Rechtstipp + Finanzen
Volle Mängelhaftung des AN bei fehlendem Bedenkenhinweis trotz Planungsmangels
Bei einem Planungsmangel kommt ein Mitverschulden des Auftraggebers nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Planungsmangel erkannt und trotzdem keine schriftliche Bedenkenmitteilung übermittelt hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2010 U 5 95/09; Nichtzulas-sungsbeschwerde zurückgewiesen).
Ein Bauunternehmen war mit der Erneuerung der Technologie und (…) Dichtungssätze im Rahmen einer Wasser- und Abwasserbeseitigung beauftragt. Die VOB/B war vertraglich einbezogen. Nach der Abnahme wurden 21 Leckstellen an den Schweißnähten der Edelstahlrohre festgestellt. Der Auftraggeber übermittelte hierauf eine Mängelrüge mit Mängelbeseitigungsaufforderung an das Bauunternehmen.
Dieses stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Planungsfehler vorliege, denn der Transport des Trinkwassers erfolgte durch alte Medienrohre, welche einen hohen Eintrag von Fremdrost bewirkten, was wiederum zum Angriff und zur Korrosion der Eisenmatrix des nichtrostenden Stahls führte.
Hierauf erhob der Auftraggeber (nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens) gegen das Bauunternehmen Klage auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Bauunternehmen zur vollständigen Zahlung des Vorschusses verurteilt. Die Leckstellen an den Schweißnähten stellen ein Mangel gemäß § 13 Abs. 1 VOB/B dar. Ein die Mängelhaftung beseitigender Bedenkenhinweis gemäß §§ 13 Abs. 3, 4 Satz 3 VOB/B war von dem Bauunternehmen während der Bauausführung unstreitig nicht übermittelt worden.
Dennoch kommt bei Planungsmängeln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei fehlendem Bedenkenhinweis zumindest eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens des Auftraggebers in Betracht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Auftragnehmer seine Prüf- und Hinweispflicht gemäß §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 3 VOB/B fahrlässig verletzt hat.
Unterlässt der Auftragnehmer dagegen den Hin-weis auf Mängel, die er erkannt hat wovon nach dem vorliegenden Sachverhalt hier auszugehen war , so bleibt er stets allein verantwortlich.
Die rechtzeitige und inhaltlich hinreichende Erfüllung der Bedenken- und Hinweisplicht gemäß §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 3 VOB/B ist aus der Sicht des Bauunternehmens von ausschlaggebender Bedeu-tung, um eine Entlassung aus der Mängelhaftung zu erreichen.
Auch bei unterlassenem oder nicht ausreichendem Bedenkenhinweis berufen sich Bauunternehmen regelmäßig auf ein Mitverschulden des Bauherrn, wenn der Mangel auf Planungsfehler oder vom Bauherrn gelieferte Stoffe oder Bauteile bzw. Ausführungsanordnungen des Bauherrn zurückzuführen ist.
Nicht dabei ist aber im Blick zu be-halten, dass der unterlassene Bedenkenhinweis als solcher bereits einen erheblichen Verschul-densanteil auf Seiten des Bauunternehmens begründet, da dem Auftraggeber hierdurch die Gelegen-heit genommen wurde, rechtzeitig während der Bauausführung zu reagieren und den Mangel ggf. präventiv zu vermeiden.
Bei unterlassenem Hinweis auf erkannte Mängel scheidet der Mitverschuldenseinwand insgesamt aus. Das ausführende Bauunternehmen bleibt dann allein für den Mangel verantwortlich auch wenn der Mangel auf einer fehlenden Planung, vom Auftraggeber beigestellten Stoffen oder Bauteilen bzw. Ausführungsanordnungen des Bauherrn beruht.








