Rechtstipp + Finanzen
Was muss der Auftragnehmer bei Kündigung wegen Annahmeverzugs beachten?
Eine Kündigung des Bauvertrags durch den Auftragnehmer wegen Annahmeverzugs des Auftraggebers setzt voraus, dass dem Auftraggeber die Leistung so angeboten wird, wie sie sie nach dem Vertrag zu bewirken war. Bietet der Auftragnehmer die Leistung anders an, kann er den Vertrag nicht wirksam wegen Annahmeverzugs kündigen. Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 28.10.2015 (Az. 16 U 56/15) entschieden.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (AG) möchte das Innere der Rohre der vorhandenen Trinkwasserleitungen sanieren lassen. Ein Haustechnikunternehmen (AN) übersendet hierfür ein Angebot und schlägt vor, ein bestimmtes Epoxidharz zu verwenden. In dem Angebot wird außerdem darauf hingewiesen, dass der AN als einziges Unternehmen eine Zulassung nach Leitlinie A 1 des Umweltbundesamtes für das vorgeschlagene Epoxidharz erhalten habe. Der AG beauftragt das Angebot.
Kurz bevor die Arbeiten begonnen werden sollen, erfährt der AG von einem Informationsblatt des Gesundheitsamts. Hierin heißt es, dass das Verfahren der Beschichtung der Trinkwasserrohre als kritisch angesehen werde, die hierfür grundlegenden Arbeitsblätter ersatzlos zurückgezogen seien und derzeit keine allgemeinen Regeln der Technik für dieses Verfahren zur Verfügung stünden. Der AG möchte daraufhin die Arbeiten verschieben, bis die gesundheitliche Unbedenklichkeit geklärt ist.
Der AN lehnt eine Verschiebung ab und hält den Einsatz des angebotenen Epoxidharzes für unbedenklich. Er fordert den AG auf, die Durchführung der Arbeiten am vereinbarten Termin zu ermöglichen. Der AG lehnt die Entgegennahme der Leistung ab und verweigert dem AN den Zugang zur Liegenschaft. Der AN kündigt daraufhin den Vertrag.
Das OLG hält die Kündigung für unberechtigt und weist die Ansprüche des AN ab.
Da die VOB/B nicht Vertragsbestandteil geworden sei, hätte der AN seine Kündigung im Wesentlichen nur auf einen Annahmeverzug des AG stützen können. Der AG habe dem AN zwar am vereinbarten Ausführungstag den Zutritt versagt. Weitere Voraussetzung für einen Annahmeverzug sei aber, dass der AN die Leistung so angeboten hat, wie sie nach dem Vertrag zu bewirken war. Dies verneint das Gericht.
Der Senat stützt sich darauf, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt nicht den vertraglich festgelegten Anforderungen an die Leistung entsprochen habe. Der AN habe die Rohrinneninnensanierung mit einem Werkstoff geschuldet, der auf der Leitlinie A 1 des Umweltbundesamts als unbedenklicher Werkstoff ausgewiesen sei. Tatsächlich sei das Epoxidharz aber zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt hier aber nicht mehr gelistet gewesen, sondern die Listung des Werkstoffs war ausgelaufen.
Gleichzeitig habe der AN ein Verfahren geschuldet, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprach. Dass von dem Epoxidharz keine Gesundheitsgefahren für die Nutzer der Trinkwasserleitungen ausgehen, müsse der AN beweisen. Denn grundsätzlich trage der Werkunternehmer das sog. Systemrisiko dafür, dass das von ihm gewählte Verfahren für den Vertragszweck geeignet ist. Ein solcher Beweis sei dem AN nicht gelungen. Vor allem könne er nicht allein auf frühere Baumaßnahme abstellen, in denen das Verfahren eingesetzt worden war, ohne dass es zu Gesundheitsgefahren gekommen sei. Dies reiche für einen Nachweis im konkreten Projekt nicht aus.
Leistungsbeschreibungen und Angebote basieren fast immer auf Standardtexten. Leider werden diese oftmals nicht ausreichend angepasst, wenn es zu Änderungen kommt. Dies gilt nicht nur, wenn – wie hier – die Listung eines Werkstoffes ausläuft, sondern auch bei sonstigen Änderungen. Zu denken ist etwa an die Einführung neuer Regelwerke oder Fortschreibungen der anerkannten Regeln der Technik, aber auch an Gesetzesänderungen. Dies führt zumindest zu Widersprüchen im Vertrag, mit allen damit zusammenhängenden Risiken.








