Rechtstipp + Finanzen
Vertragserfüllungsbürgschaft: Unwirksamkeit der Sicherungsabrede
Die Vereinbarung, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5% der Bruttoauftragssumme zu stellen, kann unwirksam sein, wenn der Auftragnehmer die letzten drei Abschlagsrechnungen über je 5% erst verlangen kann, nachdem weitere Voraussetzungen erfüllt sind, und der Auftragnehmer hierfür keinen Ausgleich erhält. (Bundesgerichtshof, 16.06.2016, Az. VII ZR 29/13)
Ein Auftraggeber („AG“) beauftragt einen Auftragnehmer („AN“) mit der Errichtung von 47 Wohneinheiten nebst Tiefgarage für etwa 6,5 Mio. €. Die Parteien vereinbaren, dass der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 5% der Bruttoauftragssumme stellt. Bezüglich der Abschlagszahlungen wird ein Zahlungsplan vereinbart.
Die letzten drei Raten über je 5% der Bruttoauftragssumme sollen wie folgt fällig werden: (1) mit vollständiger Fertigstellung und Übergabe an den Kunden des AG; (2) nach Beseitigung der Mängel aus den Abnahmeprotokollen und Kundenunterschriften und (3) nach Abnahme, Ablösung des Sicherheitseinbehalts für die Gewährleistung mit Bürgschaft und Fälligkeit der vorletzten Rate.
Der AN übergibt die Bürgschaft und beginnt die Arbeiten, stellt aber dann selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stellt die Arbeiten ein. Der AG kündigt den Vertrag und stellt das Projekt mit anderen Auftragnehmern fertig. Er beruft sich auf Mehrkosten von rd. 1,3 Mio. €. Einen Teil von rd. € 330.000,00 verlangt er von der bürgenden Bank. Diese hält die Sicherungsabrede als Allgemeine Geschäftsbedingung für unwirksam und verweigert jegliche Zahlungen an den AG. Der AG verklagt die Bürgin.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht geben dem AG Recht. Die Sicherungsabrede sei nicht zu beanstanden. Eine Gesamtschau insbesondere mit den Vereinbarungen zur Fälligkeit der Abschlagsrechnungen sei nicht vorzunehmen.
Der BGH sieht dies anders. Die Klausel zur Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft und die Vereinbarung zu den Abschlagsforderungen könnten nicht isoliert betrachtet werden.
Der Senat stellt fest, dass dem AN bis zur Schlusszahlung Liquidität entzogen werde, wenn der AG trotz vollständig erbrachter Werkleistung einen Teil des Werklohns einbehalten könne. Der AN trage dann in Höhe dieses Einbehalts das Risiko, dass der Auftraggeber insolvent werde. Der AG erhalte hingegen durch die Einbehalte nicht nur eine Sicherung vor Überzahlungen, sondern könne gegen die einbehaltenen Restforderungen auch mit sonstigen Forderungen aufrechnen. Daher seien die Einbehalte eine Sicherung sämtlicher vertraglicher Ansprüche des Auftraggebers, also auch solcher, auf die sich die der Vertragserfüllungsbürgschaft zugrundeliegende Sicherungsabrede bezieht.
Solche Abschlagszahlungsregelungen könnten zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führen, wenn sie in Verbindung mit der Vertragserfüllungsbürgschaft bewirken, dass die Gesamtbelastung durch die vom AN zu stellenden Sicherheiten das Maß des Angemessenen überschreite. Dies sei hier denkbar. Denn die letzten drei Raten würden ggf. erst lange nach der mangelfreien Fertigstellung des Bauwerks fällig.
Zudem sollte die Fälligkeit der letzten drei Abschlagsforderungen von Voraussetzungen abhängig sein, die außerhalb des Einflussbereichs des AN lagen. Gerade wenn der AG noch nicht für sämtliche der 47 Wohneinheiten Erwerber gefunden hätte, hätte sogar ein erheblicher Zeitraum vergehen können, bis der AN die Raten hätte verlangen können.
In einem solchen Fall hätte der AG trotz Fertigstellung des Bauwerks 15% des Werklohns einbehalten und sonstigen Forderungen aus dem Werkvertrag jederzeit hiergegen aufrechnen können. Damit handele es sich bei den Einbehalten um eine Sicherung sämtlicher vertraglicher Ansprüche des AG, für die er aber schon eine 5%ige Vertragserfüllungsbürgschaft erhalten habe. Die trotz Fertigstellung des Bauwerks vom AN zu tragende Gesamtbelastung durch die von ihm zu stellenden Sicherheiten betrage somit insgesamt bis zu 20 % der vereinbarten Vergütung. Dies überschreite das Maß des Angemessenen und lasse sich durch das Interesse des AG an Absicherung nicht rechtfertigen.
Das Oberlandesgericht habe sich allerdings nicht mit der Frage befasst, ob der AN hierfür einen angemessenen Ausgleich erhalten habe. Der Rechtsstreit wird daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun Feststellungen hierzu treffen und den Zahlungsplan weiter auslegen muss.
Der BGH sieht in dem Zahlungsplan nicht nur eine Fälligkeitsvereinbarung, sondern gleichzeitig eine Sicherheit zu Gunsten des AG in Gestalt eines Einbehalts. Daher sind die Vereinbarungen zu Sicherheiten nun auch am Inhalt der Zahlungspläne zu messen und es ist zu beurteilen, ob der AN einen sonstigen Ausgleich erhält. Im Ergebnis wird damit eine Gesamtschau des Vertrages unumgänglich. Damit wird es noch schwieriger, überhaupt noch rechtssicher eine wirksame Vereinbarung über die Stellung von Sicherheiten zu treffen.
All dies gilt aber nicht, wenn die Klauseln individuell ausgehandelt wurden.








