Rechtstipp + Finanzen
Wann ist ein Mangelbeseitigungsverlangen wirksam?
Ein Mangelbeseitigungsverlangen ist nur wirksam, wenn es erkennen lässt, dass es durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag erfolgt. Wird Mangelbeseitigung per E-Mail verlangt, hat es keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist zur Folge (OLG Jena, Urt. v. 26.11.2015, Az. 1 U 201/15).
Mit Vertrag vom 30.05.2007 wurde der Auftragnehmer und spätere Beklagte mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Shopping-Centers beauftragt. Es wurde die Geltung der VOB/B und eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahre vereinbart. Mit notariellem Vertrag vom 31.07.2007 erwarb die Klägerin das Shopping-Center vom Auftraggeber.
Eine Abnahme erfolgte am 10.03.2008. Am 09.07.2008 wurden sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer an die Klägerin abgetreten. Mit Schreiben vom 20.08.2012 verlangte eine GbR von der Beklagten die Beseitigung diverser Mängel. In wessen Auftrag die GbR handelte, ließ das Schreiben nicht erkennen. Dieses Schreiben wurde dem Auftragnehmer per E-Mail übersandt. Die Klägerin behauptet, eine Übersendung sei außerdem auch auf dem Postwege erfolgt, was der Auftragnehmer jedoch bestreitet.
Da der Auftragnehmer dem Mangelbeseitigungsverlangen nicht nachkam, erwirkte die Klägerin am 05.03.2013 einen Mahnbescheid, in dem die Forderung bezeichnet wurde als „Schadensersatz aus Bauvertrag vom 28.02.2013 100.000,00 €“. Nachdem der Auftragnehmer Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, begründete die Klägerin den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch mit Schriftsatz vom 28.10.2013. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien verjährt. Da die Abnahme am 10.03.2008 erfolgt sei, sei die fünfjährige Verjährungsfrist am 10.03.2013 abgelaufen.
Die Erwirkung des Mahnbescheids habe nicht zur Hemmung der Verjährung geführt, da daraus nicht erkennbar gewesen sei, welche Forderung geltend gemacht wird. Auch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwei Jahre gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B sei nicht eingetreten, da das Mangelbeseitigungsverlangen vom 20.08.2012 unwirksam gewesen sei. Bei Einreichung der Anspruchsbegründung am 28.10.2013 sei deshalb bereits die Verjährung eingetreten gewesen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Ohne Erfolg! Das OLG bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche verjährt sind. Insbesondere sei keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B eingetreten, weil das Mangelbeseitigungsverlangen der GbR den hierfür bestehenden Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht genüge. § 13 Abs. 5 VOB/B setzt voraus, dass der Inhaber des Anspruchs Mangelbeseitigung verlangt. Zwar kann die Mangelbeseitigung auch durch einen Vertreter verlangt werden. Dann muss jedoch erkennbar werden, dass dieser als Vertreter handelt und auch entsprechend bevollmächtigt wurde. Beides habe man nicht feststellen können. Aus dem Schreiben vom 20.08.2012 gehe schon nicht hervor, dass die GbR, die die Mangelbeseitigung verlangte, als Bevollmächtigte der Klägerin handelte. Vielmehr blieb in diesem Schreiben vollkommen offen, in wessen Auftrag Mangelbeseitigung geltend gemacht wurde. Auch habe nicht nachgewiesen werden können, dass die GbR bevollmächtigt gewesen sei.
Die nachträgliche Genehmigung einer Mängelrüge im Prozess sei nicht möglich und könne das Mangelbeseitigungsverlangen vom 20.08.2012 nicht nachträglich wirksam werden lassen. Davon abgesehen habe das Mangelbeseitigungsverlangen vom 20.08.2012 nicht dem in § 13 Abs. 5 VOB/B bestimmten Schriftformerfordernis genügt. Dies verlange gem. § 126 Abs. 1 BGB entweder eine eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Diese Form könne lediglich durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Signatur ersetzt werden. Beides sei nach den Feststellungen des Gerichts nicht geschehen.
Die Übersendung per E-Mail genüge nicht dem Schriftformerfordernis gem. §§ 126, 126a BGB. Der Nachweis, dass dieses Schreiben auf dem Postwege zugegangen sei, habe nicht geführt werden können. Mangels Verlängerung der Gewährleistungsfrist lief diese somit am 10.03.2013 ab. Eine Unterbrechung durch den Mahnbescheid sei nicht erfolgt, da daraus nicht ersichtlich geworden sei, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. Zum einen wurde das Datum des Bauvertrages unzutreffend angegeben. Da Antragstellerin die Klägerin als Zedentin war, sei überdies nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um einen Bauvertrag zwischen den ursprünglichen Bauvertragsparteien handeln sollte.
Der vom OLG entschiedene Fall ist ein beredtes Beispiel dafür, was man schon allein in formeller Hinsicht alles falsch machen kann mit der Folge, dass man u. U. umfangreiche, tatsächlich bestehende Gewährleistungsansprüche verliert. Dies gilt insbesondere auch für das Mangelbeseitigungsverlangen im Sinne von § 13 Abs. 5 VOB/B. Danach ist ein Mangelbeseitigungsverlangen grundsätzlich auch formlos möglich. Soll es jedoch zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist führen, so ist hierfür die Schriftform erforderlich. Nach Auffassung des OLG reicht hierfür eine Mangelanzeige per E-Mail nicht aus, sondern es bedarf der eigenhändigen Unterschrift. Dieser Auffassung widerspricht jedoch § 127 Abs. 2 BGB, wonach zur Wahrung der Schriftform auch die „telekommunikative Übermittlung“ genügt, sofern es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Form handelt. Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlautes wird diese Auffassung jedoch in der Rechtsprechung verschiedentlich vertreten (OLG Frankfurt NJW 2012, 2206; LG Frankfurt IBR 2005, 132).
Um jeglichen Schwierigkeiten zuvorzukommen, empfiehlt es sich daher gleichwohl, Mangelbeseitigung in der Form des § 126 BGB zu verlangen. Unverzichtbar ist es indes, dass klargestellt, wer oder in wessen Auftrag Mangelbeseitigung verlangt wird, damit der Auftragnehmer überprüfen kann, ob der Anspruchssteller auch zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist. Wird ein Vertreter beauftragt, sollte dessen schriftliche Bevollmächtigung erfolgen. Kann nämlich eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt werden, kann ein Mangelbeseitigungsverlangen gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden, was dessen Unwirksamkeit zur Folge hat.








