Rechtstipp + Finanzen
Vertragliche Haftung bei Kulanzleistung
Das OLG München hat mit Urteil vom 01.03.2011 (9 U 3782/10) noch einmal deutlich gemacht, dass Kulanzleistungen bzw. Leistungen, die "ohne Anerkenntnis jeglicher Rechtspflicht" ausgeführt werden, keineswegs zu der Eröffnung eines rechtsfreien Raumes führen.
Eine Kulanzvereinbarung ist in der Regel rechtlich bindend, wenn der Wille der Vertragsparteien hierauf schließen lässt. Auch Kulanzleistungen können daher zu einer vertraglichen Haftung führen.
Die Klägerin begehrte die Erstattung von Ersatzvornahmekosten für Malerarbeiten an der Außenfassade einer Wohnanlage. Die Klägerin sah insofern die Beklagte in der Pflicht, die jedoch eine Rechtspflicht zur Vornahme der Malerarbeiten von sich wies. Als die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren anstrengte, um die Verjährungsfrist rechtzeitig zu hemmen, bot die Beklagte der Klägerin an, "die streitgegenständlichen Fassaden" überar-beiten und eine neue Beschichtung aufbringen zu lassen, wobei die Beklagte die Durchfüh-rung der Arbeiten "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und "ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit der Fassaden" anbot. In der Folgezeit ließ die Beklagte sämtliche Fassa-denflächen mit Ausnahme der Westfassade nacharbeiten. Da die Beklagte den Neuanstrich insoweit endgültig verweigerte, beauftragte die Klägerin ein Unternehmen mit Durchfüh-rung der Ersatzvornahme. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Kosten.
Das OLG gab der Klägerin Recht. Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der aufge-wandten Ersatzvornahmekosten besteht deswegen, weil sich aus der Kulanzregelung eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten ergab, die gesamte Fassadenfläche zu streichen. Dieser Verpflichtung war die Beklagte z. T. nicht nachgekommen. Dass die Beklagte ihre Angebote "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" abgab, bedeutet lediglich, dass die an-gebotene Leistung allein auf Entgegenkommen beruhte, nicht aber auf der Anerkennung einer Leistungsverpflichtung. Die Beklagte wollte so das Gericht damit lediglich klar-stellen, dass sie nur aus Kulanz und nicht in dem Bewusstsein handelte, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein.
Die Verpflichtung zur Instandsetzung der gesamten Fassadenfläche hat die Beklagte z. T. verletzt. Dass sich aus der Kulanzregelung ein eigenständiges Schuldverhältnis ergibt, ist das Ergebnis einer Auslegung aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei kommt es darauf an, wie sich das Verhalten der Beteiligten nach Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einem objektiven Betrachter darstellt. Die Annahme eines Rechtsbindungswillen liegt insbesondere nahe, wenn der Begünstigte ein berechtigtes Interesse an einem vertraglichen Schadensersatzanspruch für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Leistung bzw. des Verzuges hat.
Nach diesen Maßgaben durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, der Klägerin käme es auf mögliche Ansprüche für den Fall der Schlechterfüllung nicht an. Die Klägerin hatte ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Leistung, da sie insofern auch bereits ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt hatte.
Im geschäftlichen Verkehr kommt es häufig vor, dass eine Partei eine Leistung nur "aus Kulanz" anbietet, um zum Ausdruck zu bringen, dass eine Verpflichtung nicht besteht. Unausgesprochen ist hierbei auch stets der Wunsch, für die erbrachte Leistung gewährleis-tungstechnisch nicht einstehen zu wollen. Dem erteilt die Rechtsprechung jedoch regelmä-ßig eine Absage, wenn ein berechtigtes Interesse an den Mängelrechten für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Leistung besteht. Andererseits ist es jedoch auch selbst-verständlich, dass eine Partei aus einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis keine Haftung übernimmt. Die Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis/verbindliche Kulanzabrede lässt sich dabei nicht immer leicht vornehmen. Entscheidend kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn und soweit ein Unternehmer für Leistungen nicht einstehen will/kann, sei ihm empfohlen, stets auf eine (schriftliche) Klarstellung zu achten. Die Flos-kel "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" reicht hierbei - wie die Entscheidung zeigt - nicht aus.








