der einschlägigen Tore-Produktnorm einer regelmäßigen Wartung bedarf, mit der der AG den NU nicht beauftragt hatte.

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Die Frist von zwei Jahren war bei Eingang der Streitverkündung bereits verstrichen. Die Mängelrüge vom 25.02.2009 hatte die Verjährung nicht verlängert, da die Parteien keine Verhandlungen geführt hatten. Der NU hatte seine Einstandspflicht bereits mit Schreiben vom 11.03.2009 bestritten. Zwar gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren für arglistig verschwiegene Mängel (BGB § 634a Abs. 3) auch im VOB-Vertrag.

Aber der AG hatte ein arglistiges Verhalten des NU nicht unter Beweis gestellt. Im Übrigen wären auch Ansprüche aus Arglist und Organisationsverschulden verjährt, weil die Streitverkündung mehr als drei Jahre nach der Abnahme angebracht wurde.

Die Entscheidung zeigt die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verjährungsregelungen in § 13 VOB/B. § 13 Abs. 4 VOB/B enthält ein differenziertes System von Gewährleistungsfristen. Wer die Wartung maschineller Anlagen nicht dem Auftragnehmer überträgt, erkauft sich das mit einer kürzeren Gewährleistung. Die Ausführungen des OLG zur Quasi-Unterbrechung sind nicht nachvollziehbar.

Gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B setzt das erste Mängelbeseitigungsverlangen eine neue Frist von zwei Jahren in Gang, ohne dass es hierfür Verhandlungen der Parteien bedarf. Ob bereits die Mängelrüge aus November 2008 die neue Zwei-Jahres-Frist in Gang gesetzt hatte, lässt sich nach dem vom OLG mitgeteilten Sachverhalt nicht beurteilen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine dreijährige Verjährung bei Arglist und Organisationsverschulden nicht mit Abnahme, sondern erst mit Kenntnis von Mangel und Arglist/Organisationsverschulden beginnt (BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2), wobei die Verjährung allerdings spätestens 10 Jahren nach Abnahme eintritt (BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1).

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