Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Verzug auch ohne Mahnung des Auftraggebers "Selbstmahnung"

Eine Mahnung als Verzugsvoraussetzung kann nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich sein, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, dann aber gleichwohl nicht leistet. Dies hat das OLG München mit Urteil vom 22.07.2009 (9 U 1979/08) entschieden.

Der Kläger verlangt mit seiner Klage Schadensersatz, weil die Beklagte sich mit der Fertigstellung der Renovierung eines Mietshauses in Verzug befunden haben soll. Da sich die Renovierung einige Zeit hingezogen hatte, setzte der Kläger der Beklagten mit einem Schreiben vom 01.11.2006 eine Frist zur Fertigstellung der Renovierung bis zum Ende des Jahres 2006. Anfang Dezember erklärte der Kläger jedoch, er werde die Renovierung durch ein Ersatzunternehmen ausführen lassen.

Nach Erhalt dieses Schreiben kündigte die Beklagte an, die Leistungen nunmehr fristgerecht bis zum Jahresende fertigstellen zu wollen. Der Kläger hingegen ließ keine weitere Zeit verstreichen und beauftragte ab dem 22.12.2006 ein Ersatzunternehmen mit der Fertigstellung der Renovierung. Die hiermit verbundenen Mehrkosten sind Gegenstand der Klage.

Das OLG München hat zu Recht entschieden, dass der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ausschließlich unter Verzögerungsgesichtspunkten in Betracht kommt. Nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 BGB kann der Kläger einen Verzögerungsschaden geltend machen, wenn sich die Beklagte mit der geschuldeten Leistung in Verzug be-funden hat und sich der Kläger auf Grund des Verzuges dazu veranlasst sehen musste, die Mehrkosten für die Fertigstellung der Renovierung zu verauslagen.

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Verzug setzt nach § 286 Abs. 1 BGB jedoch grundsätzlich eine Mahnung des Gläubigers voraus. Hierunter versteht man die eindeutige Aufforderung des Gläubigers zur Leistungserbringung. Eine Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 BGB ausnahmsweise dann nicht, wenn etwa für die Leistung einer Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bedarf es einer Mahnung auch dann nicht, wenn der sofortige Eintritt des Verzuges aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

Dies kann angenommen werden so das OLG München, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet ("Selbstmahnung"). Hiernach ist eine Mahnung dann überflüssig, wenn eine hinreichend bestimmte Ankündigung der fest umrissenen Leistung vorliegt, die dem Vertragspartner den Eindruck vermittelt, dass er sich auf die Leistung verlassen kann und dass daher eine Mahnung entbehrlich ist. Eine derartige An-kündigung wird man allenfalls annehmen können, wenn sie auf eine alsbaldige Leistung sich bezieht.

Das OLG München hatte mithin zu beurteilen, ob die Ankündigung der Beklagten, die Leistungen noch bis Jahresende fertigzustellen, die Voraussetzungen einer derartigen Selbstmahnung erfüllt. Im Ergebnis hat das Gericht dies verneint. Die Erklärung der Be-klagten sei nicht von einer festen Absicht und Ankündigung einer Leistung getragen, son-dern die Beklagte nenne lediglich eine Zielvorstellung, woraus sich eine ebenso feste Er-wartung der Leistung jedoch nicht entnehmen lässt.

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, bei der Rechtsverfolgung stets auch die formellen Anspruchsvoraussetzungen einzuhalten. Für den Kläger wäre es ein Leichtes gewesen, einen Drittunternehmer erst nach Ablauf des Jahres 2006 und nach entsprechender (kurzfristiger) Mahnung der Beklagten zu beauftragen.

Die Mehrkosten für die Renovierung wären dann jedenfalls dem Grunde nach berechtigt gewesen, wenn der Beklagte weder zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nach Erhalt einer entsprechenden Mah-nung die Renovierung fertiggestellt hätte.

Ein Auftraggeber sollte sich auch nie auf eine "Selbstmahnung" des Auftragnehmers verlassen, sondern stets den sichersten Weg gehen und den Auftragnehmer von sich aus mit eindeutiger Fristsetzung anmahnen.

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