Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Wer trägt das „Baugrundrisiko“?

Ein Kranunternehmer kann über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren, dass sein Auftraggeber einschränkungslos und ohne Festlegung von Mitwir-kungspflichten für die Eignung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz verantwortlich ist und unaufgefordert auf die Lage sowie das Vorhandensein von unterirdischen Hohlräumen am Einsatzort hinweisen muss.

Ein Unternehmer (AG) erhält den Auftrag, ein in der Nähe des Mains gelegenes Ofenhaus zu demontieren und zu verlagern. Er beauftragt einen Nachunternehmer (AN), einen Ofen sowie zwei Stahlkonstruktionen mit einem Kran auszuheben, zum Ufer zu transportieren und dort auf ein Binnenschiff zu heben.

Vertragsbestandteil werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN. Dort ist u.a. geregelt, dass der AN die Geräte auswählt. Weiter heißt es, dass der Auftraggeber dafür verantwortlich ist, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Insbesondere sei der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen habe der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.

Der AN besichtigt das Gelände vor dem Einsatz und legt den Standort für den Kran fest. Als die Arbeiten begonnen werden, bricht ein Stützfuß des Krans in einen über 20 m langen Kabelschacht ein, der nur mit einer etwa 11 cm starken Betonplatte überdeckt war. Der Kran senkt sich ab und wird schwer beschädigt. Außerdem wird der Kranführer leicht verletzt.

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Der AN (und dessen Maschinenversicherer) verlangen vom AG Zahlung von rd. € 300.000,00. Diese Kosten sind für Reparatur, Bergung, Überführung und Ausfall des Krans sowie für an den Kranführer gezahlte Lohnersatzleistungen angefallen. Der AN stützt seine Forderung auf die in seinen AGB vorgesehene Risikoverteilung. Der AG hält die Klausel für unwirksam und verweigert einen Ausgleich.

Der BGH verneint einen Anspruch des AN auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es benachteilige den Auftraggeber unangemessen, wenn ihm die uneingeschränkte Verantwortlichkeit dafür auferlegt werde, dass die Bodenverhältnisse für den Kraneinsatz geeignet sind. Die Klausel ist daher unwirksam, so dass der AN aus dieser Regelung keine Forderung herleiten könne.

Zur näheren Begründung führt der Senat aus, dass es zwar nicht grundsätzlich unangemessen sei, dem Auftraggeber die Verantwortlichkeit für die Bodenbeschaffenheit aufzuerlegen. Allerdings weiche die AGB-Klausel von der gesetzlichen Risikoverteilung ab. Im Rahmen der Gefahrtragung sei nämlich der Werkunternehmer selbst dafür verantwortlich, wenn seine für die Herstellung oder die Ausführung des Werkes eingesetzten Gerätschaften zu Schaden kommen. Außerdem würden durch den Betrieb eines Krans typischerweise erhöhte und im Einzelfall extreme Bodenbelastungen auftreten. Diese Risiken könne der Auftraggeber weder beherrschen noch beeinflussen.

Die in der Klausel vorgegebene Verantwortlichkeit des Auftraggebers, dass der Boden eine ausreichende Stabilität für die Ausführung des Auftrages aufweise, werde auch nicht durch Mitwirkungspflichten des Kranbetreibers abgemildert. In der verwendeten Form sei die Klausel daher unwirksam.

Die Begründung des Urteils überrascht. Der (für Bausachen zuständige) VII. Senat des Bundesgerichtshofs hat wiederholt entschieden, dass es keine allgemeine Erwägung gibt, nach der den Bauherrn das Baugrundrisiko treffe (z.B. Urt. v. 20.08.2009, Az. VII ZR 205/07). Auszugehen sei vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles und den getroffenen Vereinbarungen. Trotzdem lässt sich der I. Senat in seiner Begründung nun anscheinend doch von allgemeinen Erwägungen leiten. Obwohl ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, stützt sich der Senat dabei auf die Vorschriften zur Gefahrtragung. Diese regeln aber eigentlich „nur“ die Frage, wer für den Untergang oder Schäden des , nicht aber für Schäden verantwortlich ist, die an den zur Erstellung des Werks eingesetzten Geräten entstehen.

Jedenfalls können Risiken, die aus einer Ungeeignetheit des Bodens resultieren, nach dieser Entscheidung allenfalls mit Einschränkungen beim Auftraggeber verortet werden. Es wird wohl mindestens erforderlich sein, die Verantwortung auf die Einfluss- und Kenntnismöglichkeiten des AG einzuschränken und gleichzeitig Mitwirkungspflichten des Unternehmers festzulegen.

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