Rechtstipp + Finanzen
Wie lange stehen Unternehmer für Solaranlagen gerade?
Viele private Bauherren lassen sich Photovoltaikanlagen aufs Dach setzen und verdienen mit der Einspeisung des Solarstromes ins öffentliche Netz gutes Geld. Für Baufirmen und Handwerksbetriebe ist das inzwischen eine gängige Aufgabe. Was aber, wenn die Anlage defekt ist? Wie lange muss der Unternehmer für Mängel an der Anlage geradestehen?
Zu Photovoltaikanlagen, und speziell zur Gewährleistungsfrist, gibt es inzwischen eine Reihe von Urteilen, allerdings keine einheitliche Rechtsprechung, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Ob Auftraggeber zwei oder fünf Jahre Gewährleistung auf ihre Anlage haben, richtet sich nämlich vor allem nach der Installationsweise der Anlage. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) definiert.
Grundsätzlich beträgt die Gewährleistung zwei Jahre. Handelt es sich um eine eigenständige, erdverbundene Anlage mit eigenem Fundament, besteht die Gewährleistungsfrist dagegen fünf Jahre, weil die Anlage in diesem Fall als Bauwerk angesehen wird. Dachanlagen sind aber selbst nicht erdverbunden, nur das Haus, auf dem sie stehen.
Dachanlagen, die nur der Stromeinspeisung dienen und keine Funktion für das Haus übernehmen, genießen bei Mängeln eine zweijährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – Aktenzeichen: VIII ZR 318/12).
Sind Solaranlage und Haus aber voneinander abhängig, oder ist die Anlage auf einem eigenen Fundament installiert, steigt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre (Urteil vom 10.12.2013 – Aktenzeichen: 9 U 543/12 Bau). Unternehmer sollten sich darauf einstellen, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).








